Wer nicht unter die Versicherungspflicht fällt, kann sich in einigen Fällen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Das gilt auch für Familienversicherte, deren Familienversicherung endet. Darüber hinaus gibt es weitere Personenkreise. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise, wenn Sie aus der Pflichtversicherung ausscheiden, weil ihr Einkommen in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren über der Versicherungspflichtgrenze gelegen hat. Zwingend erforderlich für den Beginn einer freiwilligen Versicherung ist grundsätzlich, dass
> unmittelbar davor mindestens eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft von mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung bestanden hat oder
> in den letzten fünf Jahren insgesamt eine Vorversicherungszeit von mindestens 24 Monaten in der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen werden kann.
Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der vorhergehenden Versicherung erklärt werden. Die freiwillige Versicherung schließt immer unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung bzw. der Familienversicherung, unabhängig vom Tag der Antragstellung, an. Erleichterte Voraussetzungen gelten für Arbeitnehmer, die im Ausland gearbeitet haben, und für Schwerbehinderte. Wenn Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient haben und damit ihre Pflichtversicherung erlischt, hat der Versicherte zwei Möglichkeiten: Entweder er erhält seine Mitgliedschaft aufrecht und wird freiwilliges Mitglied oder aber er erklärt seinen Austritt. Tut er dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht, setzt sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches die bisherige Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort.
Auf das Krankengeld achten
Zusätzlich zu den bereits erläuterten Auswahlkriterien für die gesetzliche Kasse sollten freiwillig versicherte Selbstständige und Freiberufler klären, ab welchem Zeitpunkt sie Krankengeld benötigen. Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Krankenkassen Wahltarife Krankengeld zur Absicherung des Verdienstausfalles von Selbstständigen und Freiberuflern anbieten. Wer von dieser Personengruppe ganz auf das Krankengeld verzichtet, muss nur den ermäßigten Beitragssatz an die Kasse entrichten und sollte es dann privat absichern. Zum allgemeinen Satz können seit August 2009 die Einkommensausfälle wie bei abhängig Beschäftigten ab der siebten Krankheitswoche abgesichert werden. Soll die Leistung bereits ab einem früheren Zeitpunkt gezahlt werden, können andere Wahltarife Krankengeld der jeweiligen Kassen in Frage kommen (vgl. Krankentagegeld-Versicherung, Ersatz für Verdienstausfall).
→ Wichtig: Da Krankengeld in der Höhe begrenzt ist (Gesetzliche Krankenversicherung, Finanzielle Leistungen), sollten freiwillig versicherte Selbstständige und Freiberufler (auch Arbeitnehmer), besonders wenn das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, den Abschluss einer zusätzlichen privaten Krankentagegeldversicherung erwägen.
Das gesamte Einkommen entscheidet über den Beitrag
Das Einkommen – bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze – bildet auch bei freiwillig Versicherten die Basis um die Höhe des Beitrags zu ermitteln. Freiwillig versicherte Arbeitnehmer zahlen bereits den Höchstbeitrag. Bei Selbstständigen wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bis zu dieser Grenze zugrunde gelegt. Dazu gehören nicht nur die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit, sondern auch andere Einnahmen wie Mieten oder Zinsen.