Geben Sie dem Arbeiter das Recht auf Arbeit, solange er gesund ist, sichern Sie ihm Pflege, wenn er krank ist, sichern Sie ihm Versorgung, wenn er alt ist. Mit diesen Worten verkündete Bismarck vor über 100 Jahren im Reichstag den Beginn der Sozialversicherung. Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die zahlreichen Krankenkassen, z. B. die Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen. Daneben zählen dazu die Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie die Seekrankenkasse und die Bundesknappschaft. Bis 1996 nahmen die Krankenkassen nur bestimmte Personengruppen auf, die Techniker-Krankenkasse nur Techniker und Ersatzkassen für Angestellte meist nur Angestellte. Seit 1996 können alle, die versicherungspflichtig werden, und alle Kassenmitglieder grundsätzlich jede Krankenkasse wählen, sogar die Betriebskrankenkasse eines Unternehmens, wenn sich diese auch für Nicht-Betriebsangehörige geöffnet hat.
Welche Krankenkasse wählen?
Die Leistungsunterschiede sind für eine Entscheidung über die Kassenwahl nicht ausschlaggebend. Die Krankenkassen haben ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Vorschriften Mindestleistungen zu erbringen, die im Grunde völlig gleich sind. Die Beiträge, die prozentual vom Einkommen berechnet werden, unterscheiden sich auch nach Einführung des Risikostrukturausgleichs. Wer z.B. 2500 Euro im Monat verdient und Mitglied einer Kasse ist, deren Beitragssatz 14,5 Prozent des Lohns beträgt, der könnte durch einen Wechsel zu einer Kasse, die nur 12,5 Prozent verlangt, jeden Monat zwei Prozent sparen, was für ihn – da der Arbeitgeber die Hälfte des Krankenkassenbeitrags zahlt und auch 50 Prozent einspart – immerhin noch ein Prozent seines Lohns ausmacht, also 25 Euro im Monat und 300 Euro im Jahr.
Freies Kassenwahlrecht für alle ab 1996 – Wechsel der Krankenkasse
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz wurde ab Januar 1996 die freie Kassenwahl eingeführt. Versicherungspflichtige, Pflicht- und freiwillig Versicherte (außer Mitglieder der Bundesknappschaft, der See-Krankenkasse und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse) können sich grundsätzlich für jede Krankenkasse entscheiden oder zu jeder anderen Krankenkasse wechseln. Pflicht- und freiwillig Versicherte können ab dem Jahre 2002 mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende ihre Kassenmitgliedschaft kündigen und zu einer anderen Kasse wechseln, bei der sie dann aber mindestens 18 Monate lang versichert bleiben müssen. Auch für den Fall, dass die Kasse die Beitragssätze anhebt, können alle Versicherten kündigen und zu einer anderen Kasse wechseln.
Zu beachten ist bei einem Wechsel, dass das Beitragsniveau der Kassen sich demnächst irgendwann auf geringere Unterschiede einpendeln wird. Zum einen liegt das daran, dass sich die (guten) Bestände der derzeit billigen Betriebskrankenkassen, die sich für alle geöffnet haben und alle GKV-Versicherten annehmen müssen, verschlechtern werden. Zum anderen sieht der gesetzlich geregelte Risikostrukturausgleich vor, dass Kassen mit gesunder Bestandszusammensetzung Gelder an Kassen mit ungesunder Bestandszusammensetzung ab- führen müssen. Im Jahre 2001 hat der Gesetzgeber über weitere Möglichkeiten (z. B. einen Mindestbeitragssatz) nachgedacht, wie die Beitragsunterschiede verringert werden können. Denn eines ist wichtig zu erkennen: Kassen mit ungünstiger Bestandszusammensetzung (wie viele AOKs) können sich gegen ihre Kosten nicht wehren. Sie müssen hohe Beiträge erheben und brauchen in einer Solidargemeinschaft der GKV-Versicherten die Unterstützung anderer Kassen.
Welche Krankenkasse erhebt welche Beitragssätze?
Es macht keinen Sinn, an dieser Stelle eine Liste der allen zugänglichen Krankenkassen mit ihren Beitragssätzen abzudrucken, weil sich die Beiträge ständig ändern (vor allem durch die unterschiedlichen Zahlungen, die billige Krankenkassen mit vielen jungen und gesunden Mitgliedern an die Kassen mit vielen älteren und kranken Versicherten im Rahmen des Risikostrukturausgleichs leisten müssen und die ständig neu festgesetzt werden). Aktuelle Listen der Beitragssätze der Krankenkassen findet man im Internet (z. B. unter bund- derversicherten*de oder vom BdV per Faxabruf unter der Nummer 0 41 93/9 90 44-4 70).