Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages ist eine Reihe von Fragen bedeutsam, auf die in den folgenden Unterabschnitten ausführlicher eingegangen wird:
• Wie und wann kommt ein Versicherungsvertrag rechtswirksam zustande?
• Wodurch und wann endet er?
• Inwiefern kann sich das Vertragsverhältnis inhaltlich ändern?
• Wie ist die Beitragszahlung geregelt?
• Welche Pflichten obliegen dem Versicherungsnehmer, welche Rechte stehen ihm zu?
• Welche Pflichten und Rechte sind aufseiten des Versicherungsunternehmens maßgeblich?
• Wie und nach welchen Kriterien wird die Versicherungsleistung fällig?
Zentrale Regelungsinstanz für die Gestaltung von Versicherungsverträgen ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es erfüllt seinem Charakter nach vor allem eine Verbraucherschutzfunktion. Deswegen findet es auf das Seetransportversicherungs- und Rückversicherungsgeschäft keine Anwendung, weil dort von hinreichend sachkundigen und daher weniger schutzbedürftigen Vertragsparteien ausgegangen werden kann. Das VVG besteht aus allgemeinen, spartenübergreifenden Abschnitten, gefolgt von Abschnitten mit spartenabhängigen Regelungen.
Allgemeiner Teil | |||
Vorschriften für alle Versicherungszweige | |||
– Allgemeine Vorschriften | §§ | 1 – | 18 |
– Anzeigepflichten und Obliegenheiten | §§ | 19 – | 32 |
– Beitrag | §§ | 33 – | 42 |
– Versicherung für fremde Rechnung | §§ | 43 – | 48 |
– Vorläufige Deckung | §§ | 49 – | 52 |
– Laufende Versicherung | §§ | 53 – | 58 |
– Vermittler und Berater | §§ | 59 – | 73 |
Schadenversicherung | |||
– Allgemeine Vorschriften | §§ | 74 – | 87 |
– Sachversicherung | §§ | 88 – | 99 |
Einzelne Versicherungszweige | |||
Haftpflichtversicherung | |||
– Allgemeine Vorschriften | §§ | 100 – | 112 |
– Pflichtversicherung | §§ | 113 – | 124 |
Rechtsschutzversicherung | §§ | 125 – | 129 |
Transportversicherung | §§ | 130 – | 141 |
Gebäudefeuerversicherung | §§ | 142,- | 149 |
Lebensversicherung | §§ | 150 – | 171 |
Berufsunfahigkeitsversichcrung | §§ | 172 – | 177 |
Unfallversicherung | §§ | 178 – | 191 |
Krankenversicherung | §§ | 192 – | 208 |
Schlussvorschriften | §§ | 209 – | 215 |
Tabelle: Gliederung des Versicherungsvertragsgesetzes
Der größte Teil der Vorschriften des VVG ist dispositiv, also von den Vertragsparteien ein vernehmlich änderbar. Dies reflektiert den Grundsatz der privatrechtlichen Vertragsfreiheit. Wo dies vom Gesetzgeber im Verbraucherinteresse als notwendig angesehen wird, bestehen allerdings zwingende Vorschriften, von denen im Versicherungsvertrag keinesfalls wirksam abgewichen werden kann, und halbzwingende Vorschriften, bei denen Änderungen nur zugunsten des Versicherungsnehmers statthaft sind. Eine Übersicht über diese Vorschriften bietet unseren Versicherung-Ratgeber.
Weichen versicherungsvertragliche Vereinbarungen von zwingenden Vorschriften im Inhalt ab, führt dies stets zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen, teilweise sogar zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Im Großrisikogeschäft wird vom Charakter halbzwingender Vorschriften abgesehen, weil hier beide Vertragsparteien als hinlänglich rechtserfahren gelten können, so- dass kein besonderes Schutzinteresse anzunehmen ist. Für eine vertiefende Darstellung sei auf Kasnig/ Staudinger verwiesen.
Neben dem VVG sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wichtig, deren Existenz das VVG sogar voraussetzt. Es handelt sich dabei um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für alle Verträge eines bestimmten Inhalts übereinstimmend gelten und daher nicht vertragsindividuell ausgestaltet werden. Da das Versicherungsgeschäft aus Gründen des Betriebsablaufs hochgradig standardisiert abläuft, ist die Existenz von AVB erforderlich. Bis 1994 waren AVB durch die Versicherungsaufsicht zu genehmigen und daher vom Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) ausgenommen. Mit dem Wegfall der Genehmigungspflicht 1994 wurde diese Ausnahme hinfällig.
Die Anforderungen an die AVB haben sich im Laufe der Zeit vor allem durch die Rechtsprechung verschärft. Sie haben einer Reihe von Prinzipien zu genügen:
– § 10 VAG fordert vollständige Angaben über:
– Versicherungsfall und Risikoausschlüsse,
– Art, Umfang und Fälligkeit der Versicherungsleistungen.
– Fälligkeit der Beiträge und Folgen bei Zahlungsverzug,
– Obliegenheiten des Versicherungsnehmers,
– Anspruchsverluste beim Versäumen von Fristen,
– inländische Gerichtszuständigkeit,
– Prinzipien der Überschussbeteiligung.
• Nach § 305 c (1) BGB sind überraschende Klauseln unwirksam. Dabei handelt es sich um Festlegungen, die wegen ihres Inhalts oder ihrer Positionierung im Text ungewöhnlich sind. Beispielsweise dürfen Risikoausschlüsse nicht unter der Festsetzung des Gerichtsstandes bei Vertragsstreitigkeiten platziert werden, wo der Kunde sie nicht vermuten wird.
• Unklare Bedingungen liegen vor, wenn sie unterschiedliche rechtliche Auslegungen ermöglichen. Nach § 305 c (2) BGB sind sie zwar nicht unwirksam, müssen aber im für den Versicherungsnehmer günstigsten Sinn interpretiert werden.
• § 307 (1) BGB erklärt Bestimmungen für unwirksam, die nach den Grundsätzen von Treue und Glauben den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen. Diese Klausel dient, im Unterschied zu den vorgenannten, der inhaltlichen Kontrolle von AVB. Der Bundesgerichtshof wandte sie in den 90er Jahren an, als er generelle zehnjährige Vertragsbindungen für unzulässig erklärte, da der Kunde so nicht angemessen auf Änderungen seiner Lebensverhältnisse reagieren könne.
Eine weitere Konsequenz des Verbots unangemessener Benachteiligung ist das Transparenzgebot, das den Versicherungsnehmer vor Klauseln schützen soll, deren Auswirkung und Tragweite er nicht abschätzen kann. Ebenso wenig dürfen AVB gegen gesetzliche Leitprinzipien verstoßen: So darf das im VVG eingeräumte Kündigungsrecht im Schadenfall zwar aufgehoben werden, aber nicht einseitig zulasten des Versicherungsnehmers.
• Die AVB sind nur dann für den einzelnen Versicherungsvertrag gültig, wenn sie Vertragsbestandteil gemäß § 305 (2) BGB geworden sind. Insbesondere gehört dazu, dass der Kunde auf sie im Rahmen der Verbraucherinformation ausdrücklich hingewiesen werden muss.
Mit der VVG-Reform sind Situationen entstanden, in denen nach altem Recht verfasste AVB mit Bestimmungen des neuen Versicherungsvertragsrechts nicht mehr harmonieren, in diesen Fällen wurde den Versicherungsunternehmen ein Änderungsrecht eingeräumt, um ihre Versicherungsbedingungen auch ohne Zustimmung der Kunden an die neue Rechtslage anpassen zu können. Diese Änderungen müssen mit Wirkung ab 1. Januar 2009 erfolgen und den Versicherungsnehmern bis spätestens 30. November 2008 mitgeteilt worden sein.
Unterbleibt eine Änderung, so sind nach dem Januar 2009 Bedingungen nichtig, die gegen zwingende oder halbzwingende Regelungen des VVG verstoßen und es treten die gesetzlichen Regelungen an ihre Stelle. Prinzipiell können aber in diesem Sinne rechtswidrige AVB einen Missstand darstellen, auf den die Aufsichtsbehörde mit einer Anordnung zur Missstandsbeseitigung reagieren kann; zudem haben Verbraucherverbände ein Recht auf Unterlassungsklagen gegen die betreffenden Versicherer. Die gesetzliche Möglichkeit zur AVB-Anpassung stellt sich also im Licht weitergehender Rechtsgrundsätze eigentlich als Verpflichtung dar – eine unter Verbraucherschutzaspekten sinnvolle Interpretation, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer kaum eine Möglichkeit hat, VVG-widrige Bestimmungen in den AVB als solche zu erkennen.