Die bisherigen §§ 179-185 VVG-alt werden in den neuen §§ 178-190 VVG präzisiert und teilweise den allgemeinen Vorschriften für die Schadenversicherung angeglichen. Einige Paragraphen übernehmen Regelungen mit Mustercharakter, die in den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) Verbreitung gefunden haben.
§ 178 VVG definiert ein Unfallereignis dadurch, dass die versicherte Person „durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet“. Zugunsten des Versicherten wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass die Schädigung wirklich unfreiwillig stattgefunden hat. Im gleichen Paragrafen werden die Unfallversicherungsregularien auf Schadenereignisse ausgedehnt, die vertraglich einem Unfall gleichgestellt werden.
Beispiel:
Die AUB 2008 legen fest, dass es auch als Unfall gilt, wenn „durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden“.
Unfallversicherungen können sich auf den Versicherungsnehmer oder andere versicherte Personen beziehen, sie können auch für fremde Rechnung abgeschlossen werden. Wird ein Vertrag für eine dritte Person auf eigene (des Versicherungsnehmers) Rechnung geschlossen, muss diese Person ihre Einwilligung geben (§ 179 VVG).
Vereinbarte Invaliditätsleistungen werden – einzelvertraglich änderbar – dann fällig, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist, das heißt, wenn die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird (§ 180 VVG, keine entsprechende Altregelung). Der Grad der Invalidität kann innerhalb von drei Jahren neu bemessen werden, eine Neuregelung, über die der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Leistungszusage zu unterrichten hat (§ 188 VVG).
§181 VVG übernimmt im Wesentlichen die Regelungen der Lebensversicherung zur Gefahrerhöhung: Sie muss auf vorher ausdrücklich vereinbarten Kriterien beruhen; der Versicherungsnehmer kann alternativ zur Beitragserhöhung eine anteilige Leistungskürzung wählen.
Dem Versicherer wird in § 186 VVG eine Hinweispflicht auferlegt, den Versicherungsnehmer auf Leistungsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen aufmerksam zu machen, wenn er einen Versicherungsfall meldet. Dies begründet sich dadurch, dass eine durch den Unfall verursachte Invalidität sich oftmals erst nach längerer Behandlungszeit feststellen lässt, andererseits aber nach verbreiteten Vereinbarungen in den AVB
• innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und
• innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgehalten und vom Versicherungsnehmer beim Versicherer geltend gemacht werden muss.