Institutionen zur Durchsetzung ausbildungsrechtlicher Ansprüche
a) Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat hat die allgemeine Aufgabe, die betrieblichen Interessen der Beschäftigten zu vertreten. Außerdem hat er die Belange von jugendlichen Arbeitnehmern zu fördern.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll alle Maßnahmen der Berufsausbildung fördern und muss die Einhaltung der Bestimmungen zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden (Jugendschutzgesetz, Tarifvertrag) überwachen.
b) Industrie- und Handelskammern
Die zuständige Stelle hat u.a. folgende Aufgaben:
• Führung eines Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse.
• Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfungen.
• Überwachung, dass Auszubildende nur von Personen ausgebildet werden, welche die Ausbildereignungsprüfung besitzen und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
• Erteilung von Rechtsauskünften in Ausbildungsfragen.
Institutionen zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche
a) Gewerkschaften
Gewerkschaften vertreten die wirtschaftlichen und sozialen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Arbeitgebern. Dazu gehören der Abschluss von Tarifverträgen, Rechtshilfe und Rechtsschutz für Arbeitnehmer und Auszubildende vor dem Arbeits- und Sozialgericht, die Durchsetzung von Mitbestimmungsrechten in den Betrieben
b) Gewerbeaufsichtsamt
Das Gewerbeaufsichtsamt überwacht die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Arbeitsschutzbestimmungen. Die Gewerbeaufsichtsämter werden von den Berufsgenossenschaften und dem Betriebsrat durch Anregung und Beratung unterstützt.
c) Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichte gewährleisten eine sachgemäße Behandlung (Fachkammern für bestimmte Berufe) und eine einheitliche Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Gegenüber den ordentlichen Gerichten ist das Verfahren wegen der kürzeren Fristen rascher und wegen der niedrigeren Gerichtskosten preiswerter. Kommt es zu einem Vergleich, werden überhaupt keine Gerichtskosten erhoben.
►Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz oder seinen Arbeitsplatz hat. Sachlich zuständig sind die Gerichte für
• Streitigkeiten zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitest oder Berufsausbildungsvertrag und aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit diesen Verträgen Zusammenhängen (Lohn, Urlaub, Gesundheitsschädigung).
• Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien (Gültigkeit des Tarifvertrages, Koalitionsfreiheit, Streik).
• Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und wegen unerlaubter Handlungen, soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis Zusammenhängen (Gruppenakkord).
• Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, z. B. Errichtung, Zusammensetzung, Geschäftsführung und Auflösung des Betriebsrates.
• Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, z. B. über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und deren Abberufung.
►Aufbau der Arbeitsgerichte
Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte (Berufungsinstanz) und das Bundesarbeitsgericht (Revisionsinstanz) in Erfurt.
In erster Instanz besteht kein Anwaltszwang, jedoch können Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und auch Rechtsanwälte die Prozessvertretung übernehmen. In zweiter und dritter Instanz besteht Anwaltszwang; während in zweiter Instanz noch Vertreter der Verbände als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind, können solche in dritter Instanz nur noch Rechtsanwälte sein.