Dynamische Lebensversicherung
Es gelten folgende Besondere Bedingungen:
• Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung
Bei der dynamischen Lebensversicherung (Zuwachsversicherung bzw. Wachstumsversicherung) steht dem VN das Recht zu, den Beitrag und damit indirekt auch die spätere Versicherungsleistung jährlich ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Das Risiko einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes während der Vertragsdauer wird also vom VR übernommen. Aus dem erhöhten Beitrag wird jeweils die entsprechende Steigerung der VS unter Zugrundelegung des erreichten Alters und der Restlaufzeit ermittelt.
a) Maßstab für die planmäßige Erhöhung
Der Beitrag für die Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen erhöht sich jeweils im selben Verhältnis wie der geltende Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Da derzeit noch unterschiedliche Höchstbeiträge für Deutschland (West) und Deutschland (Ost) gelten, wird hierbei nach dem Wohnort des Versicherten unterschieden.
Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnet sich aus der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze und dem aktuellen Beitragssatz. Da die Beitragsbemessungsgrenze das Durchschnittseinkommen der Bevölkerung widerspiegelt, führt eine Orientierung der Beitragssteigerung zur dynamischen Lebensversicherung an dieser Größe dazu, dass annäherungsweise eine Anpassung des Versicherungsschutzes an die allgemeine Einkommensentwicklung erfolgt.
b) Besonderheiten
Bei einer dynamischen Lebensversicherung verpflichtet sich lediglich der VR, die Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung zu akzeptieren. Der VN hat demgegenüber zu jedem Erhöhungstermin die Möglichkeit, eine weitere Beitragserhöhung zu verhindern. Dazu muss er i. d. R. bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungszeitpunkt die Zahlung des ersten erhöhten Beitrags verweigern. Es können drei Erhöhungen hintereinander ausgelassen werden, ohne dass das Erhöhungsrecht erlischt. Die Erhöhungen werden i. d. R. längstens bis zum 65. Lebensjahr vorgenommen.
c) Wirkung der Erhöhung
Die sich aus der Beitragssteigerung ergebende VS wächst prozentual stets langsamer als der Beitrag selbst. Dies ist in der Tatsache begründet, dass
• bei jeder Erhöhung das gestiegene Eintrittsalter des Versicherten zugrunde gelegt wird (dadurch laufende Erhöhung des Risikoanteils am Erhöhungsbeitrag),
• die Restlaufzeit bis zum Ablauftermin ständig kürzer wird (dadurch kürzere Ansparzeit, geringerer Zinseffekt bei der Ansammlung des Deckungskapitals für die jeweilige Erhöhungssumme).
Die Vereinbarung einer Dynamik macht die regelmäßige Überprüfung des individuellen Versorgungsbedarfs zur Deckung der Versorgungslücke nicht überflüssig.
Da mit zunehmendem Alter erhebliche Teile des jährlichen Zusatzbeitrages zur Abdeckung des wachsenden Todesfallrisikos und nicht zur Kapitalansammlung verwendet werden und außerdem bei jeder Erhöhung vom VN zu tragende Verwaltungs- und Abschlusskosten anfallen, ist unter Renditegesichtspunkten eine Dynamik nach Vollendung des 50. Lebensjahres meistens nicht mehr sinnvoll.
Besonderheit: Nachversicherungsgarantie
Neben einer Kapital- und Rentenversicherung mit automatischer Anpassung werden teilweise auch Kapitalversicherungen mit einer zusätzlichen sog. Ausbaugarantie (Nachversicherungsgarantie) angeboten. In diesen Fällen hat der Versicherte das Recht, über die automatische Anpassung hinaus anlässlich bestimmter Ereignisse eine Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu verlangen.
Dieses Recht kann z.B. innerhalb von drei Monaten nach Eheschließung, Geburt oder Adoption eines Kindes, erfolgreichem Studienabschluss, bestandener Meisterprüfung u.Ä. ausgeübt werden.
Diese Möglichkeit zur Nachversicherung, bei der rechtlich jeweils ein neuer Versicherungsvertrag entsteht, ist an bestimmte Bedingungen hinsichtlich Höchst- und Mindestversicherungssumme, Höchstalter, Restlaufzeit usw. gebunden.
Angesichts der Gesundheitsbedrohung durch AIDS bieten viele VR die Möglichkeit zur Nachversicherung nur noch zurückhaltend an. Es soll verhindert werden, dass sich gefährdete Personen zunächst auf der Basis geringer Versicherungssummen Versicherungsschutz verschaffen und diesen ohne weitere Gesundheitsprüfung nach und nach weiter ausbauen.
Fondsgebundene Lebensversicherung
Es gelten die folgenden Versicherungsbedingungen:
• Allgemeine Bedingungen für die Fondsgebundene Lebensversicherung
Sowohl die gemischte Lebensversicherung als auch die Rentenversicherung können als fondsgebundene Versicherungen abgeschlossen werden.
Schwerpunktmäßig ist nachstehend die fondsgebundene Rentenversicherung dargestellt:
a) Wesen der Fondsgebundenen Rentenversicherung
Bei dieser Form der Rentenversicherung baut der Versicherte (=VN), wie bei der auf- geschobenen Rentenversicherung, langfristig durch die Sparanteile des Beitrags ein Kapital auf, allerdings mit dem Unterschied, dass diese Sparanteile in ein Sondervermögen (Anlagestock) fließen. Der Anlagestock wird, je nach Vertrag, in unterschiedliche Wertpapiere und Anlageformen (z. B. Aktien, Immobilien) investiert und in Anteileinheiten aufgeteilt.
Der im Bedingungswerk 1 Proximus Versicherung angesprochene Fonds Invest legt den Anlagestock überwiegend in Wertpapieren an.
Nach Ablauf der Aufschubzeit wird aus dem vorhandenen Kapital (Deckungskapital) eine lebenslange Rente in Geld an den Versicherten gezahlt.
Anstelle der Rentenzahlung kann häufig auch die einmalige Kapitalauszahlung vereinbart werden (Kapitalwahlrecht).
Die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit (z. B. 5 Jahre) ist möglich. Verstirbt der Versicherte, wird die Rente noch bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit erbracht.
b) Zusatzversicherungen
Für die Dauer der Aufschubzeit kann meistens ein Todesfallschutz vereinbart werden. Die versicherbare Todesfallleistung ist dabei auf 60% der Beitragssumme begrenzt.
Die Vereinbarung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung ist in der Regel ebenfalls möglich.
c) Risiko und Rendite
Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach der Wertentwicklung des Anlagestocks. Bei guter Wertentwicklung sind hohe Gewinnchancen möglich. Allerdings muss der Versicherte auch mögliche Verluste einkalkulieren.
Für die Risikominimierung bieten manche VR mehrere Fonds an. Dem Versicherten wird die Möglichkeit eingeräumt, die Verteilung der zukünftigen Sparanteile auf die verschiedenen Fonds zu ändern (shiften) oder die bereits angelegten Sparanteile neu auf die Fonds zu verteilen (switchen).
Sowohl vor als auch nach Rentenbeginn ist der Versicherte an den Überschüssen beteiligt.
Wegen der unbestimmten Höhe des Deckungskapitals am Ende der Aufschubzeit ist die fondsgebundene Rentenversicherung als alleinige Altersvorsorge nicht geeignet.
Bei den Renditeüberlegungen ist zu bedenken, dass aus den Beiträgen sowohl die Kosten des Versicherers als auch die der Fondsgesellschaft gedeckt werden müssen. Nach Berechnungen der Stiftung Warentest verringern diese Kosten die Rendite um 1,5 bis 2,5%.
Eine zufrieden stellende Rendite wird bei fondsgebundenen Versicherungen am ehesten bei einer Kombination mit Aktienfonds erzielt. Dies setzt allerdings eine gewisse Risikobereitschaft voraus (chancenorientierter Anleger). Für sicherheitsorientierte Anleger kennt man daher auch Fondsgebundene Rentenversicherungen, die zum Ende der Aufschubzeit 100% der Sparanteile garantieren. Solche Garantien haben allerdings ihren Preis zu Lasten der Rendite.