Im vorhergehenden Artikel wurde festgestellt, dass der Versicherungsvermittler dem VN bestimmte Informationen, die im Zusammenhang mit seiner Person bzw. Art und Umfang seiner Tätigkeit stehen, geben muss.
Auch der Versicherer ist verpflichtet, Informationen an den zukünftigen VN zu geben. Der Informationsumfang bestimmt sich nach der Informationspflichtenverordnung (WG-InfoV), die aufgrund der Ermächtigung in § 7 Absätze 2 und 3 VVG von den dort genannten Ministerien erlassen wurde. Geregelt werden die Informationspflichten bei der Vertragsanbahnung und während der Laufzeit des Vertrages.
Hinweis: Übergangsvorschriften zur neuen VVG-lnfoV
Bis zum 30. Juni 2008 können die in der Verordnung bestimmten Informationspflichten auch dadurch erfüllt werden, dass nach den Vorgaben des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts informiert wird.
Nach altem Recht ergibt sich die Informationspflicht des Versicherers aus § 10 a VAG in Verbindung mit der Anlage zum VAG unter Teil D, Artikel I und II und bei Fernabsatzverträgen aus § 48 b VVG a. F. Diese Regelungen sind inhaltlich unverändert in den Entwurf zur WG- InfoV eingeflossen. Neu sind insbesondere die Regelungen zur Information über die Abschluss-, Vertriebs- und sonstigen Kosten sowie die Pflicht zur Aushändigung eines Produktinformationsblattes. Hinsichtlich der Pflicht zur Kosteninformation in der Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Krankenversicherung sowie Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr und der Aushändigung eines Produktinformationsblattes tritt die Verordnung am 1. Juli 2008, im Übrigen am 1. Januar 2008 in Kraft.
a)Umfang der Informationspflichten
Die Informationspflichten des Versicherers im Zusammenhang mit der Vertragsanbahnung werden in der WG-InfoV wie folgt eingeteilt:
•Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
•Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
•Informationspflichten bei der Krankenversicherung
•Produktinformationsblatt
•Informationspflichten bei Telefongesprächen
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Hierzu zählen insbesondere:
-Angaben zur Identität, Anschrift und Hauptgeschäftstätigkeit des VR, mit dem der Vertrag geschlossen werden soll,
-Angaben zu wesentlichen Merkmalen der Versicherungsleistung (z. B. geltende AVB und Tarifbestimmungen; Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung; Gesamtpreis der Versicherung, ggf. getrennt nach mehreren selbstständigen Versicherungsverträgen; Zahlungsweise, Beginn, Laufzeit der Versicherung, Bindefrist an den Antrag; Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts;
-Anschrift der Aufsichtsbehörde als mögliche Beschwerdestelle.
Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
Hierzu zählen insbesondere:
-Angaben zur Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages in Euro.
-Angaben zur Überschussbeteilung
-Angaben zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
-Allgemeine Angaben über die für die Versicherungsart geltende Steuerregelung
-Modellrechnungen i. S. von § 154 (1) VVG
Informationspflichten bei der Krankenversicherung
Hierzu zählen insbesondere:
-Angaben zur Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages in Euro.
-Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung.
-Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter (z. B. Wechsel in den Standardtarif – ab 1. Jan. 2009 in den Basistarif).
-Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen ist und ein Wechsel innerhalb der PKV mit höheren Beiträgen verbunden sein kann.
-Übersicht über die vergangene Beitragsentwicklung (i. d. R. in den vorangehenden zehn Jahren).
Produktinformationsblatt
Der VR hat ein Produktinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, dass alle diejenige Information enthält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind. Herausragend sind hierbei die Hinweise auf die vom VN zu beachtenden Obliegenheiten.
Informationspflichten bei Telefongesprächen
Bei telefonischem Kontakt muss der VR seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontaktes bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen legen. Ansonsten gelten für den telefonischen Kontakt eingeschränkte Informationspflichten.
Aufgrund seines Vertretungsverhältnisses muss auch der Versicherungsvertreter bei telefonischem Kontakt den dann geforderten Informationspflichten nachkommen.
b)Zeitpunkt der Erfüllung der Informationspflicht
Das VVG sieht vor, dass die Informationspflicht des Versicherers rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung durch den zukünftigen Versicherungsnehmer in Textform zu erfolgen hat.
Nach altem Recht wurden das Antragsmodell und das Policenmodell unterschieden.
Das Antragsmodell sah vor, dass dem Antragsteller bei Antragstellung die AVB und die weiteren gesetzlich vorgesehenen Informationen (Verbraucherinformationen) zu übergeben waren. Der VR war allerdings auch berechtigt, die genannten Informationen erst zusammen mit dem Versicherungsschein (Police) zu übersenden (sog. Policenmodell). Je nach Zeitpunkt der Übergabe und Art der Versicherung hatte der VN dann unter gewissen Voraussetzungen ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht.
Aufgrund der Rechtslage im neuen VVG unterscheidet die Praxis jetzt nach dem Antragsmodell und dem Invitatiomodell.