Vergütungsanteile Eigenverantwortung
Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Pflegedienst einem Pflegebedürftigen Kosten berechnet, obwohl die Pflegekasse noch nicht bis zum Höchstbetrag geleistet hat. Die Ursache hierfür ist: Die Pflegekassen dürfen nur pflegebedingte Aufwendungen bezahlen, nicht jedoch betriebsnotwendige Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen (beispielsweise für Gebäude, Instandhaltung, Instandsetzung, Miete und Pacht). Diese in die Pflegevergütungen nicht eingerechneten Kosten sollen vorrangig von den Bundesländern durch öffentliche Mittel finanziert werden. Ist diese Förderung nicht kostendeckend, dürfen die Pflegedienste den Pflegebedürftigen die Differenzbeträge gesondert berechnen. Allerdings muss die jeweilige Aufsichtsbehörde dieser Berechnung zustimmen. Pflegeeinrichtungen, die nicht durch öffentliche Mittel gefördert werden, sind – auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde – berechtigt, den Pflegebedürftigen solche Kosten in Rechnung zu stellen. Bevor ein Pflegedienst mit der Pflege beauftragt wird, sollte dieser danach befragt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe betriebsnotwendige Investitionskosten zusätzlich berechnet werden.
Denkbar ist, dass eine mit Versorgungsvertrag zugelassene Pflegekasse verzichtet, zum Beispiel weil keine Einigung über die Höhe der Vergütung erzielt werden konnte. Wählt ein Pflegebedürftiger einen solchen Pflegedienst aus, gehen die Kosten zwar nicht voll zu seinen Lasten, doch dürfen die Pflegekassen nicht die üblichen Höchstsätze, sondern nur 80 Prozent davon ersetzen, also 307,20 Euro/736,80 Euro/ 1.145,60 Euro monatlich – je nach Pflegestufe. Das hätte praktisch eine Doppelwirkung: Der Leistungsanspruch ist geringer, zusätzlich sind die in Rechnung gestellten Sätze der Pflegeeinrichtungen höher als diejenigen von Pflegediensten mit Vergütungsvereinbarung.
Gibt es eine Kontaktperson für Ihre Wünsche und Beschwerden?
Seit 1.1.2002 sind die Pflegedienste dazu verpflichtet, mit ihren Kunden einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Hierin müssen Leistungen und Kosten geregelt sein. Der Pflegebedürftige kann innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung des Vertrages dem Pflegedienst fristlos kündigen. Treten bei der Pflege Probleme auf oder missfällt Ihnen Gravierendes, scheuen Sie sich nicht, dem Pflegedienst dies mitzuteilen. Off hilft hier schon ein offenes Gespräch, um das Problem aus der Welt zu schaffen.
Individuelle und persönliche Hilfen zum Thema ambulante Pflegedienste und weitere Auskünfte rund um die Pflege bieten die Pflegeberatungsstellen der Verbraucherzentralen, die Pflegekassen und in einigen Bundesländern die Beratungsstellen der Kommunen.