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Besondere Vorschriften für Fernabsatzverträge

Fernabsatzverträge sind Versicherungsverträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Internet) abgeschlossen werden.

a)Unterrichtung des Versicherungsnehmers
Rechtzeitig vor der Bindung durch den Vertrag muss der VR dem VN die Vertragsbestimmungen, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen in Textform mitteilen.
Soweit der Vertrag auf Verlangen des VN telefonisch geschlossen werden soll, muss die vorbeschriebene Unterrichtung unverzüglich nach Abschluss des Vertrages nachgeholt werden.

b)Widerrufsrecht
Die Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen entsprechen denen im VVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Frist hier mit dem Abschluss des Fernabsatzvertrages zu laufen beginnt, bei Lebensversicherungen an dem Tag, an dem der VN über den Abschluss informiert wird.

c)Schlichtungsstelle
Bei Streitigkeiten zu Fernabsatzverträgen kann die bei der BaFin noch einzurichtende Schlichtungsstelle angerufen werden.

Abschluss eines Versicherungsvertrages
1.Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften für das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages. Wie kommt dieser aber in der Regel zustande (mit Begründung
2.Erklären Sie – jeweils anhand eines Beispiels – den Unterschied zwischen einer kombinierten und einer gebündelten Versicherung.
3.Im Zusammenhang mit den Beratungs- und Dokumentationspflichten unterscheidet man nach
•Beratungsgrundlagen,
•Beratung,
•Dokumentation

a) Was versteht man unter den Beratungsgrundlagen?
b) Welche Beratungspflichten treffen die Versicherungsvermittler?
c) Welchen Inhalt und welche rechtliche Bedeutung hat die Dokumentation?

4.Sie sind Auszubildende/r beim Versicherungsmakler Bernd Helten und werden vom Kunden Franz Mühlens besucht.
Herr Mühlens möchte eine Rentenversicherung als Ergänzung für seine Altersvorsorge abschließen. Das Maklerbüro hat sich in bezug auf Rentenversicherungen auf das Angebot von drei Versicherern spezialisiert.
Sie erkennen, dass Herr Mühlens in Versicherungsfragen einen recht unerfahrenen Eindruck macht. Beschreiben Sie stichwortartig, welche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten Sie jetzt haben.
5.Sie sind Auszubildender/e in der Agentur Krusenbaum der Proximus Versicherung und werden von der Kundin Gabriele Pauly besucht.
Frau Pauly möchte eine Unfallversicherung abschließen. Sie hat sich im Internet informiert und klare Vorstellungen, was sie will. Sie bittet deshalb darum, sofort zur Sache zu kommen und den Versicherungsantrag aufzunehmen, zumal sie es eilig habe.
Welche Belehrungen sind erforderlich und welche Erklärungen der Kundin werden Sie dennoch einholen?
6.Der VR hat erweiterte Informationspflichten gegenüber dem angehenden Kunden zu beachten.
Beschreiben Sie diese vorvertraglichen Informationspflichten des VR (Zeitpunkt und Inhalt), wenn der angehende Kunde eine Privat-Haftpflichtversicherung bzw. eine Lebensversicherung beantragt hat.
7.Herr Franz Albers hat am 15. Mai d. J. das einer Mailwerbung beiliegende weitgehend standardisierte Antragsformular für eine Sterbegeldversicherung (Versicherungsbeginn 1. Juni d. J., VS 10000,00 €, Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Tod, Beitragszahlung längstens bis zum 85. Lebensjahr) ausgefüllt und dem VR zugesandt. Der VR hat am 6. Juni den Antrag unverändert angenommen und den Versicherungsschein zusammen mit den AVB und den notwendigen Verbraucherinformationen übersandt.
Da Herr Albers unerwartet arbeitslos geworden ist, möchte er von dieser Form der Lebensversicherung Abstand nehmen.
Prüfen Sie die Rechtslage und geben Sie Herrn Albers eine Verhaltensempfehlung (mit Begründung).
8.Antragsbindefristen:
a) Wie lange dauert die Bindefrist in den einzelnen Versicherungssparten?
b) Wann beginnt grundsätzlich die Bindefrist zu laufen?
c) Welche Besonderheiten bestehen hierzu in der Lebensversicherung?
d) Wie lange wäre der Kunde nach BGB-Recht an seinen Antrag gebunden?
e) Erläutern Sie anhand der unterschiedlichen Laufzeiten, welchen Zweck die Bindefrist für den VR hat.
9.Am 11. Okt. d. J. hat ein Vertreter bei dem Kunden K Anträge für folgende Versicherungen aufgenommen (Laufzeit jeweils 5 Jahre):
a) eine Privat-Haftpflichtversicherung;
b) eine Valorenversicherung für die Dauer von 3 Wochen.
K widerruft mit Schreiben vom 24. Okt. d. J. – Eingang beim VR 26. Okt. d. J. – beide Anträge. Prüfen Sie, ob der Widerruf nach dem VVG in beiden Fällen wirksam ist (mit Begründung).
10.A beantragt am 15. Nov. d. J. für seine Maschinenfabrik eine Betriebs-Haftpflichtversicherung. Die Police erhält er am 23. Dez. d. J., den Beitrag bezahlt er am 28. Dez. d. J.
a)Begründen Sie, ob und gegebenenfalls wann ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und wer hier Antragsteller bzw. Annehmender ist.
b)Wie wäre der Fall a) jeweils zu beurteilen,
b1) wenn A zwar den Versicherungsschein verspätet am 23. Dez. d. J. erhalten, den Beitrag aber erst am 25. Febr. des nächsten Jahres bezahlt hätte (§ 147 BGB),
b2) wenn es sich um eine Kfz-Haftpflichtversicherung für einen PKW handeln würde, für die das Pflichtversicherungsgesetz zu berücksichtigen ist?
11. A beantragt am 28. Nov. d. J. eine Krankenversicherung ohne Ausschlüsse zu Beginn des neuen Jahres. Am 27. Dez. d. J. erhält er die Police, die allerdings einen Ausschluss für Herz-Kreislauf- und Gefäßerkrankungen enthält. Am 29. Dez. d. J. bezahlt er den Erstbeitrag. Anmerkung: A wurde schon bei Antragsstellung informiert (Aushändigung der Verbraucherinformationen und der AVB).
a)Wozu ist der VR bei Antragsabweichung verpflichtet?
b)Welche Rechtsfolgen würden eintreten, wenn der VR dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre?
c)Welches ist der eigentliche Zweck des § 5 Abs. 1 VVG (Billigungsklausel)?
d)Der VR ist seiner Verpflichtung nachgekommen. Deshalb widerspricht der VN der Antragsabweichung, und zwar
d1) am 25. Jan. d. n. J. d2) am 30. Jan. d. n. J.

Prüfen Sie jeweils (mit Begründung), ob hier ein Vertrag besteht. Erläutern Sie auch, zu welchem Zeitpunkt und auf welcher Basis dieser Vertrag zustande kam.
e)Wie wäre Fall dl) zu entscheiden, wenn A die Krankenversicherung schon am 02. Nov. d. J. beantragt hätte? Es war keine ärztliche Untersuchung vorgesehen bzw. durchgeführt worden.
f)Wie wäre Fall dl) zu entscheiden, wenn der Police mit Ausschlüssen schon eine antragsgemäße Annahmebestätigung vorausgegangen war?
12.Welche Bedeutung hat
a)der Versicherungsschein grundsätzlich,
b)die Inhaberklausel einer Lebensversicherungspolice?

Mai 22, 2015gesundhe-admin
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