Die VR müssen bei der Berechnung der Beiträge und der Alterungsrückstellung einen Rechnungszins von maximal 3,5 % berücksichtigen. Da die Unternehmen der PKV i. d. R. Zinserträge erzielen, die über 3,5 % hinausgehen, entstehen sogenannte Überzinsen (außerrechnungsmäßige Zinsen). Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass 90 % der Überzinsen der Alterungsrückstellung direkt gutzuschreiben sind.
Beispiel:
Bei einem rechnungsmäßigen Zins von 3,5 % und einen tatsächlich erwirtschafteten Zins in Höhe von 7,0 % beträgt der Überzins 3,5 %.
90 % von 3,5 %, also 3,15 % Prozentpunkte sind zu berücksichtigen.
Die ordnungsgemäße Bildung der Alterungsrückstellung muss vom verantwortlichen Aktuar unter der Bilanz bestätigt werden. Über die Verwendung der Überschüsse ist eine Abstimmung mit dem Treuhänder erforderlich.
Die Überschussverwendung hat zum Ziel:
• Direktgutschrift zur Beitragsstabilisierung ab Alter 65
• Beitragssenkung ab Alter 80
• restlicher Betrag als erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung für ältere
Versicherte
Beitragsanpassung
Die Beitragskalkulation der PKV basiert auf einer rein statischen Betrachtung. Es wird unterstellt, dass über das kalkulierte Maß hinaus keine Änderungen der Rechnungsgrundlagen stattfinden. Nach dem Äquivalenzprinzip werden somit für die Dauer des Versicherungsverhältnisses gleich bleibende Beiträge ermittelt. Dies bedeutet, dass die kalkulierten Beiträge von der mit dem Alter zunehmenden Krankheitswahrscheinlichkeit unabhängig sind. Die PKV hat deshalb in ihren Musterbedingungen verankert, dass eine Beitragserhöhung des VR wegen des Älterwerdens der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen ist, sofern nach Gesetz oder Geschäftsplan eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
Die enormen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die sich insbesondere in den letzten Jahren ergeben haben, führen aber dazu, dass die künftige Leistungserwartung höher ist als die ursprünglich kalkulierte. Die vorhandenen Alterungsrückstellungen reichen nicht mehr aus, um die künftigen Leistungen im zugesagten Umfang zu erbringen. Aus diesem Grund wird eine ständige Nachversicherung erforderlich. Die Beiträge müssen angepasst und neu festgesetzt werden. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsanpassung finden sich im VVG und im VAG.
Auf vertraglicher Basis wurden in den Musterbedingungen entsprechende Regelungen getroffen.
Eine Beitragsanpassung ist nach VVG möglich, wenn
• der tatsächliche Schadenbedarf nicht nur vorübergehend höher ist als die
technische Berechnungsgrundlage,
• das ordentliche Kündigungsrecht des VR gesetzlich oder vertraglich
ausgeschlossen ist,
• ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der
Beitragsanpassung zugestimmt hat und
• eine Beitragsanpassungsklausel Vertragsbestandteil ist.
Das VAG trägt nun auch der Tatsache steigender Kosten im Gesundheitswesen Rechnung. Das Gesetz bestimmt, dass eine Beitragsanpassung auch möglich ist, wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen geändert haben. Auch in diesem Fall ist die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich, damit Versicherungs- und Tarifbestimmungen verändert werden können.
Beitrags- und Leistungsanpassungen sind seit 1994 von der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders abhängig.
Die VR haben die Beitragsanpassungsklausel in ihre AVB übernommen. Sie haben überwiegend folgenden Wortlaut:
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als dem tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieses Tarifs vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. . . Die Tarifbedingungen bestimmen dann z. B., dass der tariflich festgelegte Prozentsatz 10 % beträgt. Bei einer Veränderung von mehr als 5 Prozent können alle Tarifbeiträge überprüft und, soweit erforderlich, nach Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Die Beitragsanpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des VN folgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Das VAG verpflichtet die Krankenversicherer im Rahmen der Verbraucherinformation, die Versicherten anlässlich einer Beitragserhöhung über die Möglichkeit eines Tarifwechsels nach § 204 VVG zu informieren. Bei Versicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist der VN auf Tarife, die gleiche Leistungsbereiche enthalten wie die bisher vereinbarten Tarife und bei denen eine Umstufung zu einer Beitragsreduzierung führen würde, hinzuweisen. Es dürfen jedoch nicht mehr als zehn Tarife genannt werden. Ebenso ist in der Verbraucherinformation ein Hinweis auf die Möglichkeit des Wechsels in den Standardtarif anzugeben. Es sind sowohl die Voraussetzungen für den Wechsel, wie auch der Beitrag, der im Standardtarif zu zahlen wäre, anzugeben.
Beitragsentlastung für ältere Versicherte
Ständige Beitragsanpassungen aufgrund von Kostensteigerungen haben überproportional steigende Beiträge zur Folge. Die Beitragserhöhungen treffen in erster Linie die älteren Versicherten. Die PKV und der Gesetzgeber haben deshalb gemeinsam Maßnahmen für eine Beitragsentlastung im Alter ergriffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:
– Anwartschaft auf Beitragsermäßigung im Alter
In der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung erfolgt nach gesetzlicher Vorschrift eine Aufstockung der Alterungsrückstellung. Damit wird die Finanzierung einer Anwartschaft auf Beitragsentlastung im Alter vorgenommen. Diese Aufstockung wird beitragsneutral aus erwirtschafteten Überschüssen finanziert
– Vorsorgezuschlag
Ziel dieses Zuschlages ist es, die Beiträge ab dem 65. Lebensjahr stabil zu halten. Sofern der Versicherte entsprechend lang bei seinem PKV-Unternehmen krankenversichert war, kann der Beitrag eventuell konstant gehalten werden. Eine Beitragsreduzierung ist ab dem 80. Lebensjahr möglich, eine Minderung der Beiträge vor diesem Zeitpunkt ist vom Gesetzgeber allerdings nicht vorgesehen.
– Fixe Kostenzuschläge
Die Zuschläge für Verwaltungskosten wurden von einer beitragsproportionalen Umlage auf eine Stückkostenverteilung umgestellt. Diese Maßnahme führt zu einer Entlastung der alteren Versicherten, ist jedoch mit einer Belastung der jungen Versicherten verbunden.
Ein junger Versicherter mit 100,00 € Monatsbeitrag zahlte früher 10,00 € Kostenanteil, und ein älterer Versicherter mit 300,00 € zahlte 30,00 € Kostenanteil. Durch die Umstellung auf Stückkosten werden beiden Versicherten je 20,00 € in Rechnung gestellt. Für den jungen Kunden wird damit der Beitrag um 10,00 € teurer. Der ältere Kunde hingegen zahlt 10,00 € weniger.
– Standardtarif
Für ältere Versicherte wurde der Standardtarif eingeführt. Dieser Tarif kann Personen zugestanden werden, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in der PKV verfügen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das jährliche Gesamteinkommen des Versicherten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Der Beitrag für den Standardtarif darf den Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen.
– Basistarif
Nach dem 30. Juni 2009 können Bestandsversicherte in den Basistarif ihres eigenen Unternehmens wechseln, wenn sie
• das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
• eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder
• ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften
beziehen oder
• hilfsbedürftig im Sinne des Sozialrechts sind.
– Beitragsentlastungstarife
Mit speziellen Tarifen bietet die PKV jungen Versicherten die Möglichkeit zur Beitragsentlastung im Alter. Bei diesen Tarifen wird in jüngeren Jahren ein geringfügig höherer Beitrag gezahlt, der dann ab dem 65. Lebensjahr zu einer garantierten Beitragsentlastung führt. Durch die bis zum Rentenalter zusätzlich angefallenen Überschüsse aufgrund der Überschussbeteiligung kann die Beitragsentlastung noch weiter verstärkt werden.