Merkmale und Grundsätze
Für die Rückzahlung eines Kredits haftet der Kreditnehmer als Schuldner zwar mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Oft ist allerdings nicht abzusehen, ob dieses Vermögen hoch genug ist. Ferner können auch andere Gläubiger darauf Zugriff nehmen. Zur Absicherung der Forderung bzw. zur Verminderung des Ausfallrisikos ist die Bestellung von Kreditsicherheiten daher regelmäßig Voraussetzung für die Kreditgewährung.
Die einzelnen Kreditsicherheiten unterliegen einem stetigen Wandel und werden von den Bedürfnissen das Wirtschaftslebens und zunehmend durch die Rechtsprechung geprägt. Dabei stehen sich die Interessen von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bei einer Inanspruchnahme der Sicherheit gegenüber, wobei die Rechtsprechung bei Konflikten zunehmend das Argument der Schutzwürdigkeit des Sicherungsgebers in den Vordergrund stellt.
Einteilung der Kreditsicherheiten
• Akzessorische Sicherheiten | • Abstrakte Sicherheiten | |
Akzessorische Sicherheiten sind in ihrem rechtlichen Bestand und Umfang von der gesicherten Forderung abhängig. | Bei den abstrakten Sicherheiten besteht die Sicherheit demgegenüber unabhängig von der besicherten Forderung. | |
Beispiele: Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek. Zahlt der Kreditnehmer den verbürgten Kredit zurück, erlischt die Bürgschaft oder das Pfandrecht, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung bedarf. Erlischt die gesicherte Forderung, so erlischt die akzessorische Sicherheit kraft Gesetz von selbst: reduziert sich die gesicherte Forderung (z. B. durch Tilgungsleistungen), so reduziert sich die akzessorische Sicherheit in gleichem Maße. Außerdem kann die akzessorische Sicherheit nur gemeinsam mit der zugrunde liegenden Forderung an einen Dritten übertragen werden (§ 401 und § 1153 Abs. 2 BGB). | Beispiele: Sicherungsübereignung und -abtretung, Grundschuld. Entfällt oder reduziert sich die gesicherte Forderung, hat der Sicherungsgeber nur einen Anspruch auf Rückübertragung (auch Rückgewähranspruch genannt) der – fortbestehenden – Sicherheit. Dies ermöglicht es beispielsweise, mit der Sicherheit wechselnde Kredite zu unterlegen. Da die abstrakten Sicherheiten nicht an die Existenz und Höhe der Hauptforderung, die Kreditverbindlichkeit, gebunden sind, erlöschen oder vermindern sie sich nicht automatisch durch die vollständige oder teilweise Rückführung des Kredits. |
Um den Kreditnehmer vor einer unrechtmäßigen Verwendung der Sicherheit zu schützen, sind die Kreditinstitute rechtlich verpflichtet, die Interessen des Sicherungsgebers zu berücksichtigen und die zur Besicherung von Krediten nicht mehr benötigten Sicherheiten ganz oder teilweise freizugeben.
Kreditsicherungsvertrag
Kreditsicherheiten werden vom Sicherungsgeber (i. d. R. identisch mit dem Kreditnehmer) gegenüber dem Kreditinstitut als Sicherungsnehmer durch den Abschluss eines Sicherungsvertrages begründet. Darin werden Art, Umfang und Inhalt der Rechte geregelt, die der Sicherungsnehmer am Sicherungsgegenstand (Vermögen des Bürgen, Forderung, Kraftfahrzeug) hat.
• Formvorschriften
Formvorschriften enthalten die Gesetze nur für die Bürgschaft (Schriftform) und die Bestellung oder Übertragung von Grundpfandrechten (öffentliche Beglaubigung der Bewilligung zur Eintragung im Grundbuch). Formfreiheit kennt das HGB, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handlungsgeschäft darstellt. In der Praxis werden Sicherungsverträge aber schon aus Beweisgründen stets schriftlich abgeschlossen.
• Sicherungszweck
Zentraler Bestandteil des Sicherungsvertrages ist die Regelung, für welche Kreditforderung die Sicherheit bestellt wird. Die Verbindung zwischen dem Sicherungsrecht und der gesicherten Forderung wird durch eine Vereinbarung über den Sicherungszweck (auch Zweckbestimmungserklärung genannt) hergestellt.
– Verwertung von Kreditsicherheiten
Die Sicherheit darf erst dann verwertet werden,
• wenn die gesicherte Forderung ganz (durch den Ablauf der Kreditlaufzeit bzw. durch
Kündigung) oder teilweise (Zinsen und Tilgungsraten) fällig ist. Ein Verzug des
Schuldners ist zwar nach dem Gesetz nur bei Verbraucherkrediten, aber in der Praxis
nach den üblicherweise verwandten Formularverträgen erforderlich!
• und wenn der Sicherungsnehmer die Verwertung der Sicherheit ausdrücklich
angedroht hat und eine Wartefrist nach der Androhung verstrichen ist. Zwar ist
teilweise umstritten, inwieweit dieser für das Pfandrecht in § 1234 BGB geregelte
Grundsatz auch auf andere Sicherheiten Anwendung findet. Zur Sicherheit wird aber
– wie in den meisten Formularen geregelt – so verfahren, insbesondere bei
Drittsicherheiten, um dem Sicherungsgeber eine entsprechende Einflussnahme auf
den Schuldner zu ermöglichen. In welche Weise die Verwertung erfolgt, richtet sich nach der Art der Sicherheit und der hierfür getroffenen Vereinbarung. Allgemein gilt hier Folgendes:
• Die Bank hat nach Ziffer 17 (1) AGB bei der Verwertung unter mehreren
Sicherheiten die Wahl, kann also einen liquiden Bürgen vor einer langwierigen
Verwertung einer Grundschuld in Anspruch nehmen.
• Da die Bank bei der Verwertung jedoch auf die berechtigten Interessen der
Sicherungsgeber Rücksicht nehmen muss, darf sie bei der Auswahl der zunächst zu
verwertenden Sicherheiten nicht willkürlich zum Schaden eines Sicherungsgebers
handeln. Dieser Grundsatz ist in Ziffer 17 Abs. 1 S. 2 AGB festgelegt.
Besonderheit: Rücksichtnahme auf die Interessen des Sicherungsgebers bei der
Sicherungsverwertung
Bei der Verwertung einer Sicherheit ist auf die berechtigten Interessen des Sicherungsgebers Rücksicht zu nehmen. Der BGH hat in einem Urteil hierzu ausgeführt, dass es sich bei einer Lebensversicherung um eine besonders sensible Kreditsicherheit handelt, da bei einer Verwertung die gesamte Alterssicherung des Sicherungsgebers zerschlagen werden kann und insbesondere auch die über den Rückkaufswert hinausgehenden Gewinnanteile vernichtet werden. Die Verwertung einer abgetretenen Lebensversicherung darf deshalb nur dann erfolgen, wenn der Bank keine anderen Sicherheiten mehr zur Verfügung stehen oder die vorrangige Verwertung solcher anderen Sicherheiten der Bank – etwa wegen der Dauer oder eines unsicheren Erlöses – unzumutbar ist.
Bürgschaft
Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge als Sicherungsgeber gegenüber der Bank, für die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Kreditnehmers einzustehen. Die Bürgschaft stellt dabei keine einseitige Erklärung des Bürgen dar, sondern kommt durch einen Vertrag zustande. Durch die Bürgschaft erhält die Bank als Sicherungsnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Bürgen als Sicherungsgeber, für den dieser mit seinem gesamten persönlichen Vermögen haftet. Ist der Bürge kein Kaufmann, muss er die Bürgschaftserklärung schriftlich abgeben. Die Bürgschaft setzt das Bestehen einer Hauptschuld voraus. Sie ist von der Hauptschuld abhängig.
Aus der Akzessorität der Bürgschaft folgt:
• Die Bürgschaft ist wirkungslos, wenn keine Hauptschuld besteht. | § 765 BGB |
• Für die Höhe der Bürgschaft ist der Bestand der Hauptschuld maßgebend. Erhöht sich die Schuld des Kreditnehmers durch Zinsen, so erhöht sich auch die Verbindlichkeit des Bürgen. Verringert sich die Hauptschuld, so verringert sich auch die Bürgschaftsverpflichtung. | § 767 |
• Wird der Bürge vom Gläubiger zur Zahlung aufgefordert, so kann der dem Gläubiger gegenüber alle Einreden geltend machen, die auch dem Hauptschuldner zustehen, z.B. die Einrede, dass der Gläubiger die Ansprüche durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderungen des Hauptschuldners befriedigen kann. | § 770 |
• Die Bürgschaft erlischt, wenn die Hauptschuld nicht mehr besteht. Die Bürgschaft erlischt außerdem, wenn der Gläubiger im Falle einer zeitlich befristeten Bürgschaft den Bürgen nicht unverzüglich nach Zeitablauf in Anspruch nimmt. | § 777 |
• Gibt der Gläubiger ein die Hauptschuld zusätzlich sicherndes Recht, z. B. ein Pfandrecht, ohne Zustimmung des Bürgen auf, wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht hätte Ersatz verlangen können. | §776 |
• Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über. | §774 |
• Mehrere Bürgen haften als Gesamtschuldner, d. h. jeder haftet für den gesamten Kredit. | §769 |
Arten der Bürgschaft | ||
Gewöhnliche (BGB-)Bürgschaft | Selbstschuldnerische Bürgschaft | |
Der Bürge hat das Recht, vom Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen (Einrede der Vorausklage – § 771 BGB). | • Der Bürge hat nicht das Recht, vom Gläubiger die Vorausklage gegen den Hauptschuldner zu verlangen (§ 773) BGB. • Der Bürge ist sofort zur Zahlung verpflichtet, wenn der Hauptschuldner bei Fälligkeit die verbürgte Verbindlichkeit nicht zahlt. |
Sicherungsabtretung
– Wesen
Bei der Sicherungsabtretung wird eine Forderung oder ein Recht durch den Sicherungsvertrag vom bisherigen Gläubiger (Sicherungsgeber) auf das Kreditinstitut als Sicherungsnehmer übertragen, so dass die Bank als neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt.
Beispiel:
Heinz Heinze hat eine Lebensversicherung bei der Proximus Versicherungs-AG, die einen Rückkaufswert von 12 000,00 € hat. Zur Sicherheit für einen durch die Deltabank gewährten Kredit tritt er diese Forderung an die kreditgebende Bank ab.
Die Sicherungsabtretung wird auch als (Sicherungs-) Zession bezeichnet. Der Schuldner der abgetretenen Forderung wird auch Drittschuldner genannt. Die sicherungsweise Abtretung erfolgt nur zur Sicherung der Ansprüche des Kreditinstituts. Daher bleiben sowohl die Forderung der Bank gegenüber dem Kreditnehmer als auch die Forderung des Kreditnehmers (Zedent) gegen seinen Schuldner unabhängig voneinander bestehen. Das Kreditinstitut erwirbt die abgetretene Forderung nur treuhänderisch (fiduziarische Zession).
Der Sicherungsvertrag wird nur zwischen Zedent und Zessionär abgeschlossen. Eine Mitwirkung des Drittschuldners ist für die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung nicht erforderlich. Auch die Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner ist für die Wirksamkeit der Abtretung nicht notwendig. In diesem Fall handelt es sich dann um eine stille Zession. Nach den AVB der Lebensversicherung muss der VN eine Antretung allerdings dem VR anzeigen. Hinweis: Die Abtretung bzw. Sicherungsabtretung der Rechte und Ansprüche aus
einer Lebensversicherung ist umfassend dargestellt.
– Rechtsfolgen der Sicherungsabtretung
Der Sicherungsnehmer wird im Außenverhältnis Vollrechtsinhaber des Sicherungsgutes. Im Innenverhältnis unterliegt der Sicherungsnehmer aber gegenüber dem Sicherungsgeber zahlreichen vertraglich vereinbarten Beschränkungen. Insbesondere erfolgt die Sicherungsabtretung mit der Maßgabe, dass der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Befriedigung der gesicherten Forderung verwenden darf. Im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers hat das Kreditinstitut ein Absonderungsrecht.
Das Rechtsverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer ist ein Treuhandverhältnis. Dieses Treuhandverhältnis berechtigt den Sicherungsnehmer als Treuhänder u.a., das Sicherungsgut bei Vorliegen der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen zu verwerten, verpflichtet ihn u. a. aber auch, bei Fortfall des Sicherungszwecks das Sicherungsgut auf den Sicherungsgeber zurück zu übertragen.
Besonderheit: Sicherungsabtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen
Unter den Begriff des Arbeitseinkommens fallen neben dem eigentlichen Gehalt auch die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Pensionsansprüche, Tantiemen und Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Abschluss des Sicherungsvertrages ist über die allgemeinen Grundsätze hinaus vor allem zu prüfen, ob die Ansprüche überhaupt abtretbar sind. Nicht abtretbar sind z. Zt. für Alleinstehende 985,15 €, für den ersten Unterhaltsberechtigten 370,76 € und für jede weitere zu berücksichtigende unterhaltsberechtigte Person 206,56 € (bis max. 2 182,56 € pro Monat = Pfändungsschutz gemäß § 850 c ZPO).
Daneben muss für die abgetretenen Ansprüche ein Höchstbetrag vereinbart werden.
Der Höchstbetrag der Abtretung von Ansprüchen auf Lohn und Gehalt darf 120 % des besicherten Kredits nicht übersteigen. Der Aufschlag von 20% auf den Kreditbetrag (dieser entspricht 100%) dient der Besicherung der auflaufenden Zinsen und Kosten. Der Höchstbetrag muss in der Sicherungsabtretung ausdrücklich angegeben werden.
Pfandrecht
• Wesen
Das Pfandrecht ist ein dingliches Recht an einer beweglichen Sache, einer Forderung oder einem Recht (Pfandgegenstand), das dem Gläubiger das Recht gibt, sich wegen einer Forderung gegen den Schuldner aus dem Pfandgegenstand zu befriedigen.
Durch Verpfändung räumt der Verpfänder (Sicherungsgeber) dem Pfandgläubiger (Kreditinstitut als Sicherungsnehmer) ein Verwertungsrecht ein.
Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger ein dingliches Verwertungsrecht. Der Anspruch des Pfandnehmers geht auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Pfandsache. Der Verpfänder haftet nicht persönlich. Das Pfandrecht ist vom Bestehen einer Forderung abhängig (Akzessorität). Bestand und Umfang des Pfandrechts sind – wie bei der Bürgschaft – von der besicherten Hauptschuld unmittelbar abhängig. Pfandrechte werden entweder durch Vertrag, Gesetz oder Pfändung begründet.
Man unterscheidet daher zwischen
– Vertragspfandrecht (bei der Kreditbesicherung),
– gesetzlichem Pfandrecht (z. B. das Vermieterpfandrecht),
– Pfändungspfandrecht (Erwerb im Wege der Einzelzwangsvollstreckung).
– Pfandrecht an beweglichen Sachen
Pfandgegenstand können bewegliche Sachen sein, z.B. Münzen, Edelmetalle, Schmuck, Gemälde. Die Entstehung eines Vertragspfandrechts setzt voraus:
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Verpfänder und Pfandgläubiger müssen sich darüber einigen, dass dem Pfandgläubiger an einer bestimmten Sache des Verpfänders für eine bestimmte Forderung des Pfandgläubigers ein Pfandrecht zustehen soll. Für die Einigung (dinglicher Vertrag) gelten die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vorschriften des BGB.
Durch Erfüllung (Zahlung) der gesicherten Forderung seitens des Schuldners erlöschen die gesicherte Forderung und damit auch das Pfandrecht.Das Pfandrecht erlischt auch durch Aufgabe des Pfandrechts und Rückgabe des Pfandes. Die Verwertung der Pfandsache erfolgt durch den Pfandverkauf und setzt nach den banküblichen Formularen Verzug mit der fälligen Forderung sowie den Eintritt der Pfandreife voraus. Der Verkauf der Pfandsache muss im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen. Pfandsachen, die einen Börsen- oder Marktpreis haben (z. B. Wertpapiere), können aus freier Hand über die Börse zum Tageskurs verkauft werden.
Der Pfandgläubiger muss dem Verpfänder (Eigentümer) den Verkauf unter Bekanntgabe der gesicherten Forderung androhen. Der Pfandverkauf darf i. d. R. frühestens einen Monat nach Zugang der Verkaufsandrohung erfolgen.
– Pfandrecht an Forderungen/Rechten
Zur Sicherung einer Forcierung können auch Forderungen und Rechte verpfändet werden, z.B. Bankguthaben, Aktien, Wertpapierdepots, GmbH-Anteile, Forderungen, Versicherungsansprüche Zulässig ist die Verpfändung von Rechten und Forderungen, die dem Verpfänder (z.B. Sparbriefinhaber) gegen den Pfandgläubiger (Bank) zustehen (Pfandrecht an einer eigenen Forderung). Die Verwertung verpfändeter Forderungen erfolgt i. d.R. durch Einziehung. Vor Eintritt der Pfandreife kann der Pfandgläubiger die Forderung nur gemeinschaftlich mit dem Verpfänder einziehen. Der Drittschuldner kann mit befreiender Wirkung nur an beide gemeinsam leisten.
Nach Eintritt der Pfandreife ist der Pfandgläubiger allein zur Einziehung der verpfändeten Forderung und zur Einleitung aller notwendigen Maßnahmen im eigenen Namen berechtigt.
Besonderheit: Pfandrecht an Wertpapieren
Für die Verpfändung von Wertpapieren gelten besondere Regelungen:
– Die Verpfändung von Namenspapieren, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt
ist, richtet sich nach den Vorschriften über die Übertragung des Rechts unter
Übergabe des Papiers (bzw. Übergabeersatz). Aus Sicherheitsgründen ist eine
Anzeige an den Drittschuldner geboten.
– Die Verpfändung von Orderpapieren kann sowohl nach § 1274 BGB als auch durch
Einigung, Papierübergabe und Indossament nach § 1292 BGB erfolgen.
Das Indossament (Übertragungsvermerk auf dem Papier) kann entweder als Pfandindossament oder als Vollindossament erfolgen. Um die börsenmäßige Verwertung von verpfändeten Namensaktien sicherzustellen, Ist bei der Verpfändung ein Blankoindossament (besteht aus einer Unterschrift) erforderlich.
– Inhaberpapiere werden dagegen wie bewegliche Sachen verpfändet (§ 1293 BGB).
Hinweis: Die Verpfändung bzw. Pfändung von Ansprüchen aus einer
Lebensversicherung ist ausführlich dargestellt.
Arten des Pfandrechts
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Sicherungsübereignung
– Wesen
Beim Pfandrecht muss der Sicherungsgeber das Pfand dem Sicherungsnehmer übergeben, sodass er es selber nicht mehr nutzen kann. Um diesen Nachteil zu vermeiden, wurde in der Praxis das Institut der Sicherungsübereignung geschaffen. Nach den Vorschriften des BGB ist die Eigentumsverschaffung ohne Übertragung des unmittelbaren Besitzes möglich durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Besitzkonstitut).
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• Verwertung der Sicherheit
Voraussetzung für die Verwertung ist, dass die Bank vom Sicherungsgeber den unmittelbaren Besitz am Sicherungsgut erhält. Gibt der Sicherungsgeber das Sicherungsgut nicht freiwillig heraus, so verbleibt der Bank zunächst nur die Möglichkeit, auf Herausgabe zu klagen und insoweit einen vollstreckbaren Herausgabetitel zu erwirken. Die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils ist dann vom Gerichtsvollzieher zu bewirken.
Ferner setzt die Verwertung voraus, dass die gesicherte Forderung fällig ist und sich der Sicherungsgeber im Verzug mit seinen Zahlungsverpflichtungen befindet. Daneben wird die Bank dem Sicherungsgeber regelmäßig die Verwertung unter Fristsetzung androhen, um ihm so die Möglichkeit zu geben, die Verwertung durch Zahlung der fälligen Forderungen abzuwenden. Bei Insolvenz des Kreditnehmers hat das Kreditinstitut ein Recht auf abgesonderter (Vorab-) Befriedigung. Die Verwertungsrechte der Bank sind in der Praxis vertraglich weitgehend einheitlich geregelt. Nach diesen Vereinbarungen ist die Bank berechtigt, das Sicherungsgut im Wege des freihändigen Verkaufs zu veräußern, also ohne Rücksicht auf die Vorschriften über den Pfandverkauf. Hierbei hat die Bank allerdings auch die berechtigen Interessen des Sicherungsgebers an einer bestmöglichen Verwertung des Sicherungsgutes zu wahren. Sie darf das Sicherungsgut nicht unter den üblicherweise am Markt zu erzielenden Preisen veräußern. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich die Bank gegenüber dem Sicherungsgeber schadensersatzpflichtig macht.
Wird bei der Verwertung des Sicherungsgutes mehr erzielt als zur Abdeckung der gesicherten Forderungen benötigt wird, so ist der Mehrerlös an den Sicherungsgeber herauszugeben.