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Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages

Rechtsgrundlagen
• Die Lebensversicherung kann als Einzel- oder Gruppenversicherung vereinbart werden und beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag. Rechtsgrundlagen sind vertragliche Vereinbarungen und gesetzliche Bestimmungen.
a) Rechtsgrundlagen vertraglicher Art
Hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen sind zu unterscheiden:
• Erklärungen auf dem Antrag
• Zusatzbedingungen (z.B. Unfall-Zusatzversicherung, Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)
• Allgemeine Versicherungsbedingungen
Teilweise werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von den im Gesamtverband der Versicherungswirtschaft zusammengeschlossenen Fachverbänden als Musterbedingungen nach den Bestimmungen der Gruppenfreistellungsverordnung veröffentlicht und empfohlen. Für den Bereich der Lebensversicherung existieren solche Musterbedingungen für verschiedene Versicherungsformen (z.B. Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung).
b) Rechtsgrundlagen gesetzlicher Art
• WG: Die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes enthalten besondere Rechtsvorschriften in den §§150-171 für die Lebensversicherung und in den §§ 172-176 für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Ferner findet eine Vielzahl der Vorschriften in den anderen Artikel unseres Versicherungsportals.
• BGB: Das Bürgerliche Gesetzbuch findet Anwendung, soweit in den vorgenannten Rechtsgrundlagen keine besondere Regelung getroffen ist.

Beteiligte Personen
Versicherer und Versicherungsvermittler
In Deutschland sind VR in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (WaG) und einer Anstalt des öffentlichen Rechts zugelassen. Für den VN ergeben sich aus diesen unterschiedlichen Rechtsformen keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Unterschiede.
Der überwiegende Teil der Lebensversicherungsverträge kommt durch die Mitwirkung von Versicherungsvermittlern zustande. Aufgrund des erheblichen Beratungsbedarfs beim Abschluss einer Lebensversicherung spielen andere Absatzwege (Direktvertrieb, Vertriebskooperation mit Versandhandel u. Ä.) eine untergeordnete Rolle.

Versicherungsnehmer und Beitragszahler
Der VN ist der Vertragspartner des VR. Er schuldet die fälligen Beiträge. Dies gilt auch dann, wenn mit dem VR vereinbart ist, dass eine andere Person die Beiträge überweist (z. B. der Arbeitgeber bei der vermögensbildenden Lebensversicherung).
Andererseits stehen dem VN alle Ansprüche und sonstigen Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Dazu gehören neben dem Recht auf Gefahrtragung durch den VR auch die sog. Gestaltungsrechte, wie Kündigung, Benennung eines Bezugsberechtigten, Abtretung, Verpfändung und Vertragsänderungen.
Wird der Beitrag nicht vom VN, sondern von einer dritten Person gezahlt, so erzielt diese dadurch keinen versicherungsrechtlichen Vorteil. Zahlt beispielsweise ein Ehemann für seine Frau die Beiträge, so kann dieser nach einer Trennung keine Rechte aus der von ihm finanzierten Lebensversicherung beanspruchen. Für den VN bedeutet die Zahlung durch einen Dritten eine fortlaufende Schenkung, die grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegt.

Besonderheiten:
1. Minderjährige als Versicherungsnehmer
Minderjährige sind nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zum Abschluss von Versicherungsverträgen berechtigt, sofern das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres fortdauern soll.
Wird diese Vorschrift nicht beachtet, sind die mit beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenen Lebensversicherungsverträge auch dann schwebend unwirksam, wenn dii Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Sie werden erst nach der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht rechtswirksam. In der Praxis bleibt bei Lebensversicherungsverträgen mit Minderjährigen die Zustimmungsbedürftigkeit durch das Vormundschaftsgericht oft unberücksichtigt. Solche Verträge sind zunächst schwebend unwirksam. Nach Eintritt der Volljährigkeit wird die fehlende Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und die u. U. ebenfalls fehlende Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch die eigene Genehmigung des Versicherungsnehmers ersetzt.
Die Fortsetzung der Beitragszahlung nach Eintritt der Volljährigkeit reicht als Genehmigung durch schlüssiges Handeln aber nur dann aus, wenn dies in dem – für den VR nicht erkennbaren – Bewusstsein geschieht, dass der Vertrag andernfalls rechtsunwirksam ist. Wird ein schwebend unwirksamer Vertrag nicht genehmigt, kann sich der VN bis zum Ende der Vertragslaufzeit auf die Unwirksamkeit der beantragten Versicherung berufen. Bei versagter Genehmigung wird der bis dahin schwebend unwirksame Vertrag nichtig. In diesem Fall kann die Erstattung aller eingezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen verlangt werden.
Im Todesfall könnte der Bezugsberechtigte demgegenüber vom VR trotzdem Leistung mit dem Hinweis verlangen, die fortgesetzte Beitragszahlung sei im Bewusstsein der ursprünglichen Unwirksamkeit erfolgt, sodass der Vertrag vom VN durch schlüssiges Handeln genehmigt wurde.
Aus diesen Gründen muss nach den Bestimmungen der BaFin der volljährig Gewordene vom VR über die schwebende Unwirksamkeit unterrichtet und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Zahlung des fälligen Beitrags innerhalb einer Frist von vier Wochen als Genehmigung des Vertrages angesehen wird.
2. Beitragserstattung für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
Wehrpflichtige und Zivildienstleistende können sich die Beiträge zur Weiterführung eines bestehenden Lebensversicherungsvertrages (teilweise) vom Staat erstatten lassen, wenn u. a. folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Wehr- bzw. Zivildienstleistende ist Vertragspartner (VN) und versicherte Person.
Es muss sich um eine Versicherung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung handeln. Zusatzversicherungen können eingeschlossen sein.
Das Vertragsverhältnis muss bei Beginn des Wehr- oder Zivildienstes mindestens 12 Monate beitragspflichtig bestanden haben.
Die bisherigen Beiträge müssen aus eigenem Arbeitseinkommen des Wehr- oder Zivildienstleistenden bezahlt worden sein.

Versicherte Person (Versicherter)
Versicherte Person (Versicherter) ist diejenige natürliche Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen wird. Die vereinbarte Leistung ist fällig, wenn während der Versicherungsdauer bei der versicherten Person das versicherte Ereignis (z.B. Tod, Erleben, Berufsunfähigkeit) eintritt. Bei der Lebensversicherung auf verbundene Leben, der Heiratsversicherung und der Rentenversicherung mit Überlebens-(Übergangs)Rente ist ausnahmsweise mehr als eine Person versichert.
In den meisten Fällen ist der VN zugleich auch die versicherte Person. Es ist dem VN aber auch möglich, die Versicherung auf das Leben einer anderen Person (= Fremdversicherung) abzuschließen.
Die versicherte Person erwirbt aber in diesem Fall keinerlei Einwilligungs- oder Gestaltungsrechte. Wenn die vereinbarte Leistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten (zzt. ca. 8000,00€) übersteigt, ist eine solche Fremdversicherung jedoch nur dann gültig, wenn die versicherte Person vor Vertragsabschluss ihre schriftliche Einwilligung gegeben hat. Dadurch soll die Spekulation mit fremden Leben eingeschränkt werden. Die Einwilligung kann bis zum Vertragsabschluss widerrufen werden.
Nach dem WG ist die Einwilligung des Versicherten bei Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht erforderlich.

Besonderheit: Fremdversicherung bei Minderjährigen
Für die Fremdversicherung von Minderjährigen gelten Sondervorschriften des VVG, dass bei Abschluss von Versicherungen mit Todesfallcharakter auf das Leben von Personen unter 7 Jahren (Kinderversicherungen) die Todesfallleistung ca. 8 000,00 € (Beerdigungskosten) betragen darf. Die Einwilligung des Kindes als versicherter Person ist in diesem Fall entbehrlich.

Jun 10, 2015gesundhe-admin
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