Die Privatversicherten zahlen nach Rentenantragstellung grundsätzlich die gleichen Beiträge wie vorher. An die Stelle eines Arbeitgeberzuschusses tritt aber der Zuschuss der Rentenversicherung.
Die PKV kalkuliert anders als die GKV nicht nach dem Umlageverfahren, demzufolge die jüngeren Mitglieder für die älteren erhebliche Beitragsanteile mitbezahlen. Es gilt vielmehr das Anwartschaftsdeckungsverfahren. Hierdurch wird das mit dem Alter ansteigende Krankheitsrisiko ausgeglichen. In der ersten Phase eines Vertrages wird ein höherer Beitrag erhoben als zur Risikoabdeckung notwendig wäre, ferner werden vorzeitige Abgänge beitragsmindernd berücksichtigt. Die nicht zur Risikoabdeckung benötigten Beitragsteile werden in der so genannten Alterungsrückstellung verzinslich angesammelt, bis sie zur Mitfinanzierung der Leistungen im Alter verwendet werden. Diese Kalkulationsmethode führt im Fall von gleich bleibenden Preisen im Gesundheitswesen dazu, dass der Versicherte lebenslang unveränderte Beiträge zahlt. Im Gegensatz zu dem Kassenpatienten ist der Privatversicherte damit gegen das demographische Risiko abgesichert. Das Risiko steigender Gesundheitskosten trifft den Privatversicherten freilich ebenso wie den gesetzlich Versicherten. Für steigende Kosten wird ein am Alter zu orientierender Zusatzbeitrag kalkuliert. Die privaten Krankenversicherer haben zur Abdeckung dieses Altersrisikos mit der Verwendung der zukunftsbezogenen Sterbetafel 87 R eine verbesserte Kalkulation eingeführt . Damit wird der steigenden Lebenserwartung Rechnung getragen.
Nicht voraussehbar ist allerdings das quantitative Ausmaß der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen. Die PKV hat aber Maßnahmen entwickelt, um künftig auch den daraus folgenden Beitragssteigerungen im Alter entgegenwirken zu können:
• Seit Jahren verwendet sie bereits einen großen Teil der Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zur Entlastung der Beiträge der älteren Versicherten. Im Jahre 1993 z. B. wurden dafür
1 053,5 Mio. € eingesetzt gegenüber 555,2 Mio. € für die Beitragsrückerstattung.
• Außerdem werden die Verwaltungskosten unabhängig von der Beitragshöhe gleichermaßen auf die jungen und älteren Versicherten verteilt.
• Durch das neue Versicherungsrecht wird den PKV- Unternehmen vorgeschrieben, 80% ihrer gesamten freien Überzinsen aus der Alterungsrückstellung zur Beitragsentlastung im Alter zu verwenden, jedoch nicht mehr als 2,5% der vorhandenen Alterungsrückstellungen. Dies wären zum Beispiel für das Jahr 1993 rund 1 Mrd. € gewesen. Die eine Hälfte dieser Mittel, auch soweit sie aus den Zinsenjüngerer Versicherter stammt, wird ausschließlich zur Beitragsermäßigung oder Begrenzung evtl. Beitragerhöhungen bei den schon heute alten Versicherten verwandt. Die zweite Hälfte dient allen Versicherten zum Aufbau einer Anwartschaft auf Beitragsentlastung im Alter, sorgt also für die Zukunft vor. Dadurch wird für die Privatversicherten Vorsorge z. B. für die Erhöhung der Lebenserwartung getroffen. Demgegenüber sind die gesetzlich Krankenversicherten wegen des Umlageverfahrens der GKV nicht vor der zukünftigen demographischen Entwicklung geschützt.
Beitragszuschuss für freiwillig und privat krankenversicherte Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung
Zur Gleichbehandlung mit den pflichtversicherten Rentnern erhalten freiwillig oder privat krankenversicherte Rentner einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzung für die Zahlung des Beitragszuschusses ist, dass der Rentner entweder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines Mitgliedstaates der europäischen Union unterliegt, versichert ist. Der Beitragszuschuss beläuft sich auf die Höhe des vom Rentenversicherungsträger bei Krankenversicherungspflicht zu zahlenden Beitragsanteils. Er wird allerdings höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung gewährt. Der Zuschuß beträgt damit z. Zt. etwa 6,85% der Rente (neue Bundesländer: 6,5%).
Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Pflegeversicherung wird in Höhe des Betrages geleistet, den der Träger der Rentenversicherung als Pflichtversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Der Zuschuß betrug somit vom 1.1.1995 bis 30.6.1996 bundeseinheitlich 0,5% und vom 1. 7. 1996 an 0,85% der monatlichen Rente ohne etwaige Kinderzuschüsse.
Der Standardtarif
Eine weitere Reformmaßnahme stellt der mit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1992 vorgeschriebene Standardtarif für ältere Versicherte dar. Er ist mit dem 1. Juli 1994 einheitlich von den privaten Krankenversicherungen für diesen Personenkreis ein- geführt worden. Aufnahmefähig in diesen Tarif sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen über einen zuschussberechtigten Versicherungsschutz verfugen. Neben dem Standardtarif darf für einen Versicherten keine weitere Krankheitskostenteil- oder Voll Versicherung bestehen. Der Beitrag für den Standardtarif ist begrenzt auf die Höhe des durchschnittlichen Höchstbeitrages der GKV. Dieser bemisst sich nach dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen und der jährlich neu festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze. Je mehr Versicherungsjahre ein vollversicherter älterer Versicherter aufzuweisen hat, umso mehr wird der Höchstbeitrag unterschritten, da die angesammelten Alterungsrückstellungen beim Wechsel in den Standardtarif voll angerechnet werden.
Die Leistungen dieses Tarifs entsprechen im Wesentlichen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gehen sogar zum Teil darüber hinaus.
Die PKV übernimmt die Kosten für die Behandlung durch alle niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte einschließlich gezielter Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen.
Für die ambulante Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte und zu den Kosten für häusliche Behandlung, der Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist eine Selbstbeteiligung von 20% des jeweiligen Rechnungsbetrages, höchstens 600€ im Jahr, vorgesehen.
Grundlage für die Berechnung der ärztlichen und zahnärztlichen Honorare sind die Gebührenordnungen für Ärzte/Zahnärzte. Das Honorar wird bis zum Regelhöchstsatz, d. h. dem 2,3fachen des Einfachsatzes für Ärzte bzw. Zahnärzte, zu 80% erstattet. Liquidiert der Arzt oder Zahnarzt bis zum zu fachen, so erhöht sich der Erstattungssatz von 80 auf 100% bzw. bei Zahnersatz und zahnärztlichen Leistungen, die in der GKV nicht vorgesehen sind, von 60 auf 80% des Rechnungsbetrages. Über dem Regelhöchstsatz liegende Honorare werden so behandelt, als wäre das 2,3fache abgerechnet worden, so dass eine Erstattung auf dieser Basis zu 80% erfolgt.
Für Zahnersatzbehandlung und für zahnärztliche Laborarbeiten und -materialien, die nach dem entsprechenden Tarif- und Leistungsverzeichnis des Standardtarifs für zahntechnische Leistungen erstattungsfähig sind, übernimmt die private Krankenversicherung einen Anteil von 60%.
Erstattet werden auch 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen für Psychotherapie, die von einem nichtärztlichen Therapeuten durchgeführt wird, wenn der Versicherer dies vorher schriftlich zugesagt hat. Die Anzahl der Sitzungen ist auf 20 begrenzt.
Erstattungsfähig sind auch die Aufwendungen bei Brillen, Hörgeräten, Krankenfahrstühlen: bis 20€ für Brillengestelle, zu den Festbeträgen der GKV für Brillengläser, 1000€ für Hörgeräte innerhalb von drei Jahren und 1500€ für Krankenfahrstühle.
Bei Krankenhausbehandlung sind wie in der GKV die allgemeinen Krankenhausleistungen, d. h. die Unterbringung im Mehrbettzimmer einschließlich der krankenhausärztlichen Behandlung, versichert. Als Anrechnung häuslicher Ersparnisse ist ein Eigenanteil von 12€ täglich, maximal für 14 Tage Krankenhausaufenthalt pro Jahr, vorgesehen.
Fahrtkosten zum und vom nächstgelegenen Krankenhaus wegen stationärer Behandlung, die über 20€ hinausgehen, werden zu 100% erstattet. Dasselbe gilt für solche bei Unfällen und Notfallbehandlungen. Der Privatversicherte kann für seine stationäre Behandlung alle öffentlichen und privaten Krankenhäuser wählen, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen.
Der Versicherungsschutz des Standardtarifs erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann aber durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden.
Näheres zur Krankenversicherung der Rentner in der GKV finden Sie in dem Artikel Die gesetzliche Krankenversicherung.