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Die Rentenversicherung notwendig oder überflüssig – empfehlenswerte Information

Rund 90 Prozent der Alten, Invaliden, Witwen, Witwer und Waisen beziehen den größten Teil ihres Einkommens aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Doch die Rentenversicherung hat Zukunftssorgen: Gemäß der Bevölkerungsentwicklung müsste der Beitrag bis 2 035 auf 35 Prozent des Bruttolohnes erhöht werden, um das heutige Rentenniveau zu erhalten. Auch die Rentenversicherung ist nach Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung unterschieden. Pflichtversichert sind zum Beispiel alle Arbeiter und Angestellten, durch Gesetz pflichtversicherte Selbständige wie Künstler, Publizisten oder Artisten, auf Antrag pflichtversicherte Selbständige wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Kaufleute, Auszubildende, Empfänger von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, Wehr- und Zivildienstleistende, Entwicklungshelfer oder Mitglieder geistlicher Genossenschaften. Freiwillig versichern können sich alle nicht Versicherungspflichtigen wie Hausfrauen oder Ausländer. Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung sind jedoch nicht gleichzeitig möglich. Nicht versicherungspflichtig sind Arbeitnehmer mit bereits ausreichender Altersversorgung wie Beamte oder Personen, deren monatlicher Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze von 630 € liegt.

Invalidität

bisheriges Monats­gehalt brutto in €

Leistungen d

bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (80 %, höchstens Nettolohn)

er gesetzlichen Unfall

bei dauernder Erwerbs ohne Kind (66 %)

Versicherung

Unfähigkeit alleinstehen ein Kind (ca. 75 %)

d oder verheiratet zwei Kinder (80 %)
15001200100011001200
20001600133314571600
26002080173319072080
30002400200022002400
40003200266729333200
50004000333338004000
Tod
bisheriges Monats­Witwen ohne KinderWitwen mit KindernVollwaise
gehalt brutto in €unter 45über 45ein Kindab zwei Kindernje Kind
(im Jahr vor Unfall)und erwerbsfähigoder nicht erwerbs­
(30 %)fähig (40 %)(60 %)(80 %)(30 %)
15004506009001200450
200060080012001600600
2600780104015602080780
3000900120018002400900
400012001600240032001200
500015002000300040001500

Mit der Beitragszahlung erwerben die Versicherten einen Rechtsanspruch auf die normale Rente oder die Hinterbliebenenrente. Dies gilt seit April 1999 auch für geringfügig Beschäftigte mit einem Monatseinkommen von bis zu 630 €: Sie sind in die Rentenpflicht einbezogen. Allerdings bleibt der Job für die Angestellten weiterhin sozialabgaben- und steuerfrei, falls es die einzige bezahlte Tätigkeit ist und keine anderen Einkünfte vorliegen. Der Arbeitgeber muss von seinem Geld 12 Prozent Ihres Lohnes in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Verrichten Sie solch einen Mini-Job über das ganze Jahr, erwerben Sie dadurch rund 4 € monatlichen Rentenanspruch und 1,4 Monate rentenrechtliche Wartezeit. Sie können den Rentenbeitrag freiwillig aus Ihrem 630-€-Monatseinkommen aufstocken. Gemeint ist die Differenz aus dem vollen Rentenbeitrag (2 000 sind es 19,3 Prozent des Bruttoverdienstes) und dem Arbeitgeberanteil (12 Prozent), 2 000 also 7,3 Prozent des Einkommens. Damit erwerben Sie einen zusätzlichen monatlichen Rentenanspruch von rund 2,60 € und 12 Monate statt nur 1,4 Monate Wartezeit. Größerer Vorteil der freiwilligen Einzahlung in die Rentenkasse: Sie gewinnen Anspruch auf Kuren, Rehabilitation und Leistungen bei Berufsunfähigkeit. Das wichtigste für die Altersvorsorge ist die ungefähre Höhe der Leistungen: Um den jeweiligen Höchstsatz der gesetzlichen Rente zu erhalten, muss der Versicherte mindestens 40 Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, bekommt für jeden Monat 0,3 Prozent von seiner Rente abgezogen. Das macht bei drei Jahren mehr als 10 Prozent.

Rentenformel für die monatliche Rente:
Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x Aktueller Rentenwert

Die persönlichen Entgeltpunkte setzen sich zusammen aus den Beitragszeiten und dem Zugangsfaktor.

Die Rentenformen
AlterBedingungen
Altersruhegeldab 6560 Monate Versicherungszeit
Vorzeitiges Altersruhegeld

Arbeitslose

Frauen

Schwerbeschädigte, Berufs-­und Erwerbsunfähige

ab 60180 Monate Versicherungszeit, 52 Wochen Arbeitslosigkeit in den vergangenen 18 Monaten und 96 Pflichtbeiträge in den vergangenen zehn Jahren; An­hebung der Altersgrenze für nach dem 31.12.1936 Geborene 180 Monate Versicherungs­schutz, 121 Pflichtbeiträge in den vergangenen 20 Jahren; An­hebung der Altersgrenze für nach dem 31.12.1939 Geborene 35 Versicherungsjahre mit mindestens 180 Kalendermona­ten Versicherungszeiten (Bei­trags- und Ersatzzeit)
Flexibles Altersruhegeldab 6335 Versicherungsjahre mit min­destens 180 Kalendermonaten Versicherungszeiten (Beitrags­-und Ersatzzeit); Anhebung der Altersgrenze für nach dem 31.12.1936  Geborene
Erwerbs- oder Berufsunfähig­keitsrente60 Monate Versicherungszeit
Große Witwen- oder Witwer­rente

Kleine Witwen- oder Witwer­rente

Waisenrente

60 Monate Versicherungszeit und vollendetes 45. Lebensjahr oder berufs- oder erwerbsun­fähig oder mindestens ein waisenberechtigtes Kind 60 Monate Versicherungszeit

60 Monate Versicherungszeit

Für jedes Versicherungsjahr wird das Bruttogehalt des einzelnen Versicherten durch das Bruttogehalt aller Versicherten geteilt. Der Zugangsfaktor beträgt bei einem Rentenbeginn von 65 Jahren 1,0. Er vermindert sich durch Vorziehen und erhöht sich durch Hinausschieben des Rentenbeginns. Der Rentenartfaktor hängt von der Rentenart ab: Die Altersrente hat einen Faktor von 1,0, die Berufsunfähigkeitsrente von 0,6667. Der aktuelle Rentenwert wird von der Bundesregierung festgesetzt und verändert sich jährlich zum 1. Juli. Ab 1. Juli 2 000 galt brutto 48,29 € (West) und 42,01 € (Ost).

Die Witwen- oder Witwerrente liegt im allgemeinen bei 60 Prozent der Versichertenrente, die Rente für Halbwaisen bei 10 Prozent, die Rente für Vollwaisen bei 20 Prozent. Außerdem trägt die Rentenversicherung medizinische und berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente, die Rentenanpassung und die Rentnerkrankenversicherung.

Beiträge. Wie in der Sozialversicherung üblich zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je die Hälfte des Beitrages von 19,3 Prozent (2 000) des Bruttoarbeitslohnes. Dies gilt jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2 000:8 600 € pro Monat; im Osten 7 100 €). Pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte müssen ihre Beiträge in voller Höhe selbst zahlen.

Okt 18, 2016gesundhe-admin
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