Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung. Wichtige Fragen und Antworten
§1 Welche Leistungen erbringen wir?
§11 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungs
§2 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?
§3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
§12 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
§4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg?
§13 Wer erhält die Versicherungsleistung?
§5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?
§14 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versiche
§6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
§7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu
§15 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in beachten? Rechnung?
§8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht recht
§16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
§17 Wo ist der Gerichtsstand?
§9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder
§18 Welche Bestimmungen für Ihren Vertrag können beitragsfrei stellen?
§10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschluss
§19 Was geschieht, wenn eine der Vertragsbedingun kosten nach dem Zillmerverfahren?
§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?
In Abhängigkeit von der mit Ihnen vereinbarten Versicherungsform erbringen wir die folgenden Versicherungsleistungen:
Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Teilauszahlung
(1) Wir erbringen die vereinbarten Teilauszahlungen, wenn die versicherte Person die im Versicherungsschein genannten Auszahlungstermine erlebt. Bei Tod der versicherten Person vor dem letzten Auszahlungstermin zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.
Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei Personen
(1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme, wenn beide versicherten Personen den im Versicherungsschein genannten Ablauftermin erleben oder wenn eine der versicherten Personen vor diesem Termin stirbt. Auch bei gleichzeitigem Tod beider versicherten Personen wird die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal fällig.
Kapitalversicherung mit festem Auszahlungszeitpunkt, Terminfixversicherung
(1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin, unabhängig davon, ob die versicherte Person diesen Zeitpunkt erlebt. Die Beitragszahlung endet bei Tod der versicherten Person, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.
Kapitalversicherung auf den Heiratsfall, Aussteuerversicherung
(1) Versichert sind der Versorger und das zu versorgende Kind. Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Heirat des zu versorgenden Kindes, spätestens zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin. Die Beitragszahlung endet bei Tod einer der versicherten Personen, bei Heirat des zu versorgendes Kindes, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Stirbt das zu versorgende Kind vor Fälligkeit der Versicherungssumme, so erstatten wir die gezahlten Beiträge höchstens bis zum Betrag der Versicherungssumme. War die Versicherung durch den Tod des Versorgers oder durch vorzeitige Einstellung der Beitragszahlung beitragsfrei gestellt, zahlen wir den Zeitwert der Versicherung (§ 9 Abs. 3).
Kapitalversicherung auf den Todesfall
(1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod des Versicherten.
(2) Außer den im Versicherungsschein ausgewiesenen garantierten Leistungen erhalten Sie weitere Leistungen aus der Überschussbeteiligung (siehe § 2).
§ 2 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?
Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer an den Überschüssen, die jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden.
(1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer
(a) Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebens-versicherung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieser Verordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90 % vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung). Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach der genannten Verordnung angemessen beteiligt.
(b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen und innerhalb dieser zu Gewinnverbänden zusammengefasst.
Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das
Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Bestandsgruppen und Gewinnverbände orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben.
(2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages
(a) Zu welcher Bestandsgruppe und zu welchem Gewinnverband Ihre Versicherung gehört, können Sie der Ziffer II der für Sie geltenden Tarifbestimmungen entnehmen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung jährlich Überschussanteile, Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfordern können.
(b) Die Art der Überschussverwendung richtet sich nach dem mit uns vereinbarten Tarif. Einzelheiten zu der für Ihren Vertrag geltenden Überschussverwendung finden Sie in der Ziffer II der Tarifbestimmungen.
(c) Weitere Erläuterungen zu Ihrer Beteiligung an unseren Überschüssen finden Sie in der anliegenden „Verbraucherinformation zur Überschussermittlung und -beteiligung“.
§ 3 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
(1) Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Einlösungsbeitrag) gezahlt und wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Aushändigung des Versicherungsscheins erklärt haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn der Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz.
(2) Sie erhalten von der Gesellschaft alle Verbraucher-informationen spätestens mit dem Versicherungsschein – auf Wunsch auch früher – und können dem Versicherungsvertrag schriftlich widersprechen. Ihre Widerspruchsmöglichkeit beginnt am Tag der Antragstellung und endet 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen, die dem Versicherungsschein beiliegen, und schriftlicher Belehrung über das Widerspruchsrecht. Sind diese Unterlagen nicht vollständig, fehlt die schriftliche Belehrung oder ist sie unvollständig, erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an die Gesellschaft. Auf dieses Widerspruchsrecht werden Sie bei Übersendung des Versicherungsscheins nochmals ausdrücklich hingewiesen. Sofern Sie nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen, gilt der Versicherungsvertrag als abgeschlossen.
(3) Ein bei Antragstellung ggf. vereinbarter vorläufiger Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt.
§ 4 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen oder Krieg?
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.
(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Zeitwertes der Versicherung (§ 176 Abs. 3 WG). Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
§ 5 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?
(1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Zahlung des Einlösungsbeitrages bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung drei Jahre vergangen sind.
(2) Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Zeitwert Ihrer Versicherung (§ 176 Abs. 3 WG).
§ 6 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beanwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch
diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.
(3) Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten. Den Rücktritt können wir aber nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten haben; die Kenntnis eines Vermittlers steht hinsichtlich des Fristbeginns unserer Kenntnis nicht gleich. Wenn uns nachgewiesen wird, dass die falschen oder unvollständigen Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt gegenstandslos. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang unserer Leistung gehabt haben.
(4) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Dreijahresfrist beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
(6) Wenn die Versicherung durch Rücktritt oder Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert; § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
(7) Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen.
§ 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
(1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch jährliche Beitragszahlung (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.
(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben.
(3) Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Ablauf der Widerspruchsfrist § 3) fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen.
(4) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
(5) Die Zahlung der Beiträge kann nur dann an unseren Vertreter erfolgen, sofern dieser Ihnen eine von uns ausgestellte Beitragsrechnung vorlegt.
(6) Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich.
(7) Im Versicherungsfall (bei Tod der versicherten Person, bzw. im Erlebensfall) werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherungsjahres und etwaige Beitragsrückstände mit der Versicherungsleistung verrechnen.
§ 8 Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
(1) Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Einlösungsbeitrag
(2) Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir die Beiträge des ersten Versicherungsjahres auch bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sofort verlangen oder vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht erfolgte. Es gilt als Rücktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt können wir von Ihnen neben den Kosten einer ärztlichen Untersuchung eine besondere Gebühr für die Bearbeitung Ihres Vertrages verlangen. Diese Gebühr, die unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht, beträgt 10 % der Beiträge des ersten Versicherungsjahres bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung und 3 % des Einmalbeitrags bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag.
Folgebeitrag
(3) Wenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig zahlen, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
(4) Zahlen Sie im ersten Versicherungsjahr einen Folgebeitrag schuldhaft nicht rechtzeitig, werden außerdem die noch ausstehenden Raten des ersten Jahresbeitrages sofort fällig.
§ 9 Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen
– jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
– bei Vereinbarung von Ratenzahlungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat zum Schluss eines jeden Ratenzahlungsabschnitts, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.
(2) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende beitrags-pflichtige Versicherungssumme unter einen Mindestbeitrag von
5 000 EUR sinkt. Wenn Sie in diesem Falle Ihre Versicherung beenden wollen, müssen Sie also ganz kündigen.
(3) Nach § 176 WG haben wir nach Kündigung – soweit bereits entstanden – den Rückkaufswert zu erstatten. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, als Zeitwert der Versicherung berechnet, von dem eine Stornogebühr abgezogen wird (zur Höhe der Stornogebühr siehe Ziffer III der für sie geltenden Tarifbestimmungen). Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. §10) kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages abhängt. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen verlangen, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die
Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Ratenzahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um eine Stornogebühr (zur Höhe der Stornogebühr siehe Ziffer III der für Sie geltenden Tarifbestimmungen) sowie um rückständige Beiträge. Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 10) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
(5) Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt und erreicht die nach Absatz 4 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 5 000 EUR nicht, erhalten Sie den Rückkaufswert nach Absatz 3. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme mindestens 5 000 EUR beträgt.
Beitragsrückzahlung
(6) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§10 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese sog. Abschlusskosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Der zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge beschränkt.
(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sind. Nähere Informationen können Sie der Ihrem Versicherungsschein beigefügten Tabelle entnehmen.
§11 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins, bei einer Kapitalversicherung auf den Heiratsfall ist uns ebenfalls eine amtliche Heiratsurkunde des zu versorgenden Kindes vor-zulegen. Zusätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung und des Alters des Versicherten verlangen.
(2) Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein sind uns ein-zureichen
– eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde,
– ein ausführliches, ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat.
(3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir not-wendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.
(4) Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.
§ 12 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein?
(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.
(2) In den Fällen des § 13 Abs. 4 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.
§13 Wer erhält die Versicherungsleistung?
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.
(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden.
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben.
§ 14 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
(1) Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
(2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall wird unsere Erklärung zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie Ihnen ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wäre. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
(3) Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Europäischen Union aufhalten, sollten Sie uns – auch in Ihrem Interesse – eine in der Europäischen Union ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).
(5) Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Mahnung oder Kündigung bzw. Rücktritts- oder Anfechtungserklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, eine Erklärung entgegenzunehmen.
§15 Welche Kosten stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?
(1) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir – soweit nichts anderes vereinbart ist – die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen, sofern nicht nachweislich geringere Kosten entstanden sind. Dies gilt beispielsweise bei
– Ausstellung eines Ersatzversicherungsscheins zuzüglich Veröffentlichungskosten im Bundesanzeiger
– Mahnschreiben und Kündigung nach §39 Versicherungsvertragsgesetz wegen rückständiger Beiträge
– Nichteinlösung von Schecks
– Rückläufern im Lastschriftverfahren
– Bestätigung einer Abtretung oder Verpfändung
– Wechsel des Versicherungsnehmers
– technischen Änderungen des Vertrages.
(2) Sofern sich bei einem zusätzlichen, von Ihnen veranlassten Verwaltungsaufwand die durchschnittlich oder im konkreten Fall entstehenden Kosten nicht ermitteln lassen und nichts anderes vereinbart ist, können wir die Höhe des Entgelts nach billigem Ermessen
(§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.
(3) Die Höhe der Gebühren kann sich im Laufe der Vertragszeit bei eventuellen Kostensenkungen oder -steigerungen ändern. Die aktuellen Gebühren teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit.
§ 16 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 17 Wo ist der Gerichtsstand?
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz oder für unsere Niederlassung örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden, ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters zu Stande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder, wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich an dem für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Geschäfts-oder Gewerbebetriebs örtlich zuständigen Gericht ergeben.
§ 18 Welche der Bestimmungen für Ihren Vertrag können geändert werden?
(1) Wir sind berechtigt, die Bestimmungen über die beitragsfreie Versicherung und den Rückkaufswert (vgl. § 9), den Wehrdienst, die Unruhen oder den Krieg (vgl. § 4), die Selbsttötung (vgl. § 5) und die Überschussbeteiligung (vgl. § 2) mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Die Änderung ist zur Wahrung der Belange unserer Versicherten erforderlich oder
– die Stellung der Versicherten wird durch die Änderung verbessert oder
– der Versicherer hat an der Änderung ein schutzwürdiges Interesse und die Versicherten werden durch die Änderung nicht benachteiligt.
Die Zulässigkeit der Änderung muss von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt werden.
(2) Darüber hinaus sind wir berechtigt, in folgenden Fällen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders die jeweils betroffenen Bestimmungen Ihres Vertrages zu ergänzen oder zu ersetzen:
– wenn ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert wird, auf denen einzelne Bestimmungen des Vertrages beruhen, oder
– wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert und dies unmittelbare Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag hat oder
– wenn ein Gericht einzelne Bestimmungen rechtskräftig für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an deren Stelle tritt, oder
– wenn die Kartellbehörden oder die Versicherungsaufsichtsbehörde einzelne Bestimmungen durch bestands-kräftigen Verwaltungsakt als mit geltendem Recht nicht vereinbar erklären und die gesetzlichen Vorschriften keine Regelung enthalten, die an deren Stelle tritt.
Die Befugnis zur Änderung oder Ergänzung besteht in den Fällen der o. g. gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, wenn es sich um inhaltsgleiche Bestimmungen eines anderen Versicherers handelt. Eine Änderung oder Ergänzung von Bestimmungen ist nur zulässig, wenn die Schließung einer durch die genannten Änderungsanlässe entstandenen Vertragslücke zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder das bei Vertrags-abschluss vereinbarte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. Die geänderten Bestimmungen dürfen den Versicherungsnehmer nicht schlechterstellen als die ursprüngliche Regelung.
(3) Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 werden Ihnen von uns schriftlich mitgeteilt. Sie werden zu Beginn des 2. Monats wirksam, der auf die Mitteilung folgt.
§ 19 Was geschieht, wenn eine der Vertragsbedingungen unwirksam ist?
Sollten eine oder mehrere der Vertragsbedingungen (vorstehende Bedingungen oder Tarifbestimmungen) unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen nicht berührt.
Bilder dzi . bg