§ 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung – jedoch nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn – ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
– jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
– bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.
(2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so ist diese Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Jahresrente unter einen Mindestbetrag von 600 EUR sinkt. Wenn Sie in diesem Falle Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie den gesamten Vertrag kündigen.
(3) Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, haben wir kraft Gesetzes nach Kündigung den Rückkaufswert – soweit bereits entstanden – zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, als Zeitwert der Versicherung berechnet, von dem eine Stornogebühr abgezogen wird. Der Rückkaufswert ist auf die Höhe des Todesfallschutzes begrenzt. Ein ggf. verbleibender Restbetrag wird entsprechend Absatz 7 für eine beitragsfreie Restrente verwendet. Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Der auszuzahlende Teil des Rückkaufswertes sowie die beitragsfreie Rente entsprechen jedoch mindestens den bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebeträgen, deren Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängen. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung
(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Rente herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Zeitpunkt der Beitragsfreistellung errechnet wird, mindestens aber eine garantierte beitragsfreie Rente erreicht. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um eine Stornogebühr sowie um rückständige Beiträge. Eine Aufstellung der garantierten beitragsfreien Renten ist im Versicherungsschein enthalten. Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) sind zunächst keine Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Rente vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Rente und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
(5) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die nach Absatz 4 zu berechnende beitragsfreie Jahresrente den Mindestbetrag von 600 EUR nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert der Versicherung.
(6) Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht bzw. eine Herabsetzung des Versicherungsschutzes beantragt, ist der Antrag nur wirksam, wenn die verbleibende beitragspflichtige Jahresrente einen Mindestbetrag von 600 EUR erreicht. Anderenfalls können Sie die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht beantragen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung bei Kündigung
(7) Ist für den Todesfall keine Leistung vereinbart, wandelt sich die Versicherung bei Kündigung (Voll-oder Teilkündigung gemäß Absatz 1) ganz oder teilweise in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Rente um, wenn diese und ggf. die verbleibende beitragspflichtige Rente die in Absatz 5 und 6 genannten Mindestbeträge erreichen. Für die Bemessung der herabgesetzten beitragsfreien Rente gilt Absatz 4. Bei Nichterreichen der jeweiligen Mindestbeträge erlischt die Versicherung und Sie erhalten den Rückkaufswert.
Beitragsrückzahlung
(8) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst keine Beträge zur Bildung der beitragsfreien Rente oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Tabelle entnehmen.
§11 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag der Geburt des Versicherten. Zusätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung verlangen. Eine Vorlage des Versicherungsscheins verlangen wir nicht, wenn sich die Berechtigung zum Empfang der Leistungen aus unseren Unterlagen in anderer Weise ergibt.
(2) Wir können vor einer Kapitalzahlung oder vor jeder Rentenzahlung (in der Regel jährlich) ein amtliches Zeugnis darüber verlangen, dass der Versicherte noch lebt.
(3) Der Tod des Versicherten ist uns in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Außer den in Absatz 1 genannten Unterlagen ist uns eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Zu Unrecht empfangene Kapital- bzw. Rentenzahlungen sind an uns zurückzuzahlen.
(4) Ist für den Todesfall eine Leistung vereinbart, ist uns ferner ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode des Versicherten geführt hat, vorzulegen; die Vorlage dieses Zeugnisses ist nicht erforderlich, wenn seit Vertragsabschluss mindestens drei Jahre vergangen sind.
(5) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen.
(6) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.
(7) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.
§ 12 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.
(2) In den Fällen des § 13 Abs. 3 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.
§ 13 Wer erhält die Versicherungsleistung?
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei deren Fälligkeit erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen. Nach Ihrem Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen werden.
(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden.
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben.
§ 14 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
(1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler sind zu Ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
(2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall wird unsere Erklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie Ihnen ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wäre. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
(3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Europäischen Union aufhalten, sollten Sie uns – auch in Ihrem Interesse – eine in der Europäischen Union ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).
(5) Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Mahnung oder Kündigung bzw. Rücktritts- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, eine Erklärung entgegenzunehmen.
§15 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir – soweit nichts anderes vereinbart ist – die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen, sofern nicht nachweislich geringere Kosten entstanden sind. Dies gilt beispielsweise bei
– Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheins zuzüglich Veröffentlichungskosten im Bundesanzeiger
– Mahnschreiben und Kündigung nach § 39 Versicherungsvertragsgesetz wegen rückständiger Beiträge
– Nichteinlösung von Schecks
– Rückläufern im Lastschriftverfahren
– Bestätigung einer Abtretung oder Verpfändung
– Wechsel des Versicherungsnehmers
– technischen Änderungen des Vertrages.
(2) Sofern sich bei einem zusätzlichen, von Ihnen veranlassten Verwaltungsaufwand die durchschnittlich oder im konkreten Fall entstehenden Kosten nicht ermitteln lassen und nichts anderes vereinbart ist, können wir die Höhe des Entgelts nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.
(3) Die Höhe der Gebühren kann sich im Laufe der Vertragszeit bei eventuellen Kostensenkungen oder -steigerungen ändern. Die aktuellen Gebühren teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit.
§16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz oder für unsere Niederlassung örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters zu Stande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder, wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich an dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres
Geschäfts-oder Gewerbebetriebs örtlich zuständigen Gericht ergeben.
§ 18 Welche der Bestimmungen für Ihren Vertrag können geändert werden?
(1) Wir sind berechtigt, die Bestimmungen über die beitragsfreie Versicherung und den Rückkaufswert (vgl. § 9), den Wehrdienst, die Unruhen oder den Krieg (vgl. § 4), die Selbsttötung (vgl. § 5) und die Überschussbeteiligung (vgl. §2) mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Die Änderung ist zur Wahrung der Belange unserer Versicherten erforderlich oder
– die Stellung der Versicherten wird durch die Änderung verbessert oder
– der Versicherer hat an der Änderung ein schutzwürdiges Interesse und die Versicherten werden durch die Änderung nicht benachteiligt.
Die Zulässigkeit der Änderung muss von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt werden.
(2) Darüber hinaus sind wir berechtigt, in folgenden Fällen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders die jeweils betroffenen Bestimmungen Ihres Vertrages zu ergänzen oder zu ersetzen:
– wenn ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen einzelne Bestimmungen des Vertrages beruhen, oder
– wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat oder
– wenn ein Gericht einzelne Bestimmungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an deren Stelle tritt, oder
– wenn die Kartellbehörden oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne Bestimmungen durch bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar erklären und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an deren Stelle tritt.
Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung besteht in den Fällen der o. g. gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bestimmungen eines anderen Versicherers handelt. Eine Änderung oder Ergänzung von Bestimmungen ist nur zulässig, wenn die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. Die geänderten Bestimmungen dürfen den Versicherungsnehmer nicht schlechterstellen als die ursprüngliche Regelung.
(3) Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 werden Ihnen von uns schriftlich mitgeteilt. Sie werden zu Beginn des 2. Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt.
§ 19 Was geschieht, wenn eine der Vertragsbedingungen unwirksam ist?
Sollten eine oder mehrere der Vertragsbedingungen (vorstehende Bedingungen oder Tarifbestimmungen) unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt.