Bei einem Unfall spielen die verschiedensten Versicherungen zusammen: Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Krankenkasse, private Versicherungen, Pensionskasse, Haftpflichtversicherung. Da kann es durchaus vorkommen, dass man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht – oder die eigenen Ansprüche vor lauter Versicherungen aus den Augen verliert.
Beispiel: Der Hilfsarbeiter Zlatko wird vom Polier beauftragt, nach Feierabend den Boden des Rohbaus zu wischen. Dabei stürzt er in der Dunkelheit acht Meter tief in einen schlecht gesicherten Liftschacht und zieht sich Verletzungen an der Hüfte, den Halswirbeln sowie am Kopf zu. Die Ärzte prognostizieren, dass Herr). höchstens noch Teilzeit wird arbeiten können. Welche Versicherung übernimmt nun was? Zunächst erhält Zlatko J. Taggelder der Suva, der zuständigen Unfallversicherung. Die Suva übernimmt auch die medizinischen Behandlungen und die Spitalkosten. Weil er seinen bisherigen Beruf auf dem Bau nicht mehr ausüben kann, führt die IV eine berufliche Abklärung durch und finanziert die Umschulung auf eine Tätigkeit im Bereich Logistik. Trotzdem erreicht Herr). nur noch 50 Prozent seines früheren Einkommens. Deshalb hat er Anspruch auf eine Invalidenrente der Suva und auf eine Rente der IV. Die Pensionskasse, bei der er auch gegen Invalidität versichert ist, muss nichts bezahlen, weil er mit den Renten von Suva und IV 90 Prozent seines früheren Einkommens erreicht. Was ist mit dem Restbetrag und den ungedeckten Kosten? Das kommt darauf an, ob jemand für den Unfall verantwortlich gemacht und als Haftpflichtiger belangt werden kann. Dann müsste allenfalls dessen Haftpflichtversicherung für diesen Teil des Schadens aufkommen. Um dies abzuklären, braucht Zlatko f. rechtliche Hilfe.
Erwerbstätig oder nicht – ein wichtiger Unterschied
Am besten geschützt nach einem Unfall sind die Unselbständig erwerbenden. Wer angestellt in einem Betrieb arbeitet, ist über den Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfall versichert. Geregelt wird diese Versicherungspflicht im Unfallversicherungsgesetz (UVG). Die obligatorische Unfallversicherung übernimmt alle Heilungskosten und zahlt während der Behandlungszeit ein Taggeld als Lohnersatz.. Bleibt eine dauernde Beeinträchtigung zurück, haben die Versicherten zudem eine Integritätsentschädigung und eine Invalidenrente zugut. Ergänzt wird dieser Schutz von der IV, die bei einer dauernden Erwerbsunfähigkeit ebenfalls eine Invalidenrente bezahlt.
Selbständig erwerbende sind nicht obligatorisch gegen Unfall versichert; sie können sich aber freiwillig schützen. Entweder indem sie sich der Unfallversicherung nach UVG unterstellen – dann haben sie dieselben Leistungen zugut wie unselbständig Erwerbstätige. Oder indem sie sich über private Versicherungen einen Unfallschutz nach ihren Bedürfnissen zusammenstellen. Wer keines von beinern tut, ist nach einem Unfall schlecht gedeckt. Zwar übernimmt die Krankenkasse die Heilungskosten, doch der Erwerbsausfall während der Behandlungszeit ist nicht abgedeckt. Und wenn ein dauernder Gesundheitsschaden zurückbleibt, erhalten die Betroffenen nur die Leistungen der IV. Am schlechtesten geschützt sind die Nichterwerbstätigen: Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und auch Kinder. Da die obligatorische Unfallversicherung an die Erwerbstätigkeit geknüpft ist, können sie nicht auf diese Leistungen zählen. Immerhin übernimmt die Krankenkasse auch nach einem Unfall die Heilungskosten. Ein Taggeld, das die zusätzlichen Kosten während der Behandlungszeit abdecken könnte, gibt es in der Grundversicherung jedoch nicht. Und bleibt eine dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung zurück, haben Nicht-erwerbstätige in der Regel nur den Schutz der Invalidenversicherung. Über private Versicherungen können zwar auch Nichterwerbstätige einen gewissen Schutz aufhauen, doch müssen sie diesen vollständig selbst bezahlen (mehr dazu auf unserem Versicherung-Ratgeber).
Der Übergang vom Angestellten zum Nichterwerbstätigen
Viele fortschrittliche Arbeitgeber haben für ihre Angestellten eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, die den Lohnausfall bei Krankheit deckt. Wenn Sie bisher bei einem solchen Arbeitgeber tätig waren und nun nicht mehr berufstätig sind, können Sie beim gleichen Versicherer in die Linzer Versicherung übertreten und haben weiterhin dieselben Leistungen wie im Kollektiver trag. Die Prämien für die Einzelversicherung sind allerdings hoch und Sie müssen sie vollständig selbst bezahlen. Bei der obligatorischen Unfallversicherung gibt es nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine ähnliche Möglichkeit: Zuerst gemessen Sie noch eine 30-tägige Nachdeckung; anschließend haben Sie die Möglichkeit, für weitere 180 Tage eine Abrede Versicherung abzuschließen. Sollten Sie innert dieser Zusatzfrist einen Unfall erleiden, haben Sie Anspruch aut. die vollen Leistungen des Unfallversicherungsgesetzes (zum Beispiel lebenslängliche Rente). Nach diesen 180 Tagen aber ist fertig mit dem Versicherungsschutz.
Wenn Sie bisher als Angestellte die Unfalldeckung bei der Krankenkasse ausgeschlossen hatten, müssen Sie dies jetzt rückgängig machen. Dann sind wenigstens die Heilungskosten gedeckt. In der Grundversicherung muss die Krankenkasse das Unfallrisiko wieder versichern. Für die Zusatzversicherungen kann sie aber Vorbehalte anbringen oder Ihren Antrag ganz ablehnen. Etwas anders sieht Ihre Situation aus, wenn Sie nicht freiwillig aus dem Erwerbsleben austreten, sondern arbeitslos sind: Solange Sie Arbeits-Lösegelder beziehen, sind Sie automatisch bei der Suva versichert und haben beim einem Unfall sämtliche Ansprüche gegenüber der Unfall-versicherung.
Sozialversicherungen, private Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung – wer zahlt?
Als Erstes sollten Sie sich einen grundlegenden Unterschied bewusst machen: denjenigen zwischen den Sozialversicherungen und den privaten Versicherungen. Eine weitere Frage ist dann noch, ob neben den eigenen Versicherungen die Haftpflichtversicherung eines Dritten in Anspruch genommen werden kann.
Das Netz der Sozialversicherungen
Allen Sozialversicherungen gemeinsam ist, dass Leistungen, Beiträge, Versicherungspflicht etc. gesetzlich geregelt sind. Solidarität unter den Versicherten ist ein wichtiger Aspekt. Bei vielen dieser Bausteine des Sozialsystems bestehen Obligateren: Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der IV versichert. Angestellte sind obligatorisch gegen Unfall versichert. Und auch die Grundversicherung bei der Krankenkasse ist obligatorisch.
Zusammen bilden die Sozialversicherungen ein tragfähiges Netz für weite Kreise der Bevölkerung. Bei einem Unfall kommen folgende Zweige des Sozialversicherungssystems zum Zug:
• Unfallversicherung nach UVG: Diese wichtigste Versicherung nach einem Unfall steht nur den Erwerbstätigen offen. Für Angestellte ist sie obligatorisch, Selbständige können sich ihr freiwillig unterstellen. Der Leistungskatalog der Unfallversicherung ist im UVG gesetzlich festgeschrieben und deckt die Unfallfolgen umfassend ab: Heilungskosten, Transport- und Rettungskosten, Taggeld als Hohnersatz, Invaliden- und Hinterlassenen Renten, Integritätsentschädigungen (mehr dazu in unserem Versicherung-Portal).
• Krankenversicherung: Bei Nichterwerbstätigen und Selbständigerer -bänden, die sich nicht freiwillig der Unfallversicherung unterstellt haben, kommt für die medizinische Behandlung von Unfallfolgen die Krankenkasse auf. Die obligatorische Grundversicherung übernimmt nach einem Unfall die gleichen Kosten wie bei einer Krankheit: also Arzt-, Spital- und Medikamentenkosten (abzüglich die Franchise und den Selbstbehalt). Die Krankenversicherung bezahlt aber weder Tag- Geld ei noch Renten noch Integritätsentschädigungen. Mit zusätzlichen Versicherungen – bei der Krankenkasse oder bei Privatversicherern – lassen sich solche Deckungslücken ausgleichen (mehr zur Krankenversicherung in unserem Versicherung-Portal).
• Invalidenversicherung: Bei der IV sind alle in der Schweiz wohnhaften Personen obligatorisch versichert – ob erwerbstätig oder nicht. Die Leistungen der IV kommen erst zum Tragen, wenn ein gesundheitlicher Schaden voraussichtlich dauernd bleibt und die Erwerbsfähigkeit stark beeinträchtigt. Im Vordergrund stehen die Eingliederungsmaßnahmen (Umschulung, Berufsberatung), mit denen die Erwerbssituation verbessert werden soll. Erst wenn ein körperlicher Dauerschaden – eine Invalidität – medizinisch festgestellt ist und trotz Eingliederungsmaßnahmen eine Einkommenseinbusse besteht, kommt eine IV-Rente in Frage (mehr zur IV in unserem Versicherung-Portal).
• Berufliche Vorsorge (BVG): Die Pensionskassen zahlen weder Heilungskosten noch Taggelder; ihre Leistung beschränkt sich auf die Invaliden- und Hinterlassenen Renten. Meist kommt die Pensionskasse nach einem Unfall gar nicht zum Zug, weil die Unfallversicherung und die IV zusammen die Bedürfnisse der verunfallten Person bereits weitestgehend abdecken. Ungleich wichtiger als bei Unfällen ist die Pensionskasse bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit als Ergänzung zur IV (mehr zur Pensionskasse in unserem Versicherung-Portal
Wer bezahlt was? | ||||
Heilung- kosten | Berufliche Maß-
nahmen nahmen | Taggeld | Rente | |
Sozialversicherungen | ||||
– Unfallversicherung
| ja | nein | ja | Ja
|
Invalidenversicherung Krankenkasse | ja | ja | ja | ja |
(Grundversicherung) | ja | nein | nein | nein |
– Pensionskasse | nein | nein | nein | ja |
Privat finanzierte | gemäss | nein | gemäss | gemäss |
Versicherungen | Police | Police | Police | |
Haftpflichtversicherung | ja | nein (mit Ausnahmen) | nein | ja (meist als Kapital bezahlt) |
Beispiel: Auf einer Bergwanderung gleitet die Sachbearbeiterin Regula S. aus und kullert eine Böschung hinunter> bis eine Bergfichte sie unsanft bremst. Dabei zieht sie sich diverse Prellungen und einen komplizierten Beinbruch zu. Die Unfallversicherung übernimmt den Transport ins Spital, die Spital- und Arztkosten und bezahlt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld. Würde Regula S. dauernd erwerbsunfähig, hätte sie Anspruch auf eine IV-Rente sowie auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von der Unfallversicherung.
Privat finanzierte Unfallversicherungen
Das Netz der Sozialversicherungen ist nicht für alle wirklich tragfähig. Vor allem Nichterwerbstätige und Selbständige tun gut daran, sich um ihren Versicherungsschutz selbst zu kümmern. Für sie machen private – das heißt: nicht mit Lohnprozenten und Arbeitgeberbeiträgen, sondern aus der eigenen Kasse finanzierte – Versicherungen Sinn. Im Gegensatz zu den Sozialversicherungen, die gesetzlich genau geregelt sind, besteht in diesem Bereich Vertragsfreiheit. Die Versicherer können innerhalb weit gesteckter Grenzen Policen unterschiedlichsten Inhalts anbieten. Die Leistungen lassen sich daher zum Teil nur schwer vergleichen und es lohnt sich, dem Kleingedruckten genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Hier die häutigsten Versicherungen im Bereich Unfall (Details finden Sie in unserem Versicherung-Portal):
• Die Insassenversicherung erbringt Leistungen an die Personen, die im Auto des Versicherungsnehmers mit fahren und bei einem Verkehrsunfall verletzten werden.
• Mit einer Zusatzdeckung bei der Krankenkasse lassen sich die knappen Leistungen der Grundversicherung ausbauen.
• Bei der Säule 3a stehen zwar die Altersvorsorge und die Leistungen im Todesfall im Vordergrund – daher wird auch meist von Lebensversicherungen gesprochen. Es können aber auch Leistungen für den Invaliditäts- und Todesfall versichert werden.
Beispiel: Carola P. übersieht auf einer Velotour einen kleinen Absatz auf der Straße und stürzt schwer. Die Ärztin diagnostiziert eine Hirnerschütterung und mehrere Rippenbrüche. Carola P. wird mehrere Monate arbeitsunfähig sein. Als selbständige Grafikerin hat sie sich nicht freiwillig einer Unfallversicherung angeschlossen. Glücklicherweise aber hat ihr Versicherungsberater ihr zu einer privaten Taggeld- und Rentenversicherung geraten. Die Krankenkasse übernimmt den Spital- Aufenthalt und die medizinische Behandlung. Die privat finanzierte Versicherung zahlt Frau P. für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld, mit dem sie den Erwerbsausfall mindestens zum Teil auffangen kann. Sollte, es noch schlimmer kommen und könnte sie ihren Beruf nicht mehr ausüben, hätte sie auch Anspruch auf eine Rente.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers
Die meisten Unfälle ereignen sich ohne Beteiligung anderer, sodass sich die Frage nach einer Haftpflicht erübrigt. Wenn ein Dritter am Unfall beteiligt ist oder gar die Schuld daran trägt, gilt zwar im Prinzip, dass dieser den Schaden, den er angerichtet hat, auch bezahlen muss. Trotzdem werden Sie zuerst mit Ihrer eigenen Unfallversicherung oder mit der Krankenkasse zu tun haben. Diese leisten vor, das heißt: Sie zahlen die Heilungskosten, die Unfallversicherung auch ein Taggeld. Dieser Mechanismus ist sehr wichtig. Denn das Haftpflichtrecht ist kompliziert, und unter Umständen kann es Monate, ja Jahre dauern, bis einem Dritten das Verschulden am Unfall nachgewiesen ist oder bis die Schuldanteile aller Beteiligten festgelegt sind. Vielfach läuft daneben auch noch eine Strafuntersuchung.
Dem Unfallverursacher nützt die Vorleistung der Sozialversicherungen allerdings nichts. Denn wenn alles abgeklärt ist, führen diese gegen ihn den sogenannten Regress durch: Sie belangen ihn direkt für die bezahlten Heilungskosten, Taggelder, Renten etc. Darüber hinaus muss er der geschädigten Person den Schaden ersetzen, den die Sozial-versicherungen nicht abdecken. Kurz: Wer an einem Unfall schuld ist, zahlt – und zwar alles!
Niemand ist davor gefeit, einmal selbst haftpflichtig zu werden. Wenn dann die geschädigte Person Schadenersatz verlangt und auch noch die Sozialversicherungen Regress nehmen, kann das sehr teuer werden. Deshalb empfiehlt sich dringend der Abschluss einer Privathaft-pflichtversicherung. Verschiedene Versicherungsexperten sind sogar der Ansicht, die Haftpflichtversicherung sei wichtiger als die Krankenkasse. Das Risiko, auf einen Schlag mit hohen Kosten konfrontiert zu werden, ist bei einem Haftpflicht/all grösser als bei einer Krankheit. Wann muss nun ein Unfallverursacher bezahlen? Die Antwort auf diese Frage ist nicht ganz einfach: Fan Fehler allein reicht noch nicht aus, um eine Haftpflicht zu begründen. Umgekehrt kann jemand auch haftpflichtig werden, ohne Schuld am Unfall zu haben. Das Verschulden ist also nicht immer die erste und zentrale Voraussetzung für die Faltung. Auf der anderen Seite müssen bestimmte Bedingungen immer erfüllt sein, an die man nicht unbedingt zuerst denkt.
• Zunächst einmal muss ein Schaden entstanden – und nachgewiesen – sein. Dabei wird als Schaden im juristischen Sinn nur anerkannt, was einen Einfluss auf die wirtschaftliche Situation des Geschädigten hat: durch ausgefallene Hinnahmen oder zusätzlich entstandene Ausgaben. Solange etwas nur weh tut, ohne finanzielle Auswirkungen zu haben, gibt es juristisch keinen Schaden.
• Weiter muss der Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem eingetretenen Schaden gegeben sein. Das Ereignis, auf das sich die Haftpflicht begründet, muss auch wirklich die Ursache des eingetretenen Schadens sein. Wenn andere Ereignisse den Schaden verursacht haben oder dieser auch ohne das Verhalten des Verursachers eingetreten wäre, besteht kein Haftpflichtanspruch.
Kevin T. fällt ein Blumentopf auf den Kopf, den Tina V. im dritten Stock aus Versehen vom Fensterbrett geflossen hat. Gleichzeitig wird er vom Blitzschlag getroffen. Herr T. stirbt auf der Unfallstelle. Tina V. haftet nicht, weil der Tod durch den Blitzschlag mit oder ohne Blumentopf eingetreten wäre (kein Kausalzusammenhang). Denise G. leiht ihrem Freund Renato ihr Auto, damit er fürs Wochenende einkaufen kann. Auf dem Parkplatz des Shoppingcenters übersieht Renato einen Mann, der zwischen den Autos hervortritt, und fährt ihn an. Der Fußgänger muss mit einem doppelten Beinbruch ins Kantonsspital gebracht werden. Die obligatorische Haftpflichtversicherung von Denise G., der Halterin des Autos, muss für die Forderungen des Geschädigten aufkommen. Es nützt Frau G. nichts, dass sie am Unfall überhaupt keine Schuld trifft und dass sie ihren Freund als überdurchschnittlich vorsichtigen Fahrer kennt. Der Grund ihrer Haftpflicht liegt nicht in ihrem Verschulden. Sie ist als Halterin automatisch verantwortlich, wenn durch den Betrieb ihres Autos ein Schaden entsteht (deshalb der Begriff Halterhaftung).
Das Haftpflichtrecht ist eine komplexe, aber interessante Sache. Die Feinheiten, Verrücktheiten und Geheimnisse der Sparte sowie Hinweise, wie Sie als Geschädigte zu Ihrem Recht kommen, finden Sie in unserem Versicherung-Portal
Wenn keine Versicherung bezahlt: Sozialhilfe
Wer zu wenig gut versichert ist, kann bei Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall rasch in finanzielle Bedrängnis geraten. Das gilt ganz besonders für Selbständig erwerbende, die keine Taggeldversicherung abgeschlossen haben. Sie erhalten keinen Ersatz für das nach dem Unfall weglallende Einkommen. Da die Geschäftskosten gleichwohl laufen und die Rechnungen unaufhörlich eintreffen, sind die Reserven meist schnell aufgebraucht. Ähnlich kann es auch Personen in Aus- und Weiterbildung und im Haushalt Tätigen ergehen. Guter Rat ist da schwierig; letztlich bleibt meist nur der Weg aufs Sozialamt Ist eine Straftat die Ursache für Ihren Unfall, könnten Sie sich an eine Beratungsstelle für Opferhilfe wenden. Das Opferhilfegesetz kommt dann zum Tragen, wenn Opfer einer Straftat Unterstützung in finanzieller und anderer Hinsicht brauchen und von keiner anderen Seite Hilfe erhalten (mehr dazu auf unserem Versicherung-Portal).
Wenn zuerst gestritten werden muss
Auch eine Versicherung ist noch keine Garantie dafür, dass einem der Gang aufs Sozialamt erspart bleibt. Etwa wenn die Sozialversicherungen die Leistungen verweigern, weil sich die Versicherungsärztin und der eigene Arzt nicht einig sind, ob die Beschwerden tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind. Dann muss das Unfallopfer auf dem Rechtsweg sein Glück versuchen. Bis aber die Sache letztinstanzlich entschieden ist, kann es Jahre dauern. Auch in solchen Fällen müssen Verunfallte das Nötigste für den Lebensunterhalt oft beim Sozialamt beantragen.
Daran ändert auch ein schließlich günstiges Gerichtsurteil nichts. Zwar haben die Versicherungen für die ganze Zeit rückwirkend nachzuzahlen. Der Gang zum Sozialamt lässt sich aber damit nicht mehr rückgängig machen. Zudem darf der Verunfallte nicht die ganze Nachzahlung behalten. Zuerst werden die Sozialhilfeleistungen mit den Versicherungszahlungen verrechnet und ein mehr oder weniger größer Teil des Betrags geht direkt vom Versicherer ans Sozialamt. Die geschädigte Person erhält nur noch den Rest.
Niemand nimmt gerne Sozialhilfe in Anspruch. Doch denken Sie daran: Die Leistungen des Sozialamts sind keine Almosen und Sie haben einen Rechtsanspruch darauf. Das umso mehr, wenn unglückliche Umstände wie ein Unfall zu Ihrer misslichen finanziellen Situation führen. Nehmen Sie auf keinen Fäll einen Kleinkredit auf, um Ihre Notsituation zu überbrücken. Das könnte der Anfang einer Schuldenspirale werden, aus der Sie sich kaum noch befreien können.