Zu gesetzlichen Krankenversicherungen ändern sich die Beiträge durch die sich fast jährlich verändernden Beitragssätze der einzelnen Kassen. Gestiegene Aufwendungen einer Krankenkasse führen automatisch zu Beitragssatzerhöhungen, die neuerdings zur Kündigung und zum Wechsel zu einer anderen Kasse berechtigen. Doch auch Beitragssenkungen sind in den letzten Jahren der Kostendämpfung gelegentlich vorgekommen. Für Krankenkassenmitglieder, die den Höchstbeitrag zahlen, bedeutet die alljährliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in aller Regel auch eine Beitragserhöhung; denn der Beitrag wird dann als Beitragssatz von einem entsprechend höheren Teil des Einkommens oder Gehalts berechnet.
Die dadurch ausgelöste Beitragserhöhung berechtigt zwar nicht zu einer außerordentlichen Kündigung, aber freiwillig versicherte Krankenkassenmitglieder können ohnehin jederzeit (mit einer Frist von zwei Monaten) ihre Mitgliedschaft kündigen. Verfolgen Sie die Beitragsentwicklung bei anderen Krankenkassen, zu denen Sie vielleicht überwechseln könnten (aktuelle Übersicht unter bundderversicherten*de oder per gebührenfreiem Faxabruf von der Nummer 0 41 93/9 90 44-4 70. Prüfen Sie, ob für Sie ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung möglich und sinnvoll ist. Kinder sind automatisch in der Krankenkasse mitversichert. Doch können hierfür die Voraussetzungen entfallen, was oft nicht ohne weiteres zu erkennen ist – wenn z. B. ein privat versicherter Ehepartner plötzlich mehr verdient als der andere, der Kassenmitglied ist und er mit seinem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Dann müssen die Kinder selbst versichert werden
Zusatz-Krankengeld
Prüfen Sie, ob der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung Lücken aufweist. Das ist insbesondere der Fall beim Krankengeld, das bei Krankenkassenmitgliedern entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird und z.B. für einen Monat höchstens 70 Prozent von 3375 Euro beträgt. Seit Januar 1984 müssen vom Krankengeld auch noch Beiträge an die Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden und seit I. Januar 1995 auch für die Pflegeversicherung. Dadurch verringert sich das tatsächlich ausgezahlte Krankengeld um 13,65 Prozent. Vor allem Kassenmitglieder mit einem Brutto-Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze müssen sich um die Schließung dieser Lücken durch eine private Tagegeldversicherung kümmern, denn für sie ist das nach einem Einkommen von 3375 Euro berechnete Krankengeld ohnehin kein ausreichender Ersatz für den Verdienstausfall. Erhöhter Krankentagegeldbedarf besteht auch für Beamte und Soldaten, die eine zulageberechtigende Tätigkeit ausüben.
Private Krankenzusatzversicherung
Wer Mitglied einer Krankenkasse ist, sollte von Zeit zu Zeit prüfen, ob er sich mehr Komfort im Krankenhaus durch eine private Krankenzusatzversicherung leisten kann. Dabei muss aber immer erst bedacht werden, ob nicht anderer Versicherungsschutz – z. B. eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Risiko-Lebensversicherung für die Familienversorgung – oder eine Geldanlage für das Alter wichtiger ist.
Beim Erlöschen der Versicherungspflicht: Wie in der Krankenkasse weiterversichern?
Wer der Krankenversicherungspflicht nicht mehr unterliegt, weil er als Arbeiter oder Angestellter ein Entgelt über der Versicherungspflichtgrenze bezieht oder weil er aus einem Arbeitsvertrag ausscheidet (z. B. beim Selbstständigmachen), kann sich in einer Krankenkasse, der er vorher angehört hat, freiwillig weiterversichern. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Die Versicherungspflicht endet jedoch nicht bereits mit dem Tag des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Das gilt auch beim Wechsel von einer Arbeiter- in eine Angestelltenbeschäftigung und umgekehrt (ohne Arbeitgeberwechsel). Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten Kalenderjahres nicht überschritten, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin krankenversicherungspflichtig. Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist – aber auch hier nur unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt ebenfalls die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltenden Jahresarbeits-entgeltgrenze übersteigt.
Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, werden auch in der Zweitbeschäftigung zunächst krankenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet in beiden Beschäftigungen erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, sofern die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen die von Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls überschreiten. Bisher krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, unterliegen aufgrund dieser Beschäftigung vom Beginn an nicht der Krankenversicherungspflicht.
Nach Fortfall der Versicherungspflicht zum Jahresende wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze endet die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nur, wenn – nach einem Hinweis der Kasse über die Austrittsmöglichkeit – der Austritt innerhalb von zwei Wochen erklärt wird. Die Mitgliedschaft setzt sich sonst als freiwillige Versicherung fort. Wenn die Arbeitnehmereigenschaft wegfällt, weil sich jemand z.B. selbstständig macht, meldet der Arbeitgeber den ausscheidenden Arbeitnehmer bei der Krankenkasse ab. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse erlischt. Die Mitgliedschaft kann aber auf Antrag durch eine freiwillige Weiterversicherung erhalten werden, wenn die Vorversicherungszeiten erfüllt sind.
Wie Nicht-Versicherungspflichtige aus der Krankenkasse austreten können
Aus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, welche Schritte zu unternehmen sind, um aus einer Krankenkasse auszutreten. Eine einmal laufende Weiterversicherung kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Dies gilt ab 1. Januar 1989 für alle Kassenarten. Was beim Wechsel von einer Krankenkasse zu einer privaten Versicherung alles zu beachten ist, können Sie im Abschnitt Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Wie Wahlberechtigte sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können
Wer sich als Student privat krankenversichern möchte, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Das geht wie folgt: Studenten werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen.
Man sollte eine Befreiung von der Versicherungspflicht bereits frühzeitig in die Wege leiten, damit die Bescheinigung über die ausgesprochene Befreiung bereits bei der Einschreibung vorgelegt werden kann. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann auch noch während des Semesters gestellt werden, aber nur in den ersten drei Monaten.
Der Monatsbeitrag bei den privaten Krankenversicherungen beträgt 90 Euro (ab 25. Geburtstag 107 und ab Alter 30 135 Euro). Als Bafög-Empfänger erhalten Sie auf Antrag in beiden Fällen einen monatlichen Zuschuss zu diesen Beiträgen. Künstler haben in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit die Möglichkeit, zwischen gesetzlicher und privater Versicherung zu wählen. Wie sie sich von einer eigentlich gegebenen Versicherungspflicht befreien lassen können, ergibt sich aus dem Abschnitt Gesetzliche Krankenversicherung der Künstler
Wie Wahlberechtigte der Krankenkasse beitreten können
Aus unserem Versicherungsratgeber ergibt sich, wie Studenten und Künstler Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden können.
Berufsanfänger – also Arbeitnehmer, die mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze ihr Berufsleben beginnen (2002: über 3 375 Euro) – können sich innerhalb der ersten drei Monate der Berufstätigkeit bei einer gesetzlichen Krankenkasse als Mitglied anmelden.