§ 24 Ihre Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall (Sicherheitsvorschriften)
1. Sie haben
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten,
b) die versicherten Sachen, insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
d) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
2. Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften verletzt, so haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn wir von unserem Recht Gebrauch machen, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Sicherheitsvorschrift fristlos zu kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Sicherheitsvorschrift unverschuldet verletzt wurde. Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz dann nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der uns obliegenden Leistung gehabt hat.
3. Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet auch § 23 Anwendung.
§ 25 Ihre Obliegenheiten im Versicherungsfall
1. Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe § 4)
a) uns unverzüglich zu informieren und – soweit möglich – unsere Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung einzuholen und zu beachten;
b) uns und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis abhandengekommener Gegenstände einzureichen;
c) uns – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen;
d) die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren.
2. Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz, es sei denn, diese wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
a) Bei grob fahrlässiger Verletzung behalten Sie insoweit Ihren Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
b) Hatte eine vorsätzliche Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles Einfluss noch auf die Feststellung der Entschädigung bzw. deren Umfang, so bleiben wir zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.
3. Ferner sind Sie – soweit möglich und zumutbar – verpflichtet, uns Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen.
§ 26 Entschädigungsberechnung und Unterversicherung
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles, in der Zeitwertversicherung der Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung,
b) zum Abbruch bestimmten oder sonst dauernd entwerteten Gebäuden nur der noch erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert),
c) zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalles, in der Zeitwertversicherung der Neuwert abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung,
d) beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles.
2. Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
3. Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlassen Sie nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. Mehrkosten infolge von Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
4. Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen.
Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen auf Grund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. Dürfen wiederverwendbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwendet werden, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nicht versichert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt
a) in der Gleitenden Neuwertversicherung (§ 10) auf 5% der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor (§ 10 Nr. 2 a);
b) in den Fällen des § 9 Nr. 4 und § 11 auf 5 % der Versicherungssumme.
5. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind; das Gleiche gilt, wenn Sie Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.
6. Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe § 2) und versicherten Mietausfalls (siehe § 3) gilt Nr. 5 entsprechend.
7. In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1 a, c und d abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.
8. In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen (siehe § 1), versicherte Kosten (siehe § 2) und versicherten Mietausfall (siehe § 3) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
9. Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe § 10), in der Neu- und Zeitwertversicherung (siehe § 11) sowie Versicherung zum gemeinen Wert (siehe § 9 Nr. 4) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung (siehe Nr. 1) im Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert in der Weise gekürzt, dass der Schaden mit der Versicherungssumme multipliziert und durch den Versicherungswert geteilt wird. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe § 2) und versicherten Mietausfalls (siehe § 3). Bei der Ermittlung von Versicherungssumme und Versicherungswert sind wertsteigernde bauliche Maßnahmen gemäß § 9 Nr. 2 zu berücksichtigen.