In der PKV kann es Vorkommen, dass der VN Ansprüche gegen mehrere bzw. verschiedene Kostenträger geltend machen kann. Dabei sind grundsätzlich folgende Konstellationen zu unterscheiden:
– PKV und PKV
Der VN hat seinen Krankenversicherungsrisiko bei mehreren PKV-Unternehmen gedeckt. In diesem Fall besteht die Gefahr der Mehrfachversicherung nach VVG (Doppelversicherung) und der Bereicherung nach § 78 VVG. Wenn der VN Krankheitskostenversicherungen abgeschlossen hat, die wenigstens teilweise deckungsgleichen Versicherungsschutz beinhalten, dann ist die Leistungspflicht wie folgt geregelt:
Der VN kann grundsätzlich wählen, bei welchem VR er die Rechnungen einreicht. Er erhält dann die tarifliche Entschädigung, maximal jedoch eine Entschädigung in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Der zuletzt in Anspruch genommene VR wird dann im Rahmen seiner tariflichen Leistung den restlichen Betrag, maximal bis zur Kostenspitze, übernehmen.
Beispiel:
Herr Kramer hat zwei Krankheitskostenversicherungen bei dem VR A und VR B abgeschlossen. Er reicht im Leistungsfall zunächst die Originalbelege bei VR A ein und erhält die tarifliche Leistung. Anschließend reicht er die Rechnungskopien mit einem Vorleistungsvermerk bei VR B ein. Herr Kramer bekommt in der Summe jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Die VR haben auf den im VVG vorgesehen internen Ausgleich untereinander verzichtet, um den relativ hoben Bearbeitungsaufwand zu vermeiden.
– PKV und GKV
Der VN hat meistens einen Grundversicherungsschutz bei der GKV und lediglich eine oder mehrere Ergänzungs- bzw. Zusatzversicherungen bei der PKV (z.B. Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer im stationären Bereich bzw. ambulante oder zahnärztliche Zusatzversicherungen). Dieser Versicherungsschutz kann grundsätzlich unabhängig von der Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
Frau Maier ist gesetzlich krankenversichert. Sie hat bei der Proximus Krankenver- sicherungs-AG eine Zusatzversicherung für stationäre Heilbehandlung abgeschlossen. Im Leistungsfall erhält Frau Maier nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung die noch nicht gedeckten Aufwendungen ersetzt. Die GKV zahlt somit die Krankenhauskosten, während die PKV die Kosten für die Chefarztbehandlung und die Zuschläge für Ein- bzw. Zweibettzimmer (Wahlleistungen) übernimmt.
PKV und private Unfallversicherung
Die PKV ist gemäß einem Rundschreiben der BaFin vorleistungspflichtig, wenn der Versicherte einen Unfall erleidet und die AUB Leistungen hierfür vorsehen. Die PKV hat jedoch Regressmöglichkeiten, sofern ein Drittverschulden nachgewiesen werden kann.
– PKV und gesetzliche Unfallversicherung
Wenn der VN durch einen Arbeits- oder Wegeunfall geschädigt wird, dann ist die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) vorleistungspflichtig.
– PKV und Haftpflichtversicherung
Zwischen den vertraglichen Ansprüchen gegenüber der PKV und dem Schadenverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) besteht Gleichrangigkeit. Tritt die PKV in Vorleistung, dann kann sie Regress beim Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung nehmen. Es findet ein Übergang von Ersatzansprüchen nach § 86 WG statt. Dies gilt jedoch nicht für die Krankenhaustagegeldversicherung. Hierbei handelt
es sich um eine Summenversicherung, in der ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.