Zulassung zum Versicherungsbetrieb
Kriterien für die Zulassung eines inländischen VU
• Zuverlässigkeit und Eignung des Vorstandes
• Rechtsform: AG, WaG, öffentlich-rechtliche Anstalt
• Spartentrennung für Lebensversicherung und Krankenversicherung
• Ordnungsgemäßer Geschäftsplan
– Beschreibung von Risiken
– Satzung
– Ergebnisabführungs- und Funktionsausgliederungsverträge
– Genügend Eigenkapital (Solvabilität)
Wer das Versicherungsgeschäft betreiben will, bedarf hierzu einer Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde (Konzessionssystem). Die Erlaubnis wird auf Antrag – i. d. R. für jede Sparte gesondert – erteilt.
a) Vorlage eines genehmigungspflichtigen Geschäftsplans
Mit dem Antrag ist der Geschäftsplan einzureichen. Aus ihm müssen sich der Gegenstand des Unternehmens, die Organisationsstruktur, das Geschäftsgebiet sowie die Darstellung der Verhältnisse ergeben, wonach die künftigen Verpflichtungen dauernd erfüllbar sind.
Der Geschäftsplan setzt sich aus mehreren Teilen zusammen.
• Rechtlicher Teil: Dazu gehört vor allem die Satzung des VU, soweit sie sich nicht
auf AVB bezieht.
• Versicherungstechnischer Teil: Hier ist anzugeben, welche Versicherungssparten
betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen
(Tätigkeitsplan).
Nicht genehmigungs- noch anmeldepflichtig sind dagegen die Tarife und die Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation. ,
Finanzieller Teil: Die VU sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge Eigenmittel (Solvabilität) in Höhe des Mindestgarantiefonds (absoluter Mindestbetrag) bereitzustellen.
Die Höhe des in der EU einheitlich geregelten Mindestgarantiefonds ist für Versicherungszweige, je nach ihrer Gefährlichkeit und dem Umfang der übernommenen Risiken, unterschiedlich festgesetzt.
Außerdem hat das VU Schätzungen für die ersten drei Geschäftsjahre vorzulegen. Dies betrifft die Beitragserträge, die Schadenaufwendungen und die Liquiditätslage.
• Zusätzlich zum Geschäftsplan sind folgende nicht genehmigungspflichtige
Unterlagen mit dem
Antrag einzureichen:
• Angaben über die beabsichtigte Rückversicherung
• Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des
Vertreternetzes sowie der Nachweis der erforderlichen Finanzierungsmittel
(Organisationsfonds)
• Die AVBen für Pflichtversicherungen (insbesondere die KH-Versicherung) und die
Krankenversicherung, soweit sie die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt
(substitutive Krankenversicherung)
Mit der Vorlage sind die AVBen aber durch das VU schon einsetzbar. Sie sind also nur noch anmeldepflichtig, aber nicht mehr genehmigungspflichtig, was sicherlich auch entbehrlich ist, weil der VN jetzt durch spezielle gesetzliche Regelungen geschützt wird. Es kommt also nur noch darauf an, dass deren Einhaltung durch die BaFin sichergestellt wird (Missstandsaufsicht).
• Die Grundsätze für die Berechnung der Beiträge und technischen Rückstellungen
(insbesondere der Alterungsrückstellung) in der substitutiven Krankenversicherung
Ebenso wie in der Lebensversicherung besteht auch in der Krankenversicherung eine Gewinnbeteiligungspflicht zugunsten des VN. Soll die substitutive Krankenversicherung arbeitgeberzuschussfähig sein, muss sich das VU der Aufsichtsbehörde gegenüber verpflichten, dass die Prämien für Versicherte ab 65 Jahren den Höchstbeitrag in der GKV nicht übersteigen.
• Angaben über die Geschäftsleiter und die Inhaber bedeutender Beteiligungen
Die Aufsicht hat deren Zuverlässigkeit zu prüfen. Geschäftsleiter müssen außerdem fachlich geeignet sein.
• Angaben über den Verantwortlichen Aktuar, der in der Lebensversicherung und
substitutiven Krankenversicherung als Vorposten der Aufsicht die ordnungsgemäße
Berechnung der Prämien und technischen Rückstellungen sicherzustellen und im
Interesse der Versicherten auch die Finanzlage des VU zu prüfen hat.
Der Aktuar ersetzt damit im Wesentlichen die frühere aufsichtsbehördliche Tarifgenehmigung. Hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung unterliegt er ähnlich wie der unabhängige Treuhänder, der vor allem in der Lebens- und Krankenversicherung bei der Änderung von Beiträgen und Gewinnbeteiligungen mitwirkt, aufsichtsbehördlicher Kontrolle. Der verantwortliche Aktuar kann Vorstandsmitglied oder Angestellter des VU sein. Er muss also nicht wie der unabhängige Treuhänder eine unternehmensexterne Person sein.
b) Versagungsgründe
Nach der Prüfung des Antrags, des Geschäftsplans und der zusätzlichen Unterlagen erteilt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis – u.U. mit Auflagen – für das Gebiet aller EU-Länder. Die Erlaubnis wird dagegen versagt, wenn
• eine nicht zulassungsfähige Unternehmungsform vorliegt.
Zulässig sind nur die Unternehmungsformen, die ein Höchstmaß an Sicherheit gegenüber den VN bieten. Dies trifft auf die AG, den WaG und die öffentlich-rechtliche Anstalt bzw. Körperschaft zu.
• wenn neben den Versicherungsgeschäften ohne scharfe juristische Trennung
versicherungsfremde Geschäfte betrieben werden (z.B. Bankgeschäfte).
Zulässig sind ausdrücklich derivate Finanzgeschäfte (Termin- und Optionsgeschäfte), wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen.
• in der Lebens- und substitutiven Krankenversicherung das Prinzip der
Spartentrennung nicht sichergestellt ist.
Die Lebensversicherung ist durch Sparvorgänge (Deckungsrückstellung) und Gewinnbeteiligungssysteme gekennzeichnet. Würde sie zusammen mit der risikoreicheren Schadenversicherung betrieben, deren Schadenquote erfahrungsgemäß starken Schwankungen unterworfen ist, bestünde Gefahr, dass Verluste insbesondere in der Sachversicherung mit den – zwangsläufig beachtlichen – Überschüssen in der Lebensversicherung aufgerechnet werden. Auch mit der Krankenversicherung lässt die deutsche Versicherungsaufsicht vorerst noch keine Spartenkombination zu; denn hier geht es um die Sicherung der Altersrückstellung, die aus höheren Beitragszahlungen in jungen Jahren für das mit dem Alter zunehmende Krankheitsrisiko zu bilden ist.
Die Spartentrennung in der Kredit- bzw. Kautions- und in der Rechtsschutzversicherung ist mit Wirkung vom 01. Juli 1990 aufgehoben worden. Diese Versicherungszweige können seitdem auch im Kompositverband betrieben werden. Der Gefahr einer möglichen Interessenkollision, wenn die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten und die Haftpflichtversicherung des Schädigers bei der gleichen Gesellschaft bestehen, wird jetzt in anderer Weise begegnet. Ein VU, das die Rechtsschutzversicherung mit anderen Sparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem besonderen rechtlich selbstständigen Schadenabwicklungsunternehmen zu übertragen.
• die Unternehmensleiter nicht zuverlässig und fachlich geeignet sind.
• ein schädlicher Einfluss von Großaktionären auf das VU zu befürchten ist.
Zugrunde liegt hier auch die Besorgnis, das VU könnte für eigene Interessen missbraucht werden.
• der Geschäftsplan die Zahlungsfähigkeit und die Belange der Versicherten nicht
ausreichend sicherstellt.