Innerhalb einer Krankenkasse gibt es unterschiedliche Beitragssätze – im Folgenden beispielhaft dargestellt an den Beiträgen einer Ersatzkasse:
13,9 Prozent (allgemeiner Beitragssatz West und Ost) des Grundlohns für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben;
15,1 Prozent (erhöhter Beitragssatz) des Grundlohns für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für weniger als sechs Wochen oder überhaupt keinen Fortzahlungsanspruch haben;
13,1 Prozent (ermäßigter Beitragssatz) des Grundlohns für freiwillig Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld.
Als Bemessungsgrundlage (Grundlohn) gilt bei versicherungspflichtigen Beschäftigten das Arbeitsentgelt, bei Selbstständigen das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit und bei freiwillig Versicherten das Arbeitsentgelt und die sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt. Für die Berechnung der Beiträge werden diese Beträge nur bis zu einem bestimmten Betrag (2002: 3375 Euro) monatlich zugrunde gelegt.
Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig sind:
Durch das am I. Januar 1993 in Kraft getretene Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) wird die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für hauptberuflich selbstständig tätige Personen vereinfacht. Es sind nunmehr alle Krankenkassen verpflichtet, für den gesamten Personenkreis beitragspflichtige Einnahmen zunächst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterstellen.
Das sind im Jahre 2002 monatlich 3 375 Euro. Wird von dem selbstständig Tätigen der Nachweis geführt, dass seine beitragspflichtigen Einnahmen geringer sind, so ist von den tatsächlich erzielten Einnahmen auszugehen. Jedoch bilden 75 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (etwa 2300 Euro) die unterste Grenze der zu berücksichtigenden beitragspflichtigen Einnahmen (selbst bei noch geringerem Einkommen). Maßgebend sind die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit. Nach den vorstehenden Erläuterungen und maßgebenden Faktoren (monatliche beitragspflichtige Einnahmen von mindestens 3 375 Euro = Jahresbetrag 40500 Euro und Beitragssatz von 13,1 Prozent) beläuft sich ab 2002 der monatliche Beitrag auf 442 Euro ohne Krankengeldanspruch.
Für mitversicherte Familienangehörige wird kein zusätzlicher Beitrag erhoben!
Der Arbeitgeber zahlt für seine krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten und die Bezieher von Vorruhestandsgeld die Hälfte des Beitrages. Die gleiche Regelung gilt für freiwillig Versicherte, die nur wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht krankenversicherungspflichtig sind. Für Auszubildende, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 Euro (West und Ost) nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.
Beiträge im Krankheitsfall
Sind Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse für eine längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt und erhalten keine Gehaltsfortzahlung mehr, dann zahlt Ihre Krankenkasse als Lohnersatz Krankengeld. Während der gesamten Dauer des Krankengeldbezuges sind Sie beitragsfrei weiterversichert. Das heißt: Sie brauchen in dieser Zeit keine Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten und erhalten weiterhin alle Leistungen wie bisher für sich und Ihre mitversicherten Angehörigen. Zusätzlich übernimmt Ihre Krankenkasse auch den größeren Teil Ihrer Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Private Krankenversicherungen kennen keine beitragsfreien Versicherungszeiten. Auch wenn der Arbeitgeber nach längerer Arbeitsunfähigkeit die Gehaltsfortzahlung sowie die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung einstellt, müssen die Prämien in voller Höhe weitergezahlt werden. Dies bedeutet, dass ein privat Versicherter seine Krankentagegeldversicherung in einer Höhe abschließen muss, die ihm neben dem Erhalt seines Einkommens auch die Zahlung der Krankenversicherungsprämien sowie der Beiträge zur Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht. Lediglich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernimmt die private Versicherung. Hierzu ist sie gesetzlich verpflichtet.
Beiträge bei Mutterschaft
Wenn Arbeitnehmerinnen in der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld beziehen, sind sie in der GKV bei vollem Leistungsanspruch beitragsfrei versichert. Dies gilt ebenfalls für sich anschließende Erziehungsgeldzeiten, soweit auch der Ehepartner gesetzlich versichert ist. Denn wie das Krankengeld unterliegen Mutterschafts- und Erziehungsgeld nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. In der privaten Krankenversicherung müssen die Prämien in voller Höhe weitergezahlt werden, um den Versicherungsschutz zu erhalten.
Beiträge bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
Die Beiträge von Krankenkassenmitgliedern verringern sich, weil sie nach der gegenüber dem Arbeitsentgelt niedrigeren Rente bzw. nach dem verminderten Einkommen berechnet werden. Privat Versicherte müssen ohne Rücksicht auf ihr vermindertes Einkommen ihre Beiträge weiterzahlen.
Beiträge bei Arbeitslosigkeit
Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit die Krankenversicherungsbeiträge. Der Versicherte wird grundsätzlich in der GKV pflichtversichert. Privat Versicherte müssten aber für eine spätere problemlose Rückkehr in die PKV eine Anwartschaftsversicherung abschließen und dafür Beitrag zahlen.