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Besonderheiten bei der Abwicklung des Versicherungsfalls in der Lebensversicherung

Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung im Rahmen der Lebensversicherung hegt insbesonder bei falschen Angaben zu den Gesundheitsverhältnissen der versicherten Person vor. Anhand der im Versicherungsfall vorzulegenden ärztlichen Zeugnisse kann u.U. nachträglich überprüft werden, ob bei Vertragsabschluss derartige falsche, unvollständige oder irreführenden Angaben gemacht wurden.
Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht stehen dem VR ggf. die bereits in A 6.2.3 bzw. A 6.2.4 betrachteten Rechte zu und er ist ggf. auch leistungsfrei.
Auf folgende Besonderheiten, die die Lebensversicherung betreffen, sei an dieser Stehe hingewiesen:
Nach dem WG erlöschen die Rechte bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Hat der VN die Anzeigepflicht vorsätzlich oder ängstig verletzt, beläuft sich die Frist auf 10 Jahre.
Nach WG a. F. hat der VR das Recht, innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine vertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen wurde. Die AVB verkürzen diese Frist i. d. R. auf 3 Jahre.

Unrichtige Altersangabe
Anhand der vorzulegenden Geburtsurkunde prüft der VR im Leistungsfall, ob das Eintrittsalter der versicherten Person bei Vertragsabschluss richtig angegeben wurde. Eine unrichtige Altersangabe gilt aber nicht als vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. War das Eintrittsalter zu niedrig angegeben, sodass ein zu geringer Beitrag gezahlt wurde, erfolgt eine Kürzung der Versicherungsleistung im Verhältnis des richtigen zum tatsächlich gezahlten Beitrag. Nur wenn das tatsächliche Eintrittsalter außerhalb der zulässigen Altersgrenzen hegt und der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, kann der VR wegen unrichtiger Altersangabe vom Vertrag zurücktreten.
Das WG regelt den Fall, dass das Alter zu hoch angegeben wird, im Gegensatz zum WG a. F.

Selbsttötung
Anhand der einzureichenden ärztlichen Unterlagen kann festgestellt werden, ob es sich beim Tod der versicherten Person um Selbstmord gehandelt hat. Für diesen Fall sieht das WG die Leistungsfreiheit des Versicherers vor, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Nach den ALB behalten sich die VR aber lediglich eine Ausschlussfrist von 2 bis 3 Jahren vor. Begeht die versicherte Person während dieser Zeit ohne die genannten krankhaften Störungen Selbstmord, wird nur der Rückkaufswert ausgezahlt. In allen anderen Fällen wird Selbstmord versicherungsrechtlich wie ein normaler Todesfall behandelt.
Das ab 1. Januar 2008 geltende WG kennt jetzt auch die in der Praxis schon übliche Ausschlussfrist. Sie beträgt drei Jahre, wobei durch Einzelvereinbarung eine längere Frist möglich ist. Hiervon wird der VR vermutlich bei sehr hohen Versicherungssummen Gebrauch machen.

Leistung bei Wehrdienst, inneren Unruhen oder Krieg
Der VR ist auch dann leistungspflichtig, wenn der Versicherte in Ausübung von Wehroder Polizeidienst bzw. bei inneren Unruhen getötet wurde. Steht der Tod jedoch in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, ist die Leistungspflicht des VR auf die Erstattung des Rückkaufswertes beschränkt. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn sich der Versicherte im Ausland aufgehalten hat und nicht aktiv an den kriegerischen Ereignissen beteiligt war (passives KriegsRisiko) .

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