Nichts für alte Kisten
Schäden am eigenen Fahrzeug ersetzt die Kaskoversicherung. Im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Abschluss freiwillig. Die Teilkasko ist in der Regel nur empfehlenswert, wenn Ihr Fahrzeug jünger als acht Jahre ist oder einen hohen Wiederverkaufswert hat. Denn Sie bekommen nur den Zeitwert ersetzt und bei einem älteren Auto sind die Beiträge dazu im Verhältnis zu hoch. Eine Vollkasko lohnt sich normalerweise nur für Neuwagen in den ersten drei bis vier Jahren nach der Anschaffung, insbesondere bei teuren Autos oder wenn das Auto über einen Kredit finanziert wurde. Denn ohne Vollkasko kann ein großer Schaden am Auto für Sie hohe Verluste oder gar Verschuldung bedeuten.
Schutz für das eigene Auto
Die Teilkasko zahlt, wenn Ihr Fahrzeug gestohlen oder durch Brand, Explosion, Sturm, Hagel, Überschwemmung oder Zusammenstöße mit Haarwild beschädigt wurde. Eingeschlossen sind Glasbruch und Kabelschäden durch Kurzschluss. Zusätzlich zu diesen Risiken kommt die Vollkaskoversicherung für Schäden am eigenen Auto auf, wenn Sie einen Unfall selbst verschuldet haben, wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begeht oder fremde Personen Ihr Fahrzeug Mut oder böswillig beschädigen. Die Versicherung erstattet Ihnen die Kosten für die Reparatur, bei einem Totalschaden für die Anschaffung eines Ersatzwagens. Anspruch auf eine Neuwert Entschädigung haben Sie allerdings nur bei einem Neufahrzeug bzw. neuwertigen Fahrzeug. Den Neuwert erstatten Ihnen einige Gesellschaften nur bis drei Monate nach der Neuzulassung, andere bis zu 24 Monate. Anderenfalls erhalten Sie eine Zeitwertentschädigung, die die Gebrauchsdauer berücksichtigt. Gepäck und andere lose Gegenstände im Auto, die nicht zum Zubehör des Fahrzeugs gehören, sind nicht mitversichert. Manchmal besteht hierfür in begrenztem Umfang Schutz über eine Hausratversicherung. Bitte schauen Sie hierzu in Ihre Hausratbedingungen.
Vielfältige Tariflandschaft
In der Kaskoversicherung werden die Fahrzeuge ebenfalls nach Regionen und Typklassen eingestuft. Letztere sind nicht identisch mit den Kategorien der Kfz-Haftpflichtversicherung und auch die Typklassen in der Voll- und Teilkasko unterscheiden sich erheblich. Berücksichtigt werden darüber hinaus Faktoren wie das Alter des Fahrzeugs, die Fahrleistung oder ob eine Garage vorhanden ist. Beitragsmindernd können sich Sicherheitssysteme wie Alarmanlagen, Wegfahrsperren und besondere Bremssysteme wie ABS auswirken.
Extras können eine Police attraktiver machen. Die verwirrende Vielfalt bei den Konditionen erschwert aber auch hier die Wahl. So gibt es z. B. unterschiedliche Neuwertentschädigungen. Außerdem sind nicht immer alle Fahrzeugteile versichert:. Einige Versicherungsunternehmen kommen für erweiterten Wildschaden durch Pferde und Kühe oder Tiere aller Art auf, für Schäden durch Marderbiss oder sie zahlen bei zusätzlichen Risiken wie Lawinen. Achten Sie bei der Kaskoversicherung darauf, dass der Beitrag in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht. Bei älteren Fahrzeugen mit geringem Restwert und dadurch geringerer Diebstahlsgefahr lohnt sich eine Kaskoversicherung in aller Regel nicht. Bei neueren Autos müssen Sie anhand des Zeitwerts entscheiden, ob eine Voll- oder Teilkaskoversicherung Sinn macht. Wenn Sie eine Vollkasko abgeschlossen haben, sollten Sie nach drei bis vier Jahren prüfen, ob ein Wechsel in die Teilkasko ratsam ist.
→ Aber: Die Grundregel für Neuwagen Vollkasko, für ältere Teilkasko trifft nicht immer zu. Denn nur in der Vollkasko gibt es einen Schadenfreiheitsrabatt. Hinzu kommen die unterschiedlichen Typklassen. Bei einer hohen Schadenfreiheitsklasse kann so der Beitrag in der Vollkasko ähnlich oder sogar niedriger sein als in der Teilkasko. Ein Vergleich ist daher angesagt, bevor Sie sich für eine der beiden Varianten entscheiden oder von der Voll- in die Teilkasko wechseln.
→ Es lohnt sich, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren und dadurch den Beitrag zu senken. Empfehlenswert ist meist eine Selbstbeteiligung von 150 Euro in der Teilkasko und von 300 Euro bzw. 500 Euro in der Vollkasko.
→ Der Versicherer sollte bei der Kaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten.
→ Bei der Wildschadenklausel sollten Schäden durch Tiere aller Art als versichert gelten und Schäden an Schläuchen und Verkabelung durch Marderbisse sowie Folgeschäden sollten ebenfalls erstattet werden.
→ Kündigen Sie einen Kaskovertrag erst, wenn Ihnen die Zusage des neuen Versicherungsunternehmens vorliegt. Denn im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung muss ein Versicherungsunternehmen nicht jeden Kaskoantrag annehmen.
→ Achten Sie auf Unterschiede beim räumlichen Geltungsbereich, insbesondere wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug ins außereuropäische Ausland reisen.
Partnerwerkstattbindung
Sie verzichten im Schadenfall auf eine freie Wahl der Autowerkstatt, d.h. Sie verpflichten sich eine Partnerwerkstatt des Versicherers mit der Reparatur zu beauftragen. Diese Vereinbarung wird mit Rabatten von 20 – 30 % in der Kaskoversicherung belohnt. Zusätzlich erhalten Sie weitere zusätzliche Serviceleistungen, die je nach Versicherer unterschiedlich sind, wie z. B Abhol- und Bring Service und ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur.
→ Achtung: Sie lassen sich die gesamte Schadensabwicklung aus der Hand nehmen. Besitzer von Neuwagen sollten zudem Vorsicht walten lassen. Geben Sie Ihr Fahrzeug in eine Werkstatt, die vom Hersteller nicht anerkannt ist, könnte sich das negativ auf die Herstellergarantie auswirken. Beachten Sie, dass die Partnerwerkstätten mit der Zeit wechseln können. Sie sollten sich daher vor Abschluss des Vertrages und nach einem Schadensfall über die Werkstätten in Ihrer Nähe erkundigen. Lassen Sie Ihr Auto in einer Werkstatt reparieren, die nicht mit Ihrem Versicherer kooperiert, drohen Strafen in Form einer erhöhten Selbstbeteiligung oder der Versicherer kürzt die Schadenzahlung und Sie müssen die Restkosten aus der eigenen Tasche zahlen.
Versicherungsfall
Richtiges Verhalten beim Unfall
Nach einem Unfall fällt es oft schwer, ruhig zu bleiben. Wichtig sind folgende Maßnahmen:
> Bleiben Sie am Unfallort und sichern Sie die Unfallstelle. Kümmern Sie sich um die Verletzten und rufen Sie Hilfe.
> Notieren Sie alle wichtigen Daten (Unfallort und -zeit, Name und Anschrift des Fahrers und Kfz-Halters, Kfz-Haftpflichtversicherung mit Versicherungsnummer, Auto-Kennzeichen). Am besten nutzen Sie dazu das Formular des Europäischen Unfallberichts, welches Sie bei Ihrem Versicherer anfordern können. Überprüfen Sie die Angaben anhand der Papiere. Auf keinen Fall sollten Sie ein Schuldanerkenntnis abgeben.
> Sichern Sie Beweise (z. B. Zeugenaussagen und -anschriften, Unfallskizze oder Fotos von der Unfallstelle). Lassen Sie den Unfallbericht und die Zeugenaussagen unterschreiben.
> Die Polizei sollten Sie bei Personenschäden, größeren Sachschäden und Wildschäden rufen, außerdem bei Fahrerflucht und wenn der Unfallgegner im Ausland wohnt.
→ Sorgen Sie dafür, dass Sie immer ein Formular des Europäischen Unfallberichts im Auto haben. Sie erhalten ihn von Ihrem Versicherungsunternehmen oder können ihn im Internet abrufen. Vor einer Auslandsreise sollten Sie sich einen Europäischen Unfallbericht mit der mehrsprachigen Ausfüllhilfe besorgen. Auch eine Anleitung, was im Schadensfall zu tun ist, kann hilfreich sein, damit Sie in der Aufregung nichts vergessen.
→ Wenn Sie das Kennzeichen notieren konnten, können Sie den Unfallgegner bei Fahrerflucht über den Zentralruf der Autoversicherer (Tel. 0180-2 50 26) ausfindig machen. Ist das Auto des Unfallgegners im Ausland versichert, hilft Ihnen das Büro Grüne Karte weiter. Dafür reicht es aus, wenn Sie das Kennzeichen und den Namen des Unfallgegners angeben.
→ Melden Sie Ihrem Versicherungsunternehmen den Unfall unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche. Sie können auch schon direkt vom Unfallort telefonisch über 0800-6 683663 (0800-NOTFON D) Kontakt mit dem Versicherungsunternehmen aufnehmen.
Versicherungsleistungen im Schadensfall
Wenn Sie unverschuldet durch einen Unfall geschädigt wurden, kommt die gegnerische Versicherung für die Reparaturkosten, aber auch für weitere Sach-, Personen- und Vermögensschäden sowie Folgekosten auf. Diese Ansprüche müssen Sie aber geltend machen. Haben Sie den Unfall selbst verschuldet, erhalten Sie für den Schaden am eigenen Fahrzeug nur Ersatz, falls Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben.
Reparaturkosten
Wenn Sie den Unfallwagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung reparieren lassen, werden die Reparaturkosten anhand eines Kostenvoranschlags, einer Rechnung oder eines Gutachtens bestimmt. Ihre Gutachterkosten werden meist ab einer Schadenshöhe von 750 Euro übernommen. Alternativ können Sie selbst reparieren, das Auto ohne Reparatur weiterfahren oder verkaufen und erhalten dann die kalkulierten Reparaturkosten. Allerdings kann es Abzüge geben, insbesondere bei der Mehrwertsteuer. Diese wird nur ersetzt, wenn Sie auch tatsächlich anfällt. Bei bisher unfallfreien Autos können Sie in den ersten fünf Jahren außerdem Anspruch auf Ersatz für Wertminderung haben. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes gezahlt. Von einem Totalschaden
spricht man, wenn die Reparaturkosten um mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Der Restwert ist der Wert, der für den Unfallwagen noch erzielt werden kann. Dieser wird vom Gutachter festgelegt. Außerdem haben Sie Anspruch auf eine Reihe weiterer Leistungen:
> Nutzungsausfallentschädigung oder Übernahme von Kosten für einen Mietwagen, wenn Sie ein Fahrzeug benötigen,
> Bergungs- und Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt, ggf. Verschrottung,
> Auslagen für An- und Abmeldung sowie amtliche Kennzeichen nach einem Totalschaden,
> Ersatz für Sachschäden an Kleidung oder Brille,
> Anwaltskosten und
> allgemeine Auslagen wie Telefon, Porto oder Fahrtkosten (wird üblicherweise als Kostenpauschale in Höhe von 15-35 Euro vom Versicherer übernommen).
→ Wehren Sie sich, wenn die Versicherung Ihres Erachtens zu Unrecht von einer Mitschuld ausgeht und die Zahlungen kürzen will. In der Praxis erweist sich dieses häufig als schwierig, weil mit Abschluss der Kfz-Versicherung das Versicherungsunternehmen eine Regulierungsvollmacht von Ihnen erhält. Günstig sind Entlastungszeugen und -beweise.
→ Bei höheren Schäden empfiehlt es sich, einen unabhängigen Gutachter mit der Schätzung der Schadenshöhe zu beauftragen. Aufpassen heißt es bei einer Direktregulierung, also der kompletten Schadensabwicklung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Sie ersparen sich zwar Arbeit, laufen aber Gefahr, dass nicht alle Ihre berechtigten Ansprüche erfüllt werden.
→ Der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. kommt für Schäden (bei Sachschäden erst ab 500 Euro) auf, wenn das gegnerische Fahrzeug nicht versichert war, der Fahrer nicht ermittelt werden kann oder wenn die Haftpflichtversicherung wegen Vorsatz nicht zahlt.
→ Achten Sie bei der Auswahl des Mietwagens darauf, dass Sie ein Fahrzeug niedrigerer Kategorie als Ihr beschädigtes Fahrzeug wählen.
Personenschäden
Wenn Personen verletzt wurden, kann Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Außerdem trägt der Autoversicherer die Kosten für die Behandlung beim Arzt, im Krankenhaus oder in der Rehabilitation sowie für Medikamente und Hilfsmittel wie Krücken und Rollstuhl. Die gegnerische Versicherung zahlt weiter für vermehrte Bedürfnisse wie Pflegekräfte oder Umbauten in der Wohnung. Außerdem kommt sie für den Verdienstausfall oder eine Umschulung auf. Sie ist aber nur in der Pflicht, wenn diese Aufwendungen nicht oder nur teilweise von anderen Stellen wie Krankenkasse, Arbeitgeber oder Rentenversicherung abgedeckt werden. Je nach Schwere der Verletzung besteht grundsätzlich Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Im Todesfall werden die Kosten für ein angemessenes Begräbnis und bestehende Unterhaltspflichten übernommen.
→ Bei Personenschäden sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten, dessen Kosten bei unverschuldeten Unfällen ebenfalls übernommen werden müssen.
Selber zahlen?
Vor allem bei kleineren Schäden und bei einer günstigen Schadenfreiheitsklasse kann es sich lohnen, den Schaden selbst zu regulieren. Denn die Rückstufung nach einem Unfall bedeutet eine Beitragserhöhung für mehrere Jahre. Das kann dann schnell mehr sein als die Schadenssumme. Kleinstschäden bis maximal 500 oder 1.000 Euro (gesellschaftsabhängig) können Sie meist innerhalb von sechs Monaten wieder zurückkaufen, um einen erhöhten Beitrag zu vermeiden. Bei mehreren Schadensfällen können Sie auch nur den oder die teuersten durch das Versicherungsunternehmen regulieren lassen und die restlichen selbst begleichen.