Bei der Abrechnung von Arbeitsentgelten sind eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften – insbesondere hinsichtlich der Steuern und Sozialabgaben – zu beachten.
Steuerliche Abzüge
An steuerlichen Abzügen fallen in der Regel an die Lohnsteuer und die Zuschlagsteuern, nämlich der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Primär ist die Lohnsteuer nach der sog. Tarifformel (elektronisch) laut Einkommensteuergesetz (EStG) zu berechnen. Dabei gibt es seit 2004 nicht mehr die früher übliche Stufenbildung, so dass es für jeden Euro grundsätzlich eine andere Lohnsteuer gibt. In der Praxis besteht jedoch weiterhin das Bedürfnis, die steuerlichen Abzüge in Tabellen nachschlagen zu können. Dieser Zweck wird mit Lohnsteuertabellen erfüllt, die allerdings noch eine Stufenbildung von 3 Euro monatlich kennen, damit die Tabellen keinen unvertretbaren Umfang annehmen. Im Rahmen dieses Lehrbuches wird folgende Tabelle exemplarisch zugrunde gelegt:
Allgemeine Tabelle/Gesamtabzug Monat
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz (Stollfuß-Tabelle)
Der geringfügige Unterschiedsbetrag, der sich zwischen elektronischer (also Euro genauer) und manueller Steuerermittlung (aufgrund der Stufenbildung in den Tabellen) ergeben kann, wird spätestens im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleiches oder aufgrund des Anrechnungsverfahrens im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeglichen, so dass der Arbeitnehmer keinen Nachteil erleidet.
Auszug aus der Tabelle Gesamtabzug Monat
a) Ermittlung der Lohnsteuer anhand der Tabelle Gesamtabzug Monat
Beispiel:
Silvia Beier (siehe Eingangsbeispiel) ist laut Lohnsteuerkarte in die Steuerklasse I eingruppiert.
Aus der jeweiligen Tabelle kann abgelesen werden:
Lohn/Gehalt bis | Steuerklasse | LSt (= Lohnsteuer) |
2369,99 € | I | 376,00 € |
Erläuterungen:
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird auch als Besteuerung an der Quelle bezeichnet, da der Arbeitgeber durch Gesetz verpflichtet ist, die Lohnsteuer des Arbeitnehmers zu ermitteln, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Für die Berechnung der Lohnsteuer sind zu beachten:
• Höhe des Gehaltes/Arbeitslohnes
Die Lohnsteuer steigt progressiv an, d, h. höhere Arbeitsentgelte werden stärker besteuert als niedrige.
• Steuerklasse (gemäß Eintrag auf der Lohnsteuerkarte)
• evtl. eingetragener Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte
► Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerkarte wird von der Gemeinde nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt und dem Arbeitnehmer übermittelt, der sie wiederum seinem Arbeitgeber vorzulegen hat. Sie enthält alle für die Berechnung der Lohnsteuer wichtigen Angaben.
► Lohnsteuerklassen
In Abhängigkeit von seinen persönlichen Merkmalen wird der Arbeitnehmer in eine der Lohnsteuerklassen eingereiht:
Steuerklasse | Personenkreis |
I | Ledige, Verwitwete sowie Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Verheiratete. |
II | Arbeitnehmer der Steuerklasse I, wenn ihnen der Alleinerziehendenfreibetrag zusteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1308,00 € im Kalenderjahr und ist in die Steuerklasse II der Tabelle eingearbeitet. Er wird Alleinerziehenden gewährt, die mit mindestens einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden, wobei diese Wohnung der gemeldete Hauptwohnsitz sein muss. |
III | Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben, wobei ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder sein Arbeitslohn nach Steuerklasse V versteuert wird. |
IV | Verheiratete, die beide Arbeitslohn beziehen und nicht dauernd getrennt leben. |
V | Arbeitnehmer, deren Ehegatte in Steuerklasse III eingereiht ist. |
VI | Steuerklasse für Arbeitslohn aus weiteren Arbeitsverhältnissen |
► Lohnsteuerermäßigung durch Steuerfreibetrag
Beim Finanzamt kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden.
Ermäßigungsgründe können u. a. sein:
• Behinderung
• erhöhte Sonderausgaben und Werbungskosten
Als Werbungskosten werden bestimmte Aufwendungen des Arbeitnehmers (z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte ab einer gewissen Entfernung) bezeichnet, die anfallen, um die steuerpflichtige Tätigkeit ausüben zu können.
• außergewöhnliche Belastungen (z.B. Unterstützung von Angehörigen, Ausbildungsfreibetrag für Kinder)
Das Finanzamt trägt den Lohnsteuerfreibetrag ein, der vom zu versteuernden Gehalt abgezogen wird.
Beispiel:
Bruttogehalt 2 300,00 €
monatlicher Steuerfreibetrag 300,00 €
Die Steuer wird nur noch von 2000,00 € erhoben.
b) Ermittlung des Solidaritätszuschlages anhand der Tabelle Gesamtabzug Monat
Beispiel:
Für Silvia Beier ist kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte vermerkt. Aus der jeweiligen Tabelle kann abgelesen werden:
Lohn/Gehalt bis | Steuerklasse | SolZ (= Solidaritätszuschlag) ohne Kinderfreibeträge |
2369,99 € | I | 20,68 € |
Erläuterungen
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe (Zuschlagsteuer) im Zusammenhang mit der deutschen Einheit. Bei Arbeitnehmern werden derzeit 5,5% der Lohnsteuer als Abgabe einbehalten. Sind Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, wird der Solidaritätszuschlag von einer fiktiven Monatslohnsteuer berechnet, die geringer ist als die tatsächliche. Auf die Darstellung kann verzichtet werden, da der infrage kommende Solidaritätszuschlag unmittelbar aus den Lohnsteuertabellen abgelesen werden kann. Arbeitnehmer mit geringem Einkommen zahlen einen gemilderten oder keinen Solidaritätszuschlag.
c) Ermittlung der Kirchensteuer anhand der Tabelle Gesamtabzug Monat
Beispiel:
Für Silvia Beier kann aus der jeweiligen Tabelle bei 0 Kinderfreibeträgen und einem Kirchensteuersatz von 9% aufgrund ihres Wohnsitzes abgelesen werden:
Lohn/Gehalt | Steuerklasse | 9% Kirchensteuer ohne Kinderfreibeträge |
2369,99 € | I | 33,84 € |
Erläuterungen:
Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer zur Lohnsteuer, d. h., sie wird von der Lohnsteuer berechnet. Bei Steuerpflichtigen mit Kindern werden jedoch vor der Berechnung der Kirchensteuer Kinderfreibeträge von der Lohnsteuer abgezogen, sodass die Berechnung von einer fiktiven Lohnsteuer erfolgt. Die maßgeblichen Kinderfreibeträge sind in der Tabelle eingearbeitet.
Anmerkung: Der Solidaritätszuschlag ist nicht kirchensteuerpflichtig. Der Kirchensteuersatz beträgt in Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und Hamburg 8% und in allen übrigen Bundesländern 9%.
Sozialabgaben
a) Vorbetrachtung
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist ein Arbeitnehmer wie folgt sozialversichert:
• Rentenversicherung • Pflegeversicherung
• Arbeitslosenversicherung • Unfallversicherung
• Krankenversicherung
Die Beiträge zur Unfallversicherung werden vom Arbeitgeber allein getragen.
Für die übrigen Zweige gilt:
Der Arbeitgeber hat 50 % des mit dem jeweiligen aktuellen Beitragssatz berechneten Beitrages als Arbeitgeberanteil zu tragen.
Für den Arbeitnehmer erhöht sich der hälftige Beitragssatz
– in der Krankenversicherung um 0,9 %-Punkte,
– in der Pflegeversicherung um 0,25 %-Punkte, wenn er kinderlos und älter als 23 Jahre ist.
Zweig der Sozialversicherung | Aktueller Beitragssatz 2007 | Beitragssatz für den Arbeitgeber | Beitragssatz für Arbeitnehmer |
Rentenversicherung | 19,9 % | 9,95 % | 9,95 % |
Arbeitslosenversicherung | 4,2 % | 2,1 % | 2,1 % |
Krankenversicherung | z.B. 13 % | 6,5 % | 6,5 % + 0,9 % |
Pflegeversicherung 2) | 1,7 % | 0,85 % | 0,85 % + evtl. 0,25 % |
1) Der Beitragssatz wird von der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. Im Jahr 2004 wurden die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, ihren jeweiligen Beitragssatz um 0,9 %-Punkte zu senken. Der Arbeitnehmer wird mit diesem Prozentsatz zusätzlich belastet.
2) Der Kinderlosenzuschlag wurde eingeführt, da die eventuelle spätere Pflege mangels eigener Kinder von Dritten durchgeführt werden muss. Im Bundesland Sachsen trägt vom Beitragssatz von 1,7 % zur Pflegeversicherung der Arbeitnehmer 1,35 % und der Arbeitgeber 0,35 %. Für den Arbeitnehmer kommt ggf. noch der Zuschlag von 0,25 % wegen Kinderlosigkeit hinzu, sofern er älter als 23 Jahre ist. Die Regelung in Sachsen ist darauf zurück zu führen, dass dort seinerzeit kein Feiertag zur teilweisen Finanzierung des Arbeitsgeberanteils abgeschafft wurde.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (bis 400,00 €) sind vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge abzuführen. Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 € gilt eine Gleitzonen-Regelung. Innerhalb der Gleitzone hat der Arbeitgeber seinen vollen Beitragsanteil zu zahlen, der Arbeitnehmer jedoch nur einen reduzierten, progressiv ansteigenden Beitragsanteil. Die Gleitzonen-Regelung gilt u. a. jedoch nicht für Beschäftigte in Berufsausbildung (Auszubildende). Arbeitnehmer sind in der Kranken- und Pflegeversicherung nur dann versicherungs- pflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Kalenderjahr 2007 bundeseinheitlich 47 700 € (allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze). Sie erhöht sich im Jahre 2008 auf 48150 €.
Für Arbeitnehmer, die am 31. Dez. 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr krankenversicherungspflichtig waren und eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen haben, gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im Kalenderjahr 2007 bundeseinheitlich 42 750 €. Sie erhöht sich im Jahr 2008 auf 43 200 €. Der Arbeitgeber muss bei Neueinstellungen prüfen, ob diese Voraussetzungen für die dann mögliche Befreiung von der Krankenversicherungspflicht noch vorliegen.
b) Rechenvorschriften für die Beitragsberechnung
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden aus dem tatsächlichen (centgenauen) Arbeitsentgelt unter Anwendung der gültigen Beitragssätze berechnet, wobei jedoch eine Obergrenze beim Arbeitsentgelt in Form der Beitragsbemessungsgrenze beachtet werden muss. Für den Teil des Arbeitsentgeltes, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, besteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen der verschiedenen Sozialversicherungszweige können aus dem Schaubild auf der nächsten Seite entnommen werden. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt ein und muss diesen zusammen mit seinem Anteil an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle überweisen.
Rechenregel für die Beitragsberechnung:
Der Arbeitgeberanteil wird durch Anwendung des jeweiligen halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt berechnet (ausgenommen Pflegeversicherungsbeitrag in Sachsen). Für die Berechnung des Arbeitnehmeranteils ist der jeweilige halbe Beitragssatz ebenfalls zugrunde zu legen (ausgenommen Pflegeversicherungsbeitrag in Sachsen), wobei dieser in der Krankenversicherung um 0,9 Prozentpunkte und in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit (und älter als 23 Jahre) um 0,25 Prozentpunkte erhöht wird.
Diese Rechengrößen bedürfen noch der Genehmigung durch den Bundesrat (Stand: Nov. 2007).
Hinweis: Änderung von Beitragssätzen
• In der Krankenversicherung gilt ab 1. Jan. 2009 ein einheitlicher Beitragssatz, der im November 2008 durch Rechtsverordnung bekannt gegeben wird.
• In der Pflegeversicherung wird der allgemeine Beitragssatz ab 1. Juli 2008 um 0,25 Prozentpunkte auf 1,9 % erhöht.
c) Ermittlung des Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung
Beispiel:
Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt von Silvia Beier (siehe Eingangs Beispiel) betätigt 2 368,00 € und liegt unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten-/Arbeitslosen- sowie Kranken-/Pflegeversicherung. Die Krankenkasse, der Silvia Beier angehört, erhebt einen Beitragssatz von 13,0 %
Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils (AN-Anteil) an den Beiträgen zur Sozialversicherung stellt sich wie folgt dar:
Rentenversicherung: | 9,95 % (hälftiger Beitragssatz von 19,9%) von 2368,00 € = | 235,62 € | ||
Arbeitslosenversicherung: | 2,1 % (hälftiger Beitragssatz von 4,2%) von 2368,00 € = | 49,73 € | ||
Krankenversicherung: | 6,5 % (hälftiger Beitragssatz von 13,0%) + 0,9% = 7,4% von 2368,00 € = | 175,23 € | ||
Pflegeversicherung: | 0,85 % (hälftiger Beitragssatz von 1,7%) + 0,25% = 1,1% von 2368,00 € = | 26,05 € | ||
Summe | 486,63 € | |||
Der Arbeitgeber zahlt: | ||||
Rentenversicherung: | 9,95 % von 2368,00 € = | 235,62 € | ||
Arbeitslosenversicherung: | 2,1 % von 2 368,00 € = | 49,73 € | ||
Krankenversicherung: | 6,5 % von 2 368,00 € = | 153,92 € | ||
Pflegeversicherung: | 0,85% von 2368,00 € = | 20,13 € | ||
Summe | 459,40 € |
Die Beiträge zur Sozialversicherung betragen demzufolge insgesamt:
AN-Anteil 486,63 € + AG-Anteil 459,40 € = 946,03 €
Vermögenswirksame Leistungen
Beispiel:
Silvia Beier (vgl. Eingangsbeispiel) hat ein Tarifgehalt von 2328,00 €. Ihr Arbeitgeber zahlt ferner tarifvertraglich jeden Monat 40,00 € vermögenswirksame Leistungen (= jährlich 480,00 €). Diesen Betrag lässt sie von ihrem Arbeitgeber auf einen vermögenswirksamen Bausparvertrag überweisen. Sie stellt später jedes Jahr bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage und kann daraufhin eine staatliche Förderung von jährlich 42,30 (9 % von max. 470,00 €) erwarten. Da Silvia Beier die staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen voll ausschöpfen möchte, trägt sie sich mit dem Gedanken, auch noch vermögenswirksam in einen Aktienfonds zu sparen. Sie will ihren Arbeitgeber anweisen, jedes Jahr aus ihrem Weihnachtsgeld den maximal förderfähigen Betrag von 400,00 € an den Fonds zu überweisen. Auf Antrag könnte sie dann eine weitere jährliche Förderung von 72,00 € (18% von max. 400,00 €) durch den Staat erwarten.
► Merkmale
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus dessen Gehalt in eine oder mehrere vom Arbeitnehmer ausgewählte Anlageformen tätigt. Grundlage ist das 5. Vermögensbildungsgesetz (VermbG), mit dem beabsichtigt ist, die Vermögensbildung bei Arbeitnehmern zu stärken. In vielen Branchen übernimmt der Arbeitgeber einen Anteil an den vermögenswirksamen Leistungen, d. h. er erhöht das Gehalt lt. Tarifvertrag um die i. d. R. tarifvertraglich geregelte vermögenswirksame Leistung und zahlt dann diesen oder ggf. einen höheren Betrag, den der Arbeitnehmer bestimmt, in die vom Arbeitnehmer bestimmte Anlageform ein. Tarifvertraglich hat sich die Versicherungswirtschaft verpflichtet, ihren Arbeitnehmern 40,00 € monatlich an vermögenswirksamen Leistungen zu gewähren. Zum Vergleich: Beamte erhalten monatlich nur 6,50 € an vermögenswirksamen Leistungen von ihrem Dienstherrn. Will ein Beamter die staatliche Förderung voll ausnutzen, muss er wesentlich mehr aus eigener Tasche aufbringen als ein Angestellter der Versicherungswirtschaft. Eine vom Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistung ist als Teil des Arbeitsentgeltes anzusehen und damit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
►Anlagearten
Die Anlagearten für vermögenswirksame Leistungen sind vielfältig. Vermögenswirksame Leistungen können angelegt werden:
1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrages über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen;
2. als Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Wertpapier-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber;
3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Beteiligungsvertrags oder aufgrund eines Beteiligungs-Kaufvertrags mit dem Arbeitgeber;
4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz;
5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers in Form der Verwendung zum Wohnungsbau;
6. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags;
7. als Beiträge des Arbeitnehmers aufgrund eines Kapitalversicherungsvertrags.
Bei den unter 1,4,6 und 7 genannten Anlagearten hat der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen unmittelbar an das Institut oder Unternehmen (z.B. Bausparkasse) zu leisten, bei dem die Anlage erfolgen soll.
► Staatliche Förderung
Der Staat begünstigt die Anlageformen (ausgenommen Ratensparverträge gemäß Nr. 6 und Kapital-Lebensversicherungen gemäß Nr. 7) mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn das zu versteuernde Einkommen 17 900,00 € bei Alleinstehenden und 35 800,00 € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigt.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt für Anlagen ab dem Jahr 2004 oder später:
• für Beteiligungen am Produktivkapital (z.B. Aktienfonds) 18% von max. 400,00 € so angelegter vermögenswirksamer Leistungen. Die Höchstförderung bei diesen Anlagenformen beträgt demnach 18% von 400,00 € = 72,00 €. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden, beträgt die Höchstförderung 20% (West) bzw. 25% (Ost) von 408,00 € jährlich bzw. 34,00 € monatlich an vermögenswirksamen Leistungen.
• für alle übrigen Anlageformen 9% von max. 470,00 € an vermögenswirksamen Leistungen (mit Ausnahme der grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossenen Anlageformen gemäß Nr. 6 und 7 der vorstehenden Aufzählung). Die maximale Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt bei diesen Anlageformen demzufolge 9% von
470,0 € = 42,30 €.
Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden, beträgt die Höchstförderung 10% von 480,00 € jährlich bzw. 40,00 € monatlich an vermögenswirksamen Leistungen. Ein Mitarbeiter der Versicherungswirtschaft, der tarifvertraglich einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistung von monatlich 40,00 € durch seinen Arbeitgeber hat und nicht mehr als diesen Betrag vermögenswirksam anlegen will, kann also durch entsprechende Anlagewahl entweder 72,00 € oder 42,30 an Arbeitnehmer-Sparzulage jährlich erhalten. Die beiden vorgenannten Förderbereiche können vom Arbeitnehmer aber auch kumulativ ausgeschöpft werden, um die höchstmögliche Förderung zu erzielen. Hierfür müsste der Arbeitnehmer sowohl eine der Anlagearten, die mit 9% (bis 470,00 €) gefördert wird (z.B. Bausparen), als auch eine Anlageart, die mit 18% (bis 400,00 €) gefördert wird (z. B. Aktienfonds) vereinbaren und den Arbeitgeber anweisen, aus seinen Gehalt diese Anlageformen monatlich oder auch durch einmalige Zahlung (z.B. aus dem Weihnachtsgeld) in maximal förderbarer Höhe zu bedienen. Der Arbeitnehmer könnte dann jährlich 42,30 und weitere 72,00 € an Förderung erhalten. Die Arbeitnehmer-Sparzulage muss jährlich durch den Arbeitnehmer bei seinem Finanzamt beantragt werden. Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr gestellt werden, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden (für 2007 also spätestens am 31. Dez. 2009).
Exkurs: Argumente für eine Kapital-Lebensversicherung als vermögenswirksame Anlageform
Die Kapital-Lebensversicherung ist insbesondere für Arbeitnehmer interessant, die aufgrund ihres Einkommens ohnehin keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten. Die tarifvertraglich gewährte vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers wird so für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge verwendet.