Meist meldet es die Personalabteilung des Arbeitgebers der Pensionskasse, wenn eine Arbeitnehmerin Längere Zeit erwerbsunfähig ist. Sicherheitshalber sollten Sie aber selbst bei der Kasse nachfragen, ob eine Meldung vorliegt.
Danach wartet die Vorsorgeeinrichtung ab, wie die medizinischen Maßnahmen und die Eingliederungsbemühungen von IV und Unfallversicherung verlaufen. Erst wenn eine Rentenverfügung der IV vor-liegt, wird die Pensionskasse tätig. Vom lV – Entscheid erfährt sie von Amtes wegen; sie erhält eine Kopie der Rentenverfügung zugestellt. Jetzt prüft auch die Pensionskasse die Ansprüche und entscheidet, ob sie eine Rente auszahlen muss. Das geht in der Regel relativ schnell (rund zwei bis vier Wochen).
Achtung: Manchmal mischt sich die Pensionskasse in die Arbeit der IV ein und ficht deren Entscheid an. Dann heißt es warten, bis ein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt – und zwar nicht nur auf das Geld von der Pensionskasse, sondern auch von der IV.
Pensionskassen erlassen keine Verfügungen
Anders als die IV und die Unfallversicherung erlässt die Pensionskasse keine Verfügung. Sie teilt ihre Entscheide in einem gewöhnlichen Brief mit. Dadurch ist das ganze Verfahren mit der Pensionskasse weniger versichertenfreundlich. Es gibt beispielsweise keine Regel, dass die Pensionskasse ihren Entscheid begründen müsse, und auch eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht verlangt. Sie wissen also weder, weshalb Ihre Invalidenrente gekürzt wird, noch erfahren Sie, wie und wo Sie sich gegen den Entscheid wehren können.
Nicht einverstanden mit dem Entscheid: der Klageweg
Sind Sie mit einem Entscheid der Pensionskasse nicht einverstanden, können Sie keine Einsprache erheben. Sie müssen direkt Klage beim Gericht einreichen. Zuständig ist meist das kantonale Verwaltung Söder Versicherungsgericht am Sitz der Pensionskasse oder am Ort des Betriebs, wo Sie angestellt waren. Gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts ist noch der Weiterzug ans letztinstanzlich zuständige Eidgenössische Versicherungsgericht möglich. Eine Klage einzureichen ist anspruchsvoller als eine Einsprache. Meist sind ausführliche Begründungen nötig. Dazu müssen Sie die Reg Elemente studieren, versicherungsmathematische Berechnungen überprüfen … Wenn Ihr Fall nicht ganz eindeutig liegt, werden Sie fachkundige Hilfe brauchen.
Tipps:
• Bevor Sie Klage erheben, sollten Sie als Erstes das Gespräch mit der Pensionskasse aufnehmen. Sie können Ihren Standpunkt in einem Brief darlegen oder um einen Termin ersuchen.
• Führt das Gespräch nicht weiter, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder einen in Versicherungsfragen versierten Anwalt. Diese können Ihnen sagen, ob Sie mit Ihrer Ansicht richtig liegen und welche Chancen Sie in einem Prozess haben.
Beim Streit um Versicherungsleistungen der Pensionskasse müssen Sie keine Gerichtsgebühren bezahlen – unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Gewinnen Sie den Prozess, muss die Pensionskasse Ihre Anwältin entschädigen. Unterliegen Sie, hat die Kasse zwar keine Prozessentschädigung zugut, doch das Honorar Ihrer eigenen Anwältin müssen Sie selbst bezahlen. Reichen Ihre finanziellen Mittel dazu nicht aus, können Sie oder Ihre Anwältin ein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen. Für die Klage müssen Sie keine bestimmte Frist einhalten. Sie können auch zwei oder drei Jahre nach der Ablehnung der Leistungen durch die Pensionskasse durchaus noch ans Gericht gelangen. Die einzige Grenze stellt die Verjährung dar: Liegen die beanspruchten Leistungen mehr als fünf Jahre zurück, sind sie gerichtlich nicht mehr durchsetzbar.
Das Zusammenspiel mit der IV und der Unfallversicherung
Die Pensionskasse kennt den gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV und auch die gleichen Abstufungen bei der Invalidenrente. Und sie ist an den Entscheid der IV punkto Invaliditätsgrad gebunden. Zur Unfallversicherung dagegen gibt es keine direkte Bindungswirkung bei der Rentenfestsetzung, indirekt hat die Unfallversicherung aber trotzdem Einfluss auf die Renten der Pensionskasse: Wie zwischen der IV und der Unfallversicherung gilt auch bei den Leistungen der Pensionskasse das Verbot der Überentschädigung.
Was heißt Überentschädigung bei der Pensionskasse?
Der Grundsatz bei allen Überentschädigungsüberlegungen: Die verunfallte Person soll mit den Renten der Sozialversicherungen finanziell nicht besser fahren, als wenn sie arbeiten würde. Die Überentschädigungsgrenze bei der Pensionskasse ist jedoch nicht ganz dieselbe wie bei der Unfallversicherung: Sie liegt bei 90 Prozent des mutmaßlich entgangenen Einkommens. Das kann mehr sein als 90 Prozent des letzten Lohnes wie bei der Unfallversicherung – beispielsweise wenn ohne Unfall eine Berufskarriere mit Lohnerhöhungen wahrscheinlich gewesen wäre. Vom Ablaut her geht das so: Zunächst legen die IV und die Unfallversicherung ihre Renten fest. Dabei leistet die IV den Sockelbetrag; die Unfallversicherung bezahlt eine Komplementärrente bis 90 Prozent des versicherten Verdienstes. Bereits hier greift meist schon das Überentschädigungsverbot. Erst in letzter Linie käme dann noch die Pensionskasse; sie müsste ergänzen, was allenfalls bis zu ihrer Uberentschäigungsgrenze fehlt. Das ist meist ein viel kleinerer Betrag als die an sich geschuldete Invalidenrente, häufig überhaupt nichts.
Beispiel: Benno L. ist nach einem schweren Motorradunfall voll invalid geworden. Vor dem Unfall hatte er 117000 tranken pro Jahr verdient. Von der IV und der Unfallversicherung zusammen erhält Herr L. 90 Prozent des maximal versicherten UVG-Lohnes von 106 8000 Franken, das sind 96 120 Franken. Fr hofft mit der Pensionskassenrente die Einbuße von gut 20 000 Franken ausgleichen zu können. Wenn er allerdings nur nach BVG-Obligaterem versichert ist, wird er leer ausgehen. Die Rechnung der Pensionskasse:
IV- und UVG-Rente zusammen Fr. 96 120-
Maximaler versicherter Lohn im BVG-Obligaterem Fr. 79560-
Rente der Pensionskasse
Was gilt im Überobligatorium?
Angenommen, Benno L. aus dem Beispiel nimmt den Bescheid der Pensionskasse nicht einfach hin, sondern konsultiert das Reglement. Tatsächlich: Da steht, dass im überobligatorischen Bereich eine Deckung bis 100 Prozent des Lohnes bestehe. Herr L. wendet sich an die Pensionskasse. Doch wieder erhält er einen abschlägigen Bescheid. Weshalb? Wie die meisten Vorsorgeeinrichtungen hat auch die Pensionskasse von Herrn L. im Überobligatorium den Unfall ausgeschlossen . Die Versicherung für 100 Prozent des Lohnes gilt nur bei einer krankheitsbedingten Invalidität. Für die Unfallrente aus dem obligatorischen Bereich bleibt es bei der Überentschädigungsgrenze von 90 Prozent.