Vielleicht spielen Sie Fußball und haben sich nach einer harten Attacke eines unfairen Gegenspielers schon gefragt, ob Sie ihn persönlich belangen könnten, wenn er Sie verletzt. Oder Sie haben sich gewundert weshalb man seit einigen Jahren auf den Skipisten immer häufiger dick gepolsterte Masten antrifft. Sportunfälle sind längst keine Bagatellen mehr. Wie die Statistiken zeigen, sind sie für die Versicherer enorm wichtig und teuer geworden. Verschiedene Versicherungsgesellschaften engagieren sich deshalb bei Sportanlässen und versuchen, Aufklärung zur Unfallverhütung zu be-treiben. Als besonders unfallträchtig bähen sich der Fußball und das Ski- und Snowboardfahren herausgestellt. Um diese beiden sportlicher Betätigungsfelder geht es auf den folgenden Seiten; die dargestellten Regeln lassen sich aber auch auf andere Sportarten übertragen.
Mannschaftssport: unfaires Spiel und Regelverstöße
Ganz banal: Jeder Mannschaftssport mit Körperkontakt hat Regeln, die den Spielverlauf bestimmen, und solche, die die Gesundheit der Spieler schützen. Innerhalb der Bandbreite der Regeln sind Körperkontakte erlaubt; bei jedem Körperkontakt besteht aber auch ein Verletzungs-risiko. Zum Beispiel im Fußball: Ein Verteidiger darf den /Angreifer mit einem Tackling zu Fall bringen. Das ist so lange erlaubt, wie er auf den Ball spielt und nicht auf die Beine des Gegners. Aber nicht immer gelingt das-auch ohne böse Absicht. Die Regel nimmt also letztlich ein gewisses Verletzungsrisiko in Kauf. Das weiß jeder Mitspieler und akzeptiert dieses Risiko.
Resultiert daher aus einer Attacke oder allgemein aus einem Zweikampf innerhalb der Spielregeln eine Verletzung, kann der Mitspieler nicht haftbar gemacht werden. Das gilt unabhängig von der Schwere der Verletzung. Je härter die Sportart, desto grösser das – bewusst ein-gegangene – Verletzungsrisiko.
Urteil: Bei einem Eishockeyspiel der Nationalliga A stürzte ein Spieler nach einem regelkonformen Bodycheck so unglücklich, dass er eine Querschnittlähmung davontrug Weil sich der Gegenspieler korrekt verhalten hatte, konnte ihn der Verunglückte trotz der gravierenden Folge n des Vorfalls nicht haftbar machen.
Wer sich jedoch absichtlich unfair, das heißt regelwidrig, verhält, Karn sich nicht mehr auf die Einwilligung der Mitspieler ins Risiko berufen. Wieder ein Beispiel aus dem Fußball: Der Verteidiger kann den Stürmer nur noch mit einer Notbremse von hinten am Torschuss hindern. Verletzt sich der Stürmer dabei, kann er den Verteidiger wegen der regelwidrigen Attacke haftbar machen. Zwischen dem regelkonform geführten Zweikampf und der absichtlichen, groben Unfairness besteht ein größerer Graubereich. Wie sorgfältig muss ein Spieler sein? Es gilt, sich so zu verhalten, dass niemand verletzt wird. Dazu gehört auch, das eigene Können richtig einzuschätzen und keine Unfälle zu provozieren. Ausschlaggebend ist also neben dem Regelverstoß die Vermeidbarkeit des Schadens.
Beispiel: Der 42-jährige Hans G. nimmt am Grümpelturnier im Dorf teil. Mit Sport hat er abgesehen von den Fußballübertragungen am TV schon seit Jahren nichts mehr am Hut. Vom ungewohnten Herumrennen ist er körperlich bald am Boden. Als der wendige Mittelstürmer des Gegners ihn um dribbelt, passiert es: Hans G. will den Ball wegschlagen, ist aber viel zu langsam und trifft statt den Ball das Knie des Stürmers. Dieser trägt eine Bänderzerrung davon, ist arbeitsunfähig und muss sich operieren lassen. Herr G. fürchtet nun zu Recht, dass Forderungen auf ihn zukommen werden. Fr hätte wissen müssen, dass er müde war, und hätte seinen Ehrgeiz im Zweikampf zügeln müssen.
Hat Hans G. eine Haftpflichtversicherung, wird diese den Schaden übernehmen, denn als Grobfahrlässigkeit kann sein Verhalten noch nicht gewertet werden. Wenn er aber mehrere solche Schadenfälle verursacht, muss er gelegentlich mit einer Kündigung der Police rechnen.
Auch der Veranstalter haftet
Vielleicht veranstalten Sie als Verantwortlicher das Fußball turnier Ihrer Firma oder Sie sind im OK des örtlichen Grümpelturniers. Seien Sie sich bewusst, dass Sie nicht nur für die Preise und den reibungslosen Ablauf sorgen müssen, sondern auch für die Sicherheit der Teilnehmer. Sie müssen alles Notwendige vorkehren, dass an Ihrem Turnier niemand zu Schaden kommt. Natürlich sind Sie als Veranstalter nicht verantwortlich für Regelverstöße der Spielerinnen und Spieler. Aber Sie müssen die Rahmen-bedingungen so gestalten, dass der Anlass ohne Gefahren durchgeführt werden kann. Nicht nur für den Schutz der Spieler sind Sie verantwortlich, sondern auch für die Sicherheit der Zuschauer. Unterlassen Sie die nötigen Sicherheitsmaßnahmen, können Sie für entstehenden Schaden haftbar gemacht werden. Was an Sicherheitsmaßnahmen zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Art und Größe der Veranstaltung, technische und wirtschaftliche Möglichkeiten. Bei einem Grumpelturnier müssen Sie sicherlich kein Sicherheitsdispositiv gegen Hooligans aufstellen. Hin-gegen muss der Zustand des Spielfelds so sein, dass darauf ohne Verletzungsrisiko gespielt werden kann.
Beispiel: Ein Sportverein organisiert auf einem öffentlichen Platz vor einem Parkhaus ein Street Hockey- Tumber. Dieses Spiel wird in voller Hockey-ausrüstung, aber mit einem Hartgummilball statt einem Puck gespielt. Das harte Geschoss trifft einen Passanten, der aus dem Parkhaus kommt, am Auge und verletzt ihn schwer. Den Organisatoren wird vorgeworfen, dass sie das Spielfeld – gerade auch für Passanten – zu wenig gut abgesichert haben. Sie müssen Schadenersatz zahlen.
Ski- und Snowboardunfälle
Sie spielen zwar nicht Fußball. fahren dafür aber Ski oder Snowboard? Dann gehören Sie ebenfalls zu den Risikogruppen für Freizeitunfälle. Das Gefahren Potenzial hat sich in den letzten Jahren noch vergrößert. Die heutigen Materialien ermöglichen auch weniger Geübten immer höhere Geschwindigkeiten. Und die größeren Kapazitäten von Bahnen, Ski- und Sesselliften fuhren zu immer starker bevölkerten Fisten, auf denen sich die Ski-, Snowboardfahrer und Carver in die Quere kommen.
Klar ist, dass der Pistenrowdy, der jemand anderen umfährt und verletzt, haftbar ist sofern nun seiner habhaft werden kann. Wie verhält es sich aber, wenn Sie in einen ungesicherten Skiliftmast stürzen oder von einem Pistenfährzeug ungefähren werden? Sind Sie einfach selbst schuld und hätten besser aufpassen müssen oder muss die Bergbahn zahlen?
Die Haftung des Unfallverursachers
Zunächst zum einfacheren Fall. Ähnlich wie Fußballspieler haben auch die Pistenbenützer die Pflicht, sich so zu verhalten, dass niemand anderes verletzt wird. Was beim Fußball die Spielregeln, sind beim Skifahren die FIS-Regeln (FIS: Federation Internationale de Ski). Sie sind zwar nicht direkt gesetzlich verbindlich, bilden aber die Grundlage für die Beurteilung, wenn gefragt wird, ob jemand die nötige Sorgfalt hat walten lassen. So hält die FIS-Regel 2 fest, dass die Geschwindigkeit an die Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnisse anzupassen ist. Wer im Rennfahrertempo über eine unübersichtliche Kuppe rast und mit dahinter stehenden Skifahrern kollidiert, hat gegen diese elementare Vorsichtsregel Verstoßen (die FIS-Regeln finden Sie im Internet unter skus*ch).
Beispiel: Der Amerikaner Brad C. steht nach ein paar Snowboardstunden zum ersten Mal ohne Lehrer auf der Piste und nimmt gleich die schwarze Abfahrt in Angriff Doch schon nach einigen Metern im Steilhang kann er weder vorwärts noch zurück. Er schnallt das Snowboard ab, klemmt es unter den Arm und versucht, am Pistenrand abzusteigen. Im steilen Hang rutscht er aus, lässt das Board fallen und dieses rast die Piste hinunter. Am unteren Ende des Steilhangs steht Maggi K. Das Snowboard trifft sie so heftig an der rechten Hand, dass die scharfen Kanten zwei Sehnen durchtrennen. Trotz mehrerer Operationen kann Frau K. die Hand nicht mehr richtig gebrauchen und muss ihre Tätigkeit als Sekretärin aufgeben. Haftet Brad C. für diesen Schaden?
Der Fall hat sich tatsächlich zugetragen. Die Geschädigte argumentierte, Brad C. habe die nötige Sorgfalt unterlassen. Er sei als Anfänger mit dem Befahren der schwarzen Piste bewusst das Risiko eingegangen, jemanden zu verletzen. Außerdem habe er damit rechnen müssen, dass ihm das Snowboard entgleite, wenn er es ungesichert unter dem Arm trage. Der Snowboarder verteidigte sich damit, dass er alles unternommen habe, um niemanden zu gefährden. Er habe das Snowboard abgeschnallt und sei gemäß den FIS-Regeln am Pistenrand abgestiegen. Wie entschied der Richter in dieser Situation? Fr gab dem Snowboarder Recht. Es könne ihm keine wesentliche Unsorgfalt zur Last gelegt werden. Die falsche Einschätzung der eigenen Fahrkünste sei entschuldbar. Ansonsten habe er sieh den Umstanden entsprechend korrekt verhalten. Frau K. musste sich mit den Leistungen der Sozialversicherungen begnügen. Sie erhielt weder Schadenersatz für den durch die Invalidenrenten nicht gedeckten Einkornmensteil noch eine Genugtuung.
Die Haftung der Bergbahnen
Am Berghang können nicht nur Hobbyskirennfahrer und verhinderte Freerider eine Gefahr für die Gesundheit sein, sondern auch ungenügend gesicherte Pisten. Ein Sturz an einer gefährlichen Stelle und die Snöberin rutscht über eine Felswand in die Tiefe. Auch ein ungesicherter Bahamas kann bei falscher Streckenführung zur tödlichen Gefahr werden.
Die Bergbahnen, Sessel- und Skiliftunternehmen haben deshalb Vorsichts- und Schutzmaßnahmen zu treffen. Wer eine Bergbahn benutzt, darf sich darauf verlassen, dass der Betreiber nicht nur für den Transport, sondern auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst gesorgt hat. Ähnlich wie die FIS-Regeln gibt es auch für die Bergbahnen Richtlinien, an denen gemessen wird, ob sie ihre Sorgfaltspflicht wahrnehmen. Sie werden von der Schweizerischen Konferenz für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKLJS) erstellt und regeln zum Beispiel:
• die Markierung von Pisten und Abfahrten
• die Einstufung der Pisten nach Schwierigkeitsgrad (blau, rot, schwarz)
• den Schutz vor Hindernissen auf der Piste
• Maßnahmen bei Lawinengefahr
• den Schutz vor Absturzgefahr mit Geländern, Auffangnetzen etc.
Hier haftete die Bergbahn laut Gericht
• Kollision mit einem neben der Piste gespannten Heu seilt
• Kollision mit einem scharfkantigen Skilift rast am Rand einer hart gefrorenen und gegen das Skilifttrassee abfallenden Piste
• Sturz über eine nicht sichtbare Wachte bei einer Luftseilbahnstation
• Ungenügende Warnung vor Lawinengefahr
• Sturz in eine 5 Meter tiefe Müde 15 „‚Meter außerhalb der Piste, weil der Pistenrand nicht gekennzeichnet war
Was gilt, wenn ein Freerider außerhalb der Piste verunglückt? Faltet die Bahn, weil sie ihn transportiert hat und er ohne sie die Abfahrt nicht unternommen hätte? Die SKUS-Richtlinien sagen klar: Im freien Gelände ist die Bergbahn nicht mehr zuständig; ihre Verantwortung endet zwei Meter neben dem markierten Pistenrand. Das Bundesgericht hält sich grundsätzlich an diese Richtlinien, verlangt aber, dass die Bergbahn die Sportler vor besonderen und außergewöhnlicheren Gefahren warnt und dass sie den Pistenrand so kennzeichnet und sichert, dass niemand versehentlich in einen Gefahrenbereich geraten kann.
So verhalten Sie sich richtig nach einem Sportunfall
Als Erstes werden Sie natürlich den Arbeitgeber und die Unfallversicherung oder Krankenkasse informieren. Wie aber können Sie sicherstellen, dass ein 1 haftpflichtiger zur Verantwortung gezogen wird? Weil Sie als Geschädigter den Beweis für die Haftpflicht des anderen erbringen müssen, ist es äußerst wichtig, dass der Unfallhergang möglichst genau festgestellt und schriftlich festgehalten wird. Bei Skiunfällen sind die Rapporte des Pistenrettungsdienstes hilfreich. Wenn die Polizei eingeschaltet wird, Zeugen befragt und einen Rapport erstellt, können Sie später auf diese Abklärungen des Sachverhalts zurückgreifen. Das wird aber bei den wenigsten Sportunfällen gemacht; von Amtes wegen greift die Polizei nur ein bei schwerer Körperverletzung oder einem tödlichen Unfall.
Wenn keine offiziellen Rapporte vorhanden sind, müssen Sie selbst für die nötige Dokumentation des Unfallhergangs sorgen:
• Halten Sie die Personalien aller Beteiligten fest: Schadensverursacher, Zeugen, diensttuende Angestellte der Bergbahn oder den Veranstalter des Anlasses und seine Vertreter vor Ort.
• Machen Sie zur Dokumentation der örtlichen Verhältnisse möglichst schnell Fotos und/oder Videoaufnahmen.
• Hilfreich ist es auch, wenn Sie – oder Ihre Begleiter – den Unfallhergang aufschreiben und dieses Schriftstück von den Anwesenden unterschreiben lassen.
• Sind Sie nicht schwer, aber doch erheblich verletzt, können Sie Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellen. Dann müssen die Strafuntersuchungsbehörden tätig werden. Ein Strafantrag ist vor allem dann sinnvoll, wenn die private Beweissicherung schwierig ist, wenn nicht klar ist, wer verantwortlich ist, oder wenn der Verantwortliche die Haftpflicht bestreitet.
Checkliste: Was tun nach einem Sportunfall?
Sofort (innert 3 bis 5 Tagen) | □ Namen und Adressen von Zeugen und Beteiligten notieren □ Name und Adresse des Veranstalters bzw. der zuständigen Person bei der Bergbahn ir Erfahrung bringen □ Vielleicht gibt es zufällig Videoaufnahmen von Zuschauern. □ Fotos (Handycam) vom Unfallort machen □ Zeichnung vom Unfallort und Unfallhergang erstellen □ Bei Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen ein Arztzeugnis senden □ Meldung des Unfall bei der eigenen Unfallversicherung □ Bei schwereren Verletzungen: Polizei einschaltet und einen Rapport erstellen lassen |
Bald (innert 2 bis 6 Monaten) | □ Bei längerer Arbeitsunfähigkeit: Beratungsstelle oder Anwalt aufsuchen und abklären, ob Strafklage eingereicht werden muss □ Bei der Bergbahn, den Veranstalter, dem Unfall Verursacher etc. die Haftungsübernahme verlangen und den Namen der zuständigen Haftpflichtversicherung erfragen |
Später (aber nicht vergessen) | □ Vorsicht Verjährung! Je nach Fall kann sie bereits nach einem Jahr eintreten. □ Verbessert sich die Gesundheit nicht, unbedingt fundierte rechtliche Beratung einholen □ Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit: IV-Anmeldung |
Schädigung durch ein Produkt: die Produktehaftpflicht
Die Fritteuse ist explodiert und die Wohnung ausgebrannt; der Stuhl ist zusammengekracht und Sie haben sich den Arm gebrochen. Wer haftet für den Produktefehler?
Am besten halten Sie sich zunächst an das Geschäft, in dem Sie das Produkt gekauft haben. Denn der Verkäufer haftet während der Garantiezeit für Mängel des Produkts und auch für Schäden, die aus diesen Mängeln entstehen. Die Garantiefrist ist allerdings kurz: ein Jahr nach Obligationenrecht, zwei Jahre nach EU-Norm. Zudem kann sie in den Garantiebestimmungen verkürzt werden.
Wenn Sie den Verkäufer nicht belangen können, werden Sie sich an den Hersteller wenden. Was aber, wenn dieser im Ausland ansässig ist? Oder wenn der Fehler gar nicht bei ihm, sondern bei einem Zulieferer liegt? Dann kommt Ihnen das Produktehaftpflichtgesetz zu Hilfe. Sie müssen nicht in China nach den Verantwortlichen suchen, sondern können jemanden in die Pflicht nehmen, der fassbar ist:
• Grossverteiler und Kaufhäuser haften wie ein Produzent, wenn sie ihr Label auf einem Produkt anbringen und es als Eigenmarke in Verkehr bringen.
• Wurde das Produkt im Ausland hergestellt, kann auch der Schweizer Importeur haftbar gemacht werden.
• Lässt sich nicht herausfinden, wer der Importeur ist, haftet der Lieferant an seiner Stelle.
Ein weiterer Vorteil des Produktehaftpflichtgesetzes: Für die Haftung ist nicht unbedingt notwendig, dass das Produkt an sich einen Fehler aufweist. Vor allem bei Apparaten, Maschinen und Medikamenten genügt es, wenn in der Gebrauchsanweisung nicht vor möglichen Gefahren gewarnt wird.
Das klingt recht vorteilhaft für die Konsumentin. Trotzdem hat die Produktehaftpflicht in der Schweiz keine große Bedeutung, aus verschiedenen Gründen: Nach wie vor besteht ein hohes Qualitätsbewusstsein bei Schweizer Produzenten, Importeuren und Konsumenten. Bevor ein Produkt in die Läden kommt, hat es in aller Regel eine strenge Qualitätsprüfung durchlaufen. Auch legen die Schweizer Gerichte Wert darauf, dass keine amerikanischen Verhältnisse entstehen. Die Rechte der geschädigten Konsumenten sind immer noch stark eingeschränkt. Und es bestehen relativ enge Verjährungsfristen: Wer länger als drei Jahre zuwartet, erhält keinen Schadenersatz mehr. Und zehn Jahre, nachdem ein Produkt in Verkauf gebracht wurde, kann die Produktehaftpflicht gar nicht mehr geltend gemacht werden.