Entsprechend den Bemerkungen in der Einleitung und Unfallversicherung ein Oberbegriff für alle nicht der Lebens- und Krankenversicherung zugeordneten Versicherungszweige. Er zerfällt in die beiden Kategorien Sachversicherung und die sonstigen Versicherungszweige, deren Schwerpunkt in den auf Nominalgüter bezogenen Zweigen der Vermögensversicherung (Haftpflicht-, Rechtschutz- und Kreditversicherung) liegt.
Sachversicherung
Versicherungsgegenstand der Sachversicherung sind Immobilien und bewegliche Sachen, die gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust versichert werden können. So genannte Vermögensfolgeschäden gehören ebenfalls zur Sachversicherung, etwa die Betriebsunterbrechungsversicherung, die gegen die Folgen eines Produktionsstillstands nach einem Feuer- oder Maschinenschaden schützt.
Das Sachversicherungsgeschäft unterscheidet sich erheblich danach, ob es mit Privatkunden oder aber mit gewerblichen und Industriekunden betrieben wird. Das Privatkundengeschäft ist relativ homogen und von kleineren Versicherungs- und Schadensummen geprägt, während in der gewerblichen Sachversicherung das Großschadenrisiko dominiert. In Ermangelung eines systematischen Kriteriums geht die folgende Aufzählung einzelner Zweige alphabetisch vor.
a) Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
Im Brennpunkt der Versicherungsarten dieses Zweiges stehen die Folgen strafrechtlich relevanter Handlungen. Die allgemeine Kriminalitätsentwicklung spiegelt sich daher im Schadenverlauf wider. Da beeinflussbare individuelle Umstände wesentlichen Einfluss auf Entstehung und Ausmaß von verbrechensbedingten Schäden haben, verändern sich die Vertragsbedingungen nicht nur im Hinblick auf Teilaspekte der versicherten Gefahren, sondern auch, was Sicherheits- und Vorbeugemaßnahmen betrifft. Die Versicherungsbeiträge richten sich nach der Lage des versicherten Gebäudes und in der gewerblichen Versicherung nach der Art des versicherten Betriebes, zum Beispiel Banken oder Juweliere.
• Einbruchdiebstahlversicherung: Versicherbar sind nur die Folgen schweren Diebstahls, bei dem man sich zur Straftatbegehung unter – meistens gewaltsamer – Überwindung von Hindernissen Zutritt zu Gebäuden verschafft. Die Versicherungsleistung wird bei fahrlässigem Verhalten wie unverschlossen gelassenen Wohnungstüren oder offenen Fenstern reduziert oder ganz ausgeschlossen. Bei werthaltigen Gegenständen wie Schmuck, Gemälden oder kostbaren Sammlungen sind weitergehende Sicherungseinrichtungen wie gepanzerte Schränke und Alarmanlagen vorgeschrieben.
• Raubversicherung: Die versicherten Gefahren umfassen Raub – das ist die gewaltsame Wegnahme von Gegenständen, auch die gewaltlose Wegnahme nach Unfällen – und räuberische Erpressung, bei der die Herausgabe von Gegenständen durch Gewaltandrohung erzwungen werden soll. Werttransporte sind in besonderem Maße abzusichern.
b) Elementarschadenversicherung
Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden durch Naturereignisse ab, sofern sie nicht unter die eigenständigen Versicherungen gegen Sturm und Hagel fallen, also vor allem Erdbeben, Erdsenkungen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Lawinen, Schneedruck, Starkregen oder Vulkanausbrüche. Kennzeichen des Auftretens solcher Schadenereignisse sind hohe zeitliche und regionale Schwankungen. Infolgedessen ist zum Beispiel Schutz gegen Hochwasser- und Überschwemmungsschäden in besonders gefährdeten, flussnahen Gebieten nicht erhältlich oder kaum erschwinglich. Bei derart inhomogenen Risiken wird unter Marktbedingungen eine Grenze der Versicherbarkeit erreicht.
Das Segment der Elementarschadenversicherung ist einem sehr dynamischen Wandel unterworfen. Die Intensivierung von Schadenereignissen durch steigende Siedlungs- und Wirtschaftsdichten wird seit wenigen Jahrzehnten durch einen Anstieg klimabedingter Katastrophenschäden verschärft, etwa die Wirbelsturmsaison 2005 in der Karibik und dem Golf von Mexiko. In jedem Fall besteht bei Elementarschäden hoher Rückversicherungsbedarf.
c) Feuerversicherung
Bei der Feuerversicherung handelt es sich um einen der ursprünglichsten Sachversicherungszweige. Versicherte Gefahren sind hierbei:
• Brand in Gestalt eines so genannten Schadenfeuers, das ist nach branchenüblicher Definition „ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag“,
• Blitzschlag,
• Explosion,
• Anprall oder Absturz von bemannten Flugkörpern,
• Folgeschäden durch Lösch- und Aufräumarbeiten.
Sengschäden und Schäden durch Nutzfeuer sind dagegen ausgeschlossen. Man unterscheidet vor allem folgende Arten der Feuerversicherung:
• Einfache Feuerversicherung: Sie erstreckt sich vor allem auf Wohn- und Geschäftsgebäude, öffentliche Gebäude und Büro- oder Verwaltungsgebäude und deren Inhalt.
• Landwirtschaftliche Feuerversicherung: Hierbei sind vor allem spezifische Betriebsgefahren zu berücksichtigen, wie die erhöhte Brandgefahr bei der Lagerung trockener Pflanzen- und Tierprodukte.
• Waldbrandversicherung: Durch diese Versicherung werden Brand- und Blitzschäden an stehendem oder vor Ort geschlagenem Holz versichert.
• Industrielle Feuerversicherung: Bei dieser Versicherungsart ist die individuelle Tarifierung von Industriebetrieben üblich, um spezifische Risikosituationen angemessen bewerten zu können. Wesentlich ist der zu versichernde Höchstschaden infolge eines einzelnen Versicherungsfalls, der regelmäßig Großschadencharakter aufweist. Die industrielle Feuerversicherung wird in besonders hohem Umfang rückversichert. Die Beitragsbemessung erfolgt anhand sehr differenzierter Bauart-, Lagerrisiko- und Betriebsklassen.
d) Glasversicherung
Die private Glasversicherung versichert Glas, in vielen Tarifen auch Kunststoff, in Form fachgerecht eingesetzter Gebäude- und Mobiliarverglasungen. Versicherungsfall ist der Bruch von Verglasungen, nicht jedoch oberflächliche Beschädigungen oder undicht gewordene Isolierverglasungen. Ersetzt werden Kosten für Notsicherungsmaßnahmen und Aufräumung von Schäden. Der eigentliche Glasschaden wird durch Naturalrestitution behoben, was die Lieferung und Montage von Glasersatz auf Kosten des Versicherungsunternehmens beinhaltet. Die Reparatur von Fenster- und Türseheiben darf der Versicherungsnehmer auch selbst veranlassen und dafür Kostenerstattung beanspruchen.
e) Hagelversicherung
Die selbstständige Hagelversicherung ist eine Versicherung gegen Ertragsausfälle landwirtschaftlicher Bodenerzeugnisse, die anhand des Schadenbildes aus den tatsächlich erzielten Erträgen geschätzt werden. Sie könnte daher auch unter den in unserem Versicherung-Ratgeber behandelten Vermögensversicherungen eingeordnet werden. Als Bestandteil der Sturmversicherung bezieht sich die Hagelversicherung auf Schäden an Gebäuden und Fabrikanlagen, die Sturmschäden vergleichbar sind.
f) Hausratversicherung
Bei der Hausratversicherung handelt es sich um einen Versicherungszweig mit Verbundcharakter, der durch Zusammenfassung von Risiken anderer Zweige in Zusammenhang mit Schäden am Hausrat entstanden ist. Deshalb spricht man oft auch von verbundener Hausratversicherung. Der Begriff des Hausrats umfasst alle Gegenstände, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zum privaten Gebrauch dienen. Dazu gehören bis zu festgelegten Obergrenzen – beispielsweise maximal 20% der Versicherungssumme – auch Wertgegenstände, wie Bargeld, Schmuck, Münzen, Urkunden oder Wertpapiere. Schäden am Gebäude selbst sind dagegen weitgehend ausgeschlossen. Schaden und Entschädigung berechnen sich auf der Grundlage des so genannten Wiederbeschaffungswertes.
Der Versicherungsfall wird ausgelöst durch den Eintritt von Gefahren, die im Rahmen der versichert sind oder durch Vandalismus hervorgerufen werden. Die bis in die 80er Jahre in der Regel eingeschlossenen Versicherungen gegen einfachen Fahrraddiebstahl sowie Glasbruch müssen heute meist zusätzlich abgeschlossen werden. Durch Einschluss von Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz entsteht ein weiteres Verbundprodukt, das unter dem Begriff Familienversicherung verkauft wird.
• Feuerversicherung,
• Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung,
• Leitungswasserversicherung,
• Sturm- und Hagelversicherung
Die Hausratversicherung ist eine Voll Wertversicherung, Schäden werden also nur im Verhältnis von Versicherungssumme und tatsächlichem Wert des Hausrats ersetzt. Die Versicherungssumme ergibt sich durch Multiplikation der versicherten Gebäudefläche mit einem quadratmeterbezogenen Referenzwert. Die damit verbundene Gefahr der Unterversicherung wird vom Versicherungsunternehmen ausgeschlossen, wenn eine Mindestsumme pro Quadratmeter versichert wird. Summenanpassungen erfolgen nach der vom Statistischen Bundesamt indexierten Preisentwicklung.
Der Versicherungsbeitrag wird in Abhängigkeit von der Versicherungssumme bestimmt, dabei erfolgt eine Abstaffelung nach drei gefahrenabhängigen Tarifzonen. Der Referenzbeitrag pro 1.000 € Versicherungssumme wird nach der Schadenentwicklung im Versicherungsbestand von einem Treuhänder festgesetzt.
g) Leitungswasserversicherung
Unter Leitungswasser im Sinne dieses Versicherungstyps ist Wasser zu verstehen, das bestimmungswidrig aus den Leitungen der Wasserversorgung und damit verbundenen Einrichtungen, aus flüssigkeits- oder dampfgestützten Heizungs- und Kühlanlagen, aber auch aus Sprinkler oder Berieselungsanlagen ausgetreten ist. In der Hauptsache entstehen derartige Schäden durch Rohrbrüche, Frost, undichte Ventile, verstopfte oder korrodierte Rohre und Leitungen. Nicht als Leitungswasserschaden gelten die Folgen von Grundwasser, stehenden oder fließenden Gewässern oder Hochwasser.
h) Sturmversicherung
Als Sturm bezeichnet man wetterbedingte Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8. Ist die Windstärke für die Lage des versicherten Grundstücks nicht zu ermitteln, hat der Versicherungsnehmer den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden nur durch Sturm entstanden sein kann, beispielsweise durch den Verweis auf gleichartige Schäden in der Umgebung.
Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden, die
• unmittelbar durch den Sturm hervorgerufen werden, zum Beispiel ein abgedecktes Dach,
• mittelbar durch vom Sturm auf versicherte Sachen geworfene Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände entstehen oder
• auf einen Sturmschaden zurückzuführen sind, wie ein Brand infolge herabgeworfener Stromleitungen oder eindringendes Regenwasser.
Die Versicherung umfasst keine Schäden durch Sturmfluten, Lawinen oder Schneedruck.
i) Technische Versicherungen
Dieser Versicherungszweig umfasst Risiken, die sich auf stark technisch geprägte Gegenstände beziehen. Zielgruppe sind gewerbliche Kunden. Ähnlich wie in der industriellen Feuerversicherung steht die individuelle, rückversicherungsintensive Tarifierung im Vordergrund. Wirtschaftlicher und technischer Fortschritt bedingen eine permanente Ausweitung, aber auch Zerfaserung des Versicherungsbedarfs, der vom Kraftwerksbetreiber über petrochemische Unternehmen bis zum Anwender von Mikroelektronik und Nanotechnologie nahezu alle Wirtschaftsbereiche betrifft. Die technische Betriebsunterbrechungsversicherung wird im nächsten Abschnitt mitbehandelt, hier konzentrieren wir uns im Einzelnen auf die
• Maschinenversicherung: Die Maschinenversicherung ist die älteste technische Versicherungsart in Deutschland. Die kleinste zu versichernde Einheit ist der gesamte Maschinenpark einer geschlossenen Betriebsabteilung, im Regelfall aber bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle Maschinen eines Unternehmens. Versichert sind nicht die Folgen normaler Abnutzung oder Verschleißes, sondern nur plötzlich und nicht vorhersehbar eintretende Schäden an Maschinen, Anlagen und Apparaten, unter anderem infolge
– unwillkürlichen oder vorsätzlichen menschlichen Versagens,
– Über- oder Unterdrucks,
– Elektrizität,
– fehlerhafter Konstruktion, Fertigung oder Materialeigenschaften,
– Überhitzung oder
– versagender Mess-, Schalt- und Regelungs- oder Sicherheitseinrichtungen.
• Elektronikversicherung: Dieser zweite bedeutende Zweig der Technikversicherung ging 1985 aus der Schwachstromanlagenversicherung hervor. Zusätzlich zu den Festlegungen der Maschinen Versicherung umfasst der Versicherungsschutz alle unvorhersehbaren Schäden und Risiken wie Einbruchdiebstahl, Feuer und höhere Gewalt. Die versicherten Anlagen unterliegen nicht der Maschinenversicherung. Es handelt sich um Fernmelde- und sonstige elektronische Technik, auch um elektronische Daten und Datenspeichermedien.
• Montage- und Maschinengarantieversicherung: Die Montageversicherung stellt die abnahmebereite Montage von Maschinen und Anlagen im Fall eines Schadens aufgrund von Montage, Erprobung, Umbau, Erweiterung und Reparatur sicher. Die Maschinengarantieversicherung trägt nur die Kosten für Folgeschäden von nach der Montage entstehenden Gewährleistungsansprüchen. Die auslösenden Fehler selbst hat das Montageunternehmen hingegen auf eigenen Kosten zu beheben.
• Bauleistungsversicherung: Diese Versicherung deckt bei Bauleistungen die gleichen Schadenersatzansprüche wie die Montage Versicherung bei Maschinen. Bauleistungen sind Resultat von Bauarbeiten jeder Art, die Versicherung greift also während der Errichtung oder des Umbaus von Gebäuden.
j) Tierversicherung
Ursprünglich ausschließlich zur Absicherung landwirtschaftlicher Nutztierbestände konzipiert, wurde die Tierversicherung sukzessiv auf andere Haustiere und Tiere ausgedehnt, die zu gewerblichen oder sportlichen Zwecken gehalten werden. Die folgenden Versicherungsarten werden unterschieden.
• Tierlebensversicherung: In der Grundform der Tierversicherung werden vor allem Nutz- und Haustiere gegen das Risiko des Todes durch Verenden oder Nottötung versichert. Nottötung bezeichnet die Tötung von Tieren, deren Tod wegen Krankheit oder nach Unfall auch bei sachverständigem Eingriff in kurzer Zeit zu erwarten wäre. Versichert sind auch Schäden, die dadurch entstehen, dass das Tier für Zucht- oder andere vorgesehene Zwecke untauglich ist. Versicherungsschutz kann auch befristet erfolgen, etwa im Zusammenhang mit Trächtigkeit oder Ausstellungen.
• Tierkrankenversicherung: Es werden Kosten tierärztlicher Behandlung erstattet, vor allem bei Hunden, Katzen und Pferden.
• Schlachttierversicherung: Bei dieser Versicherung wird ausschließlich für menschlichen Verzehr gedachtes Vieh versichert. Ersetzt wird der Ertragsausfall, wenn Schlachtvieh durch die amtliche Fleischbeschau als zum Verzehr ungeeignet erklärt wird. Nach dem Beitragsaufkommen handelt es sich hier um die wichtigste Art der Tierversicherung.
k) Transportversicherung
Im Gegensatz zu den anderen Sachversicherungszweigen handelt es sich bei der nach Seetransport und Binnentransport gegliederten Transportversicherung um die Versicherung von Gefahren während eines Bewegungsvorgangs. Sie umfasst auch Risiken der Einlagerung vor und nach Transportvorgängen. Grundlegendes Versicherungsprinzip ist die Allgefahrendeckung. Da alle Beteiligten gewerblichen Kenntnis- und Erfahrungshintergrund haben, herrscht Vertragsfreiheit. Tarife und Vertragsbedingungen müssen also der Aufsichtsbehörde BaFin nicht vorgelegt werden. Es gibt keine Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes.
Die Tarifierung ist wie in anderen gewerblichen Zweigen stark von der individuellen Situation des Versicherungsnehmers abhängig. Sowohl Großschaden- als auch Kumulrisiken sind von besonderer Bedeutung, infolgedessen auch der Rückversicherungsbedarf. Die Transportversicherung gliedert sich in
• Warenversicherung: Die Warenversicherung ist der umfangreichste Teil der Transportversicherung. Sie schützt den Eigentümer vor dem Verlust oder der Beschädigung seiner Waren während des Transportes und unterteilt sich weiter in die Seegüterversicherung und die weniger bedeutenden Arten der Fluss- und Landwarenversicherung.
• Verkehrshaftungsversicherung: Speditionen und Transportunternehmen sind von Rechts wegen zum Abschluss dieser Versicherung verpflichtet, die sich gegen die Beschädigung oder den Verlust der transportierten Güter richtet. Eine Spezialform ist die Speditionsversicherung.
• See- und Flusskaskoversicherung: Bei diesen Versicherungsarten steht die Versicherung der Transportmittel im Zentrum. Sie umfassen auch Risiken des Baus und der Reparatur von Schiffen.
1) Wohngebäudeversicherung
Dem Namen entsprechend versichert dieser Zweig Gebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen. Andere Gebäudetypen werden im Rahmen der Feuerversicherung oder spezieller Versicherungszweige versichert. Die Wohngebäudeversicherung ist wie die Hausratversicherung eine Verbundversicherung, die mehrere Bestandteile anderer Versicherungszweige zu einem Produkt zusammenfasst. Bei einem Gebäude im Sinne der Versicherung handelt es sich um „ein unbewegliches, allseitig umschlossenes, mit der Erde fest und dauerhaft verbundenes, verschließbares Bauwerk, das geeignet ist, Menschen, Tieren und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse zu bieten“ (aus den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen [VGB]).
Versichert werden Wohngebäude sowie am oder im Gebäude befindliches Zubehör und zahlreiche Grundstücksbestandteile, die der Instandhaltung oder Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken dienen. Der Versicherungsschutz umfasst Schäden, die durch die Risiken der Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserversicherung beschrieben sind, Aufräumungs- und Abbruchkosten und – eingeschränkt – Mietausfall. Sein Umfang betrifft im Versicherungsfall den ortsüblichen Neubauwert, einschließlich Bauvorbereitungs- und Planungskosten.
Die Bestimmung des Versicherungsbeitrages geschieht nach dem Prinzip der gleitenden Neuwertversicherung. Bei Vertragsabschluss ermittelt ein Bausachverständiger die so genannte Versicherungssumme 1914, das ist ein fiktiver Wert, der für das Gebäude zum Referenzzeitpunkt 1914 veranschlagt wird. Aus dieser Summe errechnet sich dann der Jahresgrundbeitrag 1914. Dieser wird schließlich anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für die Baupreise für Wohngebäude und für die Tariflohnentwicklung im Baugewerbe in die Gegenwart umgerechnet und kann jährlich angepasst werden. Bei solcherart gestalteter Beitragsberechnung verzichtet das Versicherungsunternehmen auf die sonst im Schadenfall drohende Anwendung einer Unterversicherungsklausel.