Versichertes Risiko und versicherte Personen
– Vertragsgrundlagen
Die Privat-HV ist ein besonders häufig anzutreffender Vertragstyp im Rahmen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung. Sie hat für jedermann Bedeutung, denn die meisten Haftpflichtrisiken des täglichen Lebens fallen in ihren Deckungsbereich.
Vertragsgrundlagen sind das VVG, die AHB und die RBE-Privat. Durch Sonderbedingungen oder durch Zusatzbedingungen kann der Versicherungsschutz noch erweitert werden.
Das versicherte Risiko umfasst die gesetzliche Haftpflicht (Deliktshaftung/Haftung aus positiver Vertragsverletzung) des VN und der mitversicherten Personen.
– Mitversicherte Personen
Alle mitversicherten Personen haben – abgesehen von der Vorsorgedeckung – den gleichen Versicherungsschutz wie der VN selbst. Gedeckt ist ihre persönliche Haftpflicht, wenn sie Dritte schädigen und dafür auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Die mitversicherten Personen lassen sich unterschieden nach
• Personen, die dem VN nahe stehen (z. B. Familienangehörige),
• weitere Personen im Zusammenhang mit Haushalt und Familie.
a) Personen die dem VN nahe stehen
Vorbemerkung:
Falls die Privat-HV für Einzelpersonen beantragt wurde, besteht kein Versicherungsschutz für die nachstehend aufgeführten Personen. Bei Änderung der persönlichen Verhältnisse (z.B. Heirat, Geburt) besteht aber Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung.
• Ehegatten
– Der Ehegatte ist automatisch mitversichert, sobald die standesamtliche Trauung
vollzogen ist.
– Leben Ehegatten getrennt, so genießen beide dennoch aus dem gleichen Vertrag
Versicherungsschutz. Erst mit der Ehescheidung erlischt der Versicherungsschutz für
den mitversicherten Ehegatten, der ab diesem Zeitpunkt rechtzeitig über eine eigene
Privat-HV verfügen sollte.
• Eingetragene Lebenspartner
• Lebensgefährten
Unverheirateten Paaren, die in eheähnlicher häuslicher Gemeinschaft leben, wird inzwischen die Möglichkeit geboten, sich wie Ehepaare über einen Vertrag zu versichern. Soll der unverheiratete Partner (und dessen Kinder) mitversicherte Person sein, ist der Partner in der Police namentlich zu benennen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des VN sind, endet automatisch mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem VN und dem Partner.
• Unverheiratete Kinder (auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder)
– Kinder geschiedener Eltern sind weiter mitversichert, und zwar auch dann, wenn
das Sorgerecht nicht dem VN übertragen wurde.
– Pflegekinder sind Minderjährige unter 16 Jahren, die sich dauernd oder nur für
einen Teil des Tages, jedoch regelmäßig außerhalb des Elternhauses in
Familienpflege (hier im Haushalt des VN) befinden.
– Kinder sind auch dann bei den Eltern mitversichert, wenn sie nicht bei den Eltern
leben.
– Heiratet ein Kind, so endet die Mitversicherung mit der standesamtlichen Trauung.
• Volljährige unverheiratete Kinder sind mitversichert, solange sie sich noch in einer
Schul- (nicht Abendschule) oder in einer innerhalb von 12 Monaten daran
anschließenden Berufsausbildung (nicht Fortbildung) befinden.
Damit soll sichergestellt werden, dass Kinder solange mitversichert sind, wie sie im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungsweges noch in der notwendigen Ausbildungsphase zu einem Beruf stehen und deshalb noch nicht die Finanzierung einer eigenen Versicherung von ihnen erwartet werden kann.
Die Schwelle des 25. Lebensjahres – wie in der Rechtsschutzversicherung – kennt die Privat-HV also nicht.
– Die Mitversicherung endet z. B. mit Bestehen der Prüfung als Meyer/Kauf- frau
für Versicherungen und Finanzen (erste Ausbildung).
– Eine zweite Ausbildung, die sich innerhalb von 12 Monaten an die Erstausbildung
anschließt, ist ebenfalls mitversichert.
– Wehr- bzw. Zivildienst (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes)
oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr während oder im Anschluss an
die Berufsausbildung unterbrechen den Versicherungsschutz nicht. Unterbrochen
wird er aber bei Soldaten auf Zeit.
– Für volljährige Kinder, die wegen einer Behinderung auf Anordnung des
Vormundschaftsgerichtes betreut werden, bleibt der Versicherungsschutz ebenfalls
bestehen, solange sie im Haushalt mit dem VN leben.
Besonderheit: Doppelversicherung (Mehrfachversicherung nach § 78 VVG) bei Ehe- bzw.
Lebenspartnern
In der Regel haben beide Ehepartner (Lebenspartner) mit ihrer Heirat (Beginn ihrer häuslichen Gemeinschaft) bereits eine eigene Privat-HV. Wegen der Mitversicherung (Mitversicherungsmöglichkeit) des jeweiligen anderen Ehegatten (Lebenspartners) entsteht dann eine Doppelversicherung, deren Aufhebung in der Weise herbeigeführt werden kann, dass der VR, bei dem die Police mit dem älteren Abschlussdatum besteht (Prinzip der älteren Rechte), entsprechend informiert und um Veranlassung der Auflösung der jüngeren Police beim anderen VR gebeten wird. Hierzu ist dem älteren VR der Name und das Geburtsdatum des nun mitversicherten Partners sowie die Gesellschaft und die Versicherungsnummer der jüngeren Police anzugeben. •
b) Weitere Personen
• Im Haushalt des VN beschäftigte Personen (Reinemachefrau, Haushaltshilfe,
Babysitter),
• Personen, die die in den RBE-Privat bezeichneten Wohnungen, Häuser, Gärten
des VN betreuen oder im Winter den Streudienst übernehmen, sei es aufgrund eines
Arbeitsvertrages (z. B. Gärtner) oder aus reiner Gefälligkeit.
Versichert ist auch hier die persönliche Haftpflicht dieser Personen, wenn sie im Rahmen der angeführten Tätigkeiten von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Beispiele:
Die hilfsbereite Nachbarin
(1) gießt während der Urlaubsreise des VN die Balkonblumen und lässt dabei versehentlich die Gießkanne herunterfallen, die einen Passanten an der Schulter trifft und verletzt;
(2) bringt den vierjährigen Sohn des VN zum Kindergarten und vernachlässigt dabei ihre Aufsichtspflicht, sodass ein Radfahrer durch das unbedachte Verhalten des Kindes zu Schaden kommt.
Besonderheit: Ansprüche von Hausangestellten gegenüber dem VN als Dienstherr
Erleiden Hausangestellte bei ihrer Tätigkeit Gesundheitsschäden infolge eines Unfalls, sind grundsätzlich die Gemeinde-Unfallversicherungsverbände für die Gewährung von Leistungen zuständig. Dort hat der Dienstherr die Hausangestellte nach der Einstellung anzumelden.
– Vertragsübergang bei Tod des VN
Obwohl die Privat-HV personenbezogen ist, erlischt der Vertrag nicht automatisch mit dem Tod des VN (Wagniswegfall), sondern besteht für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bzw. mitversicherten Lebensgefährten und die bisher schon mitversicherten Kinder bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fort.
Begleicht der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte die nächste Beitragsrechnung, wird er VN.