Hilfe UTVBA
Weiter oben wurde beschrieben, dass es für die Zuerkennung einer Pflegestufe nur den Unterschied gibt: „Kann der Versicherte etwas selbst machen oder braucht er Hilfe?“ Dazwischen existieren keine Abstufungen. Wenn man erst einmal so weit ist, den Hilfebedarf als notwendig anzuerkennen, eröffnen sich dann aber sehr wohl Abstufungen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen fünf verschiedenen Formen der Hilfeleistung, die unterschiedlichen Zeitbedarf und unterschiedliche Hilfeleistungen mit sich bringen.
Nach ihren Anfangsbuchstaben seien hier diese Unterscheidungen UTVBA genannt. Im Klartext:
U wie Unterstützung T wie Teilhilfe V wie Völlübernahme B wie Beaufsichtigung A wie Anleitung/Aufforderung
Diese Unterteilung funktioniert nach unten, hieraus resultiert keinesfalls ein höherer Minutenwert, sondern oftmals ein niedrigerer. Es ist einleuchtend, dass eine Teilhilfe (zum Beispiel Rücken waschen) nicht so viele Minuten dauert wie die Vollübernahme (den ganzen Körper waschen).
Unterstützung bedeutet in diesem Zusammenhang die Erbringung von kleineren Zuträger-Diensten, beim Zähneputzen etwa das Aufbringen der Zahnpasta auf die Bürste.
Beaufsichtigung und Anleitung stellen die typischen Hilfearten bei geistig beeinträchtigten Personen dar, die zwar nicht körperlich eingeschränkt sind, aber auf Grund geistiger Defizite ständig beaufsichtigt werden müssen (weil sie sonst zum Beispiel mit dem Waschen aufhören und etwas anderes machen würden) oder ständig der nächste Handlungsschritt angesagt werden muss (weil mangels funktionierendem Kurzzeitgedächtnis eine Aufforderung (zum Beispiel zum Abtrocknen des Oberkörpers) nach wenigen Sekunden bereist wieder vergessen wurde.
Die Beaufsichtigung kann sich über den ganzen Zeitraum der Verrichtung erstrecken und damit den gleichen Minutenwert einbringen wie die Vollübernahme. Das Frageformular des Gutachters enthält entsprechende Ankreuz-Kästchen, mit deren Hilfe die Art der Hilfeerbringung festgehalten wird.