Die berücksichtigungsfähigen Kosten – Beantragung der Wohnumfeldverbesserung
Bei der Zuschussgewährung sind als Kosten der Maßnahme Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen, Materialkosten (auch bei Ausführung durch Nichtfachkräfte), Arbeitslohn und gegebenenfalls Gebühren (zum Beispiel für Genehmigungen) zu berücksichtigen. Wurde die Maßnahme von Angehörigen, Nachbarn oder Bekannten ausgeführt, sind die tatsächlichen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrkosten, Verdienstausfall) zu berücksichtigen.
Umbaumaßnahmen in Wohnungen, in denen mehrere Pflegebedürftige wohnen
Auch wenn eine bauliche Maßnahme zugleich mehreren Pflegebedürftigen, die das Wohnumfeld gemeinsam bewohnen, dient, bleibt der Zuschuss auf 2.557 Euro begrenzt (zum Beispiel Türenverbreiterungen für zwei Rollstuhlfahrer). In diesen Fällen sind bei der Bemessung der Höchstgrenze des Eigenanteils die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der Pflegebedürftigen nicht zu addieren. Maßgebend sind jeweils die niedrigsten Bruttoeinnahmen.
Sind zeitgleich durchgeführte Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mehreren Pflegebedürftigen jeweils individuell zuzuordnen, kann der Zuschuss mehrmals gezahlt werden (zum Beispiel Türverbreiterungen für einen Rollstuhlfahrer und Handläufe für einen Gehbehinderten). Entsprechend der Zuschussfestsetzung ist auch die Bemessung des Eigenanteils dann für jeden Pflegebedürftigen individuell vorzunehmen.
Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme
Die Pflegekasse überprüft in Zusammenarbeit mit einer beauftragten Pflegefachkraft oder dem MDK, die erforderlichenfalls andere Fachkräfte als externe Gutachter hinzuziehen, ob durch die beantragte Maßnahme im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann, sofern diese Prüfung nicht bereits im Rahmen der Beratung im Vorfeld des Leistungsantrags erfolgte. Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass es eine einfachere und effektivere Lösung gibt, hat die Pflegekasse entsprechende Empfehlungen zu geben.
Beantragung der Wohnumfeldverbesserung
Voraussetzung für den Zuschuss ist die Anerkennung einer Pflegestufe. Für den Antrag wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse. Reichen Sie den Antrag formlos ein und fügen Sie einen Kostenvoranschlag bei. Für eine genehmigungspflichtige Umbaumaßnahme ist außerdem eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Achten Sie darauf, dass der Vermieter Sie möglichst nicht zum Rückbau verpflichtet, wenn das Mietverhältnis einmal beendet werden sollte. Wenn Ihre finanziellen Mittel und die Mittel der Pflegekasse für eine Umbaumaßnahme nicht ausreichen, gibt es ergänzend dazu weitere Unterstützungsmöglichkeiten.
Weitere Unterstützungsmöglichkeiten
Förderung von Modernisierungsmaßnahmen durch die Investitionsbank Berlin
Zurzeit gibt es bei der Investitionsbank Berlin keine Förderung für individuelle Wohnungsanpassungsmaßnahmen für Mieter. Hauseigentümer können aber, wenn die Objekte mehr als drei Wohneinheiten umfassen, eine Förderung von Modernisierungsmaßnahmen beantragen. Ebenfalls bezuschusst werden Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen in bestimmten Stadtgebieten. Erkundigen Sie sich aber auf alle Fälle über die Einzelheiten, Voraussetzungen und den Umfang der verschiedenen Förderungsmöglichkeiten, da sich die Vorschriften immer wieder ändern.
Informationen erhalten Sie bei:
Investitionsbank Berlin Bundesallee 210 10719 Berlin
Tel.: 030/21 25-0 oder 030/21 25-2661 Beratungszeiten:
Mo, Di, Mi 8.00-15.00 Uhr,
Do 8.00-18.00, Fr 8.00-13.00 Uhr
Hilfe durchs Versorgungsamt
Im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes können Wohnungsumfeldverbesserungen finanziert oder bezuschusst werden. Wer laufende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, wendet sich dazu am besten an seinen Sachbearbeiter.
Zuschüsse vom Sozialamt
Das Sozialamt kann im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen voll oder ergänzend zu anderen Leistungsträgern übernehmen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen und keine Unterhaltsansprüche bestehen. Alle anderen Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Über die genauen Voraussetzungen sollten Sie sich bei Ihrem zuständigen Sozialamt beraten lassen.
Andere Hilfen durch Träger der Beruflichen Rehabilitation
Für behinderte Menschen, die berufstätig sind, können für Wöhnungsanpassungsmaßnahmen auch die Träger der Beruflichen Rehabilitation in Frage kommen (Arbeitsamt, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft).
Geld von Stiftungen
Wenn alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann man in Notfällen auch versuchen, von Stiftungen einen Zuschuss zu erhalten, beispielsweise von der Deutschen Krebshilfe. Die Mitarbeiter der Koordinierungsstelle beraten und unterstützen Sie bei allen Fragen der Wohnungsanpassung: Sie besuchen Sie zu Hause, klären Ihren individuellen Unterstützungsbedarf, machen Vorschläge zur Veränderung und helfen Ihnen bei der praktischen Umsetzung Ihrer Wünsche, (zum Beispiel Hilfe bei der Antragstellung, Verhandlung mit dem Vermieter, der Kranken- und Pflegekasse, Einholen von Kostenvoranschlägen usw.).