Rentner, also Empfänger von Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- und Waisenrenten, werden an ihrem Krankenversicherungsbeitrag beteiligt. Ihnen wird der halbe Beitragssatz ihrer jeweiligen Krankenkasse von der Rente abgezogen (ca. sechs Prozent bis sieben Prozent). Wer nach dem 31. Dezember 1993 einen Rentenäntrag stellt und mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, ist mit der Antragstellung gesetzlich krankenversichert. Bei der Berechnung der Dauer des Erwerbslebens werden Zeiten vor dem Jahre 1950 nicht mitgerechnet. Privatversicherte, auf die die genannten Voraussetzungen zutreffen, können sich allerdings innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Rentenantrags von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie das Bestehen einer entsprechenden privaten Krankenversicherung nachweisen. Die Befreiung kann allerdings nicht mehr widerrufen werden. Sie können aber auch die private Versicherung vom Beginn der entstandenen Versicherungspflicht an kündigen. Zur Entscheidung Freiwillig in einer Kasse oder privat versichern?
Für die Krankenversicherung der Rentner ist zunächst einmal die Krankenkasse zuständig, bei der der Rentner zuletzt versichert war. Ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung ist nicht möglich. Personen, die eine Rente erhalten und gleichzeitig hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, werden nicht in der gesetzlichen Kranken-Versicherung der Rentner versichert. Als hauptberuflich Erwerbstätiger ist anzusehen, wer eine selbstständige Tätigkeit mehr als 18 Stunden wöchentlich ausübt. Wer privat krankenversichert ist und das 55. Lebensjahr vollendet hat, findet seit dem 1. Juli 2000 grundsätzlich keinen Zugang mehr zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet Rentnern die gleichen Leistungen wie allen anderen Kassenmitgliedern – mit einem Unterschied: Rentner erhalten selbstverständlich kein Krankengeld mehr, da die Voraussetzung eines Verdienstausfalls nicht mehr gegeben ist. Auch private Kranken-Tagegeldversicherungen müssen dann aufgehoben werden. Etwas anderes gilt, wenn Rentenbezieher nebenbei noch erwerbstätig sind. Sie sind dann als Krankenkassenmitglied doppelt krankenversichert
Beitragssatz für Renten
Wer einen Antrag auf Rente stellt, muss zunächst einmal Krankenversicherungsbeiträge selbst entrichten. Sie werden nicht erstattet, wenn der Antrag abgelehnt wird. Wird die Rente bewilligt, werden die Beiträge von der Krankenkasse erstattet. Als Beitragssatz gilt der ermäßigte Beitragssatz der jeweiligen Kasse. Die Beiträge werden von den Einnahmen zum Lebensunterhalt in Höhe von mindestens 763,53 Euro berechnet. Für pflichtversicherte Rentner werden diese Beiträge in der Form bezahlt, dass die Rentenversicherungsträger die Rentenzahlung um die Eigenbeteiligung der Rentner kürzen und diese einbehaltenen Beträge zusammen mit ihrem eigenen Beitragsanteil an die Krankenkassen verteilen. Wer als Rentner nicht krankenversicherungspflichtig ist (z. B. Privatversicherte), erhält den Zuschuss mit der Rente ausgezahlt.
Krankenversicherungsbeitrag für Versorgungsbezüge neben einer Rente
Wer neben einer Rente weitere Versorgungsbezüge erhält, muss auch für diese einen Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Versorgungsbezüge in diesem Sinne sind Einkünfte, die auf eine berufliche Tätigkeit oder ein Beschäftigungsverhältnis zurückgehen und wie die Sozialversicherungsrente wegen des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (Berufsunfähigkeit, Alter) oder als Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Dazu gehören z. B. Betriebsrenten und Zusatzversorgungsleistungen im öffentlichen Dienst, aber auch Renten von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, nicht aber Kriegsopfer- oder Unfallrenten sowie andere Bezüge, die nicht im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen.
Versorgungsbezüge neben einer Rente müssen der Krankenkasse gemeldet werden. Versicherungspflichtige Rentner zahlen davon den halben Beitragssatz ihrer Kasse. Rentner, die freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse sind, müssen dagegen von ihren Versorgungsbezügen und – anders als die Versicherungspflichtigen – von sonstigen Einkünften, wie Pacht- und Mieteinnahmen, Kapitaleinkünften u. Ä. einen Beitrag abführen, der dem vollen Beitragssatz ihrer Kasse entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings im Jahre 2000 entschieden, dass der Gesetzgeber bis März 2002 diese Regelung abändern muss. Entweder müssen die Kassen niedrigere Beiträge für die freiwillig Versicherten erheben oder aber auch die Beiträge der Pflichtmitglieder im Rentenalter von allen Einkünften berechnen.
Beitrag für Pensionäre
Freiwillig in der GKV versicherte Beamte a. D., die in den Ruhestand treten und keine gesetzliche Rente beziehen, haben sowohl aus den Versorgungsbezügen als auch aus Kapitaleinkünften den vollen Beitrag zu entrichten. Auch für versicherungspflichtige Rentner gilt ab 1. Juli 1997 anstelle des bisherigen einheitlichen Durchschnittsbeitragssatzes der Beitragssatz der gewählten Krankenkasse. Das bedeutet: Ein versicherungspflichtiger Rentner kann dann durch die Wahl seiner Krankenkasse die Höhe seiner Beitragsbelastung unmittelbar bestimmen. Krankenversicherungsbeitrag für Arbeitsentgelt neben einer Rente.
Es kommt vor, dass jemand – z. B. eine Witwe – eine Rente und nebenbei noch ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Einkommen bezieht. Für diese Einkünfte gilt das in den vorangegangenen Abschnitten Gesagte. Der Arbeitgeber und/oder der Erwerbstätige selbst muss dafür einen entsprechenden Krankenkassenbeitrag entrichten.
Doppelte Beitragszahlung bei zwei Renten
Wenn Hausfrauen oder Hausmänner aus früherer Berufstätigkeit eine Rente bekommen, sind sie nur dann beitragsfrei in der Kasse des Ehepartner mitversichert, wenn die Rente nicht mehr als (Stand 2001) 327,23 Euro beträgt. Darüber verlangt die Kasse einen eigenen Beitrag für die Hausfrau oder den Hausmann.
Doppelte Beitragsbemessung
Auch für den Krankenversicherungsbeitrag von Rentnern gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Erwerbstätigen (2002): 3375 Euro monatlich. Durch das Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten – von Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen – kann es Vorkommen, dass für ein Krankenkassenmitglied von mehreren Stellen und ihm selbst Beiträge gezahlt werden. Diese Beiträge können dann insgesamt den Höchstbetrag übersteigen – z. B. bei einer Witwe, die neben einer Witwenrente von 970 Euro noch ein Monatsgehalt von 2560 Euro, also insgesamt 3530 Euro bezieht. Die Witwe erhält ihre zu viel gezahlte Eigenbeteiligung an der Rentner-Krankenversicherung zurück. Dafür muss allerdings ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Eine Beitragserstattung kommt auch infrage, wenn aufgrund von Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) Beiträge oberhalb der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze entrichtet wurden.
Rente oder Krankengeld?
Wer von einer Kasse Krankengeld oder aus einer privaten Versicherung ein Krankentagegeld erhält, sollte beim Antrag auf Rente beachten, dass mit der Rentenzahlung das Tagegeld gestrichen wird. Wer also ein höheres Tagegeld erhält als die vermutliche Rente, könnte die Antragstellung so lange hinauszögern, bis ihn die Krankenkasse dazu auffordert. Allerdings sollte die Rentenzahlung beantragt und auch bewilligt sein, wenn der Anspruch auf das Krankengeld erlischt.
Krankenversicherung im Vorruhestand
Grundsätzlich ändert sich nichts, wenn ein Arbeitnehmer von der Vorruhestandsregelung Gebrauch macht und vorzeitig in Rente geht. Das Vorruhestandsgeld steht nämlich versicherungs-, beitrags- und leistungsrechtlich noch dem Arbeitsentgelt gleich und nicht der Rente. Wer versicherungspflichtig war, bleibt es auch. Voraussetzung ist, dass ein Vorruhestandsgeld von mindestens 65 Prozent des letzen Bruttoentgelts gezahlt wird.
Empfänger von Vorruhestandsgeld, die unmittelbar vor dem Eintritt in den Vorruhestand nicht versicherungspflichtig oder von der Versicherungspflicht befreit waren, sind weiterhin nicht versicherungspflichtig und haben – wie zur Zeit ihrer Beschäftigung – Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung, allerdings wiederum nur bis zur Höhe des Beitrages, der bei einer gesetzlichen Krankenkasse für das Vorruhestandsgeld zu entrichten wäre. Zu den Beitragsaufwendungen des Arbeitgebers zahlt die Bundesanstalt für Arbeit einen Zuschuss in Höhe von 35 Prozent. Empfänger von Vorruhestandsgeld erhalten aus der gesetzlichen Krankenversicherung die gleichen Leistungen wie zur Zeit ihrer Beschäftigung. Vorruheständler bekommen allerdings kein Krankengeld mehr, zahlen dafür aber auch weniger Beitrag, weil die Voraussetzung eines Verdienstausfalls nicht mehr gegeben ist. Auch private Krankentagegeldversicherungen müssen dann aufgehoben werden.