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Die Hausratversicherungen im Test Teil I – wichtige Versicherungsarten

Beispiel: Das abgebrannte Haus
Silke Schmidts Unglück begann mit der Trennung von ihrem Mann. Am 1. Mai 2000 wurde ein notarieller Trennungsvertrag geschlossen. Frau Schmidt verzichtete auf Unterhaltszahlungen und erhielt im Gegenzug das Einfamilienhaus. Frau Schmidt muss dadurch die Raten für den Hauskredit in Höhe von 75.000 Euro alleine tragen. Sie hat zwei Kinder (4 und 14 Jahre) und führt selbstständig einen kleinen Imbiss. Im August zog ihr Mann laut Versicherungsgesellschaft aus dem gemeinsamen Haus aus. Gemäß Frau Schmidts Auskünften fand der Auszug jedoch erst im Oktober statt.
Am 1. Dezember 2000 brannte das Haus ab. Frau Schmidt und ihre drei Kinder konnten sich gerade noch in Sicherheit bringen. Frau Schmidt stand nun völlig mittellos da. Um sich neu einzurichten, hoffte sie auf die Zahlung der Versicherungsleistung. Sie hatte allerdings versäumt, nach dem Auszug ihres Mannes eine neue Versicherung abzuschließen. Versicherungsnehmer der Altverträge war daher immer noch ihr Ehemann, sodass die Versicherung die Zahlung der Entschädigung für den Hausrat wie folgt ablehnte:

Sehr geehrter Herr Schmidt,
nach Prüfung des Sachverhalts kommen wir zu dem Ergebnis, dass der dort beschädigte Hausrat Ihrer in Trennung lebenden Frau über Ihre Hausratversicherung nicht versichert ist und wir daher keine Entschädigung leisten können. Gemäß § 11 Abs. 1 der VHB 92 geht bei Umzug des Versicherungsnehmers der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der Versicherungsschutz in der alten Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Da Sie bereits am 15.08.2000 ausgezogen waren, besteht für den Schaden vom 01.12.2000 in der alten Wohnung kein Versicherungsschutz mehr. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus den oben genannten Gründen leider keine Entschädigung leisten können.

Grundsätzlich geht bei einem Wohnungswechsel durch Umzug der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers auf die neue Wohnung über. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn schriftlich anzuzeigen. Eine Kündigung des Vertrags aufgrund des Umzugs ist nicht möglich. Der Versicherungsschutz erlischt in der alten Wohnung zwei Monate nach diesem Termin. In obigem Beispiel lag bei der Versicherungsgesellschaft ein Irrtum vor. Die Zweimonatsfrist bei Wohnungswechsel gilt nicht bei Trennung von Eheleuten. Aufgrund einer geschäftsmäßigen Erklärung des Versicherers wurde Folgendes festgelegt: Versicherungsschutz besteht für beide Wohnungen längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Die Prämienzahlung lag im Januar, sodass Versicherungsschutz bestand.

Tipp: Trennung vom Ehepartner
Bei Auszug eines Ehepartners geht der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein eingetragenen Versicherungsnehmer mit. Zieht der Vertragspartner aus der Wohnung aus, muss für den Verbleibenden dringend ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Hierbei ist unbedingt die Meldungsfrist von drei Monaten nach der nächsten Prämienfälligkeit nach dem Auszug zu beachten.

Was ist in der Hausratversicherung versichert?
Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder Verbrauch dienen, einschließlich Bargeld. Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen (Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen VHB 84, VHB 92). Zusätzlich sind vertragliche Deckungserweiterungen wie z. B. Falt- und Schlauchboote, Arbeitsgeräte etc. in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben. Andere Sachen sind ausdrücklich ausgeschlossen, z. B. Kraftfahrzeuge.

Als Grunddeckung zählen in den neuen Versicherungsbedingungen (VHB 92):
● Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seine Teile oder seine Ladung,
● Einbruchdiebstahl, Raub oder der Versuch einer solchen Tat,
● Vandalismus nach einem Einbruch,
● Leitungswasserschäden,
● Sturm/Hagel.

Zusätzliche Einschlüsse
Zusätzlich können Sie diese Grunddeckung um das Risiko bei Elementarschäden erweitern. Hierzu zählen in der Regel Schäden durch Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck oder Überschwemmung. Weitere Beispiele für Zusatzdeckungen sind
● Überspannungsschäden bei Blitzschlag,
● Schäden am Aquarium oder
● Fahrraddiebstahl.

Die Bedingungen sind zwischen den Gesellschaften und je nach Anwendungsjahr unterschiedlich, sodass der Umfang des Versicherungsschutzes abweichen kann. Deckungserweiterungen müssen entweder extra versichert werden oder sind beitragsfrei mitversichert. Schauen Sie in Ihren Vertrag, welche Versicherungsbedigungen bei Ihnen vorliegen. Je nach Vertragsstand werden unterschiedliche Formulierungen verwendet, die Sie auszugsweise der folgenden Tabelle entnehmen können:

VHB 74VHB 84VHB 92
ErsatzweitNeuwert bzw. Zeit­wert, falls niedriger als halber NeuwertNeuwert, ausgen. Dinge außer GebrauchNeuwert, ausgen. Dinge außer Gebrauch
Automatische Prä­miensatzanpassungkeineentsprechend allge­meiner Schadenent­wicklungentsprechend allge­meiner Schadenent­wicklung
Diebstahl aus Autostagsüber bis 256 Euro in Deutschlandnicht versichertnicht versichert
Außenversicherungbis zu 10 o/o der Ver­sicherungssumme, maximal 5.113 Eurobis zu 10 °/b der Ver­sicherungssumme, max. 7.500 Euro für längstens drei Mo­nate in Europa und den Anrainerstaatenbis zu 10 % der Ver­sicherungssumme, max.10.000 Euro für längstens drei Mo­nate weltweit
Versicherte

Gefahren

Feuer, Einbruch­diebstahl, Leitungs­wasser, Sturm, GlasbruchFeuer, Einbruch­diebstahl, Leitungs­wasser, Sturm/Ha­gel, Vandalismus nach Einbruch­diebstahlFeuer, Einbruch­diebstahl, Leitungs­wasser, Sturm/Ha­gel, Vandalismus nach Einbruch­diebstahl
Einfacher

Fahrraddiebstahl

versichert tagsüber bis 256 Euro; von 22 bis 6 Uhr in ver­schlossenen Räumennicht versichertnicht versichert
Diebstahl von Gartenmöbelversichert bis 256 Euro auf dem Grundstücknicht versichertnicht versichert
Einfacher

Fahrraddiebstahl

versichert tagsüber bis 256 Euro; von 22 bis 6 Uhr in verschlossenen Räumennicht versichertnicht versichert
Diebstahl von Gartenmöbelversichert bis 256 Euro auf dem Grundstücknicht versichertnicht versichert

Wie versichere ich mich richtig?
Zur Prämienermittlung werden die Versicherungssumme und die jeweilige Gefahrenzone, die der Versicherer festlegt, bestimmt. Die Höhe der Versicherungssumme muss der Versicherungsnehmer selbst bestimmen. Hierzu hat jede Versicherung Wertermittlungsbögen. Die Sachen müssen zum Wiederbeschaffungswert, d. h. zum Neuwert, bewertet werden. Diese Art der Ermittlung birgt zwar das Risiko einer Über- oder Unterversicherung. Sie ist aber zweckmäßig, um überhaupt einen Anhaltspunkt zur Versicherungssumme zu erhalten. Die Versicherungen bieten eine pauschale Festlegung an. Hier werden in der Regel 600,00 Euro pro Quadratmeter als Wert angesetzt.
Bei der Pauschalregelung verzichtet die Versicherung auf die Anrechnung einer Unterversicherung. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Wert der versicherten Sachen liegt. Im Schadensfall kann die Versicherungsgesellschaft einen Gutachter bestellen, der den Versicherungswert bestimmt. Dies hat schon bei einem Teilschaden Auswirkungen.

Beispiel: Vorsicht: Unterversicherung!
Bei Frau Meier wurde durch einen Leitungswasserschaden die Schrankwand total zerstört. Der Wert belief sich auf 5.000 Euro. Die Versicherungssumme für den gesamten Hausrat laut Vertrag betrug 50.000 Euro. Tatsächlich liegt der Wert des Hausrats jedoch bei 100.000 Euro. Die Versicherungsgesellschaft stellt folgende Berechnung an:
Entschädigungsleistung
= (Versicherungssumme/Versicherungswert) x Schaden In unserem Beispiel:
(50.000,00 €/100.000,00 €) x 5.000,00 € = 0,5 x 5.000 € = 2.500,00 €
Von den 5.000 Euro Schaden bekommt Frau Meier also nur 2.500 Euro ersetzt.

Es gibt zur Zeit Anbieter auf dem Markt, die keine Versicherungssummen mehr ausweisen. Die Versicherungssumme ist dann unbegrenzt oder auf eine sehr hohe Summe festgelegt. Diese Variante hat allerdings auch seinen Preis.

Tipp: Versicherungswert selbst bestimmen
Füllen Sie den Ermittlungsbogen als Grundlage zur Versicherungssumme aus. Wenn nicht der Versicherungswert erheblich niedriger liegt, sollten Sie sich für die Pauschalregelung entscheiden. Beitragseinsparungen können sonst zum Bumerang werden. Sollte der Versicherungswert über der Pauschalregelung liegen, vereinbaren Sie den konkreten Versicherungswert als Versicherungssumme.

weiterlesen Die Hausratversicherungen im Test Teil II

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Verhaltensvorschriften für den Versicherungsnehmer Teil I - Vertragsabschluss TippsDie Kraftfahrzeugversicherungen im Test Teil I - wichtige Versicherungsarten
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