Während die Hausratversicherung eine kombinierte (verbundene Versicherung) ist, stellt sich die Geschäftsinhaltsversicherung überwiegend als gebündelte Versicherung dar.
Gebündelte Versicherung
Bei der gebündelten Versicherung wird Sie Versicherung der verschiedenen Gefahren (z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm) gleichzeitig mit nur einem Antrag beantragt und in einem Versicherungsschein dokumentiert, sodass in verwaltungsmäßiger Hinsicht nur eine Versicherung existiert.
In rechtlicher Hinsicht bestehen bei der gebündelten Versicherung weiterhin mehrere voneinander unabhängige Versicherungsverträge mit jeweils eigenen Bedingungswerken. Aufgrund ihrer rechtlichen Selbstständigkeit kann jeder der im Versicherungsschein dokumentierten Verträge einzeln gekündigt werden.
Gebündelte Geschäftsinhaltsversicherung
-Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB)
-Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB)
-Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB)
-Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB)
Zusätzlich kann insbesondere ergänzender Versicherungsschutz mit folgenden Vertragsgrundlagen vereinbart sein:
-Klauseln (z. B. Klausel 6101 – Hagel)
-Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung, sog. Klein-BU-Versicherung (ZKBU)
-Allgemeine Maschinen-Versicherungsbedingungen (AMB)
-Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE)
-Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken (BEG)
Der GDV hat ein neues Musterbedingungswerk, mit Musterklauseln und Erläuterungen sowie Musterpauschaldeklarationen für Gewerbe (Verbundene Sach-Gewerbeversicherung – VSG 2003) entwickelt. Nach diesem Bedingungswerk können nicht nur die klassischen Produktbestandteile der Feuer-, Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung, sondern auch die weiteren Elementargefahren, die EC-Gefahren, Glasbruch (summenbasiert), die Gefahren der Elektronik-, der Maschinen- und Transportversicherung (Werkverkehr) verbunden (kombiniert) versichert werden.
Verbundene Versicherung
Bei der verbundenen Versicherung (auch kombinierte Versicherung genannt) werden die verschiedenen Gefahren zu einem neuen Versicherungszweig, z.B. Hausratversicherung, zusammengeschlossen.
Bei der verbundenen Versicherung sind die verschiedenen Gefahren in nur einem Vertrag mit nur einem Bedingungswerk versichert. Die verbundene Versicherung wird ebenfalls mit nur einem Antrag beantragt und in einem Versicherungsschein dokumentiert. Da der Vertrag in rechtlicher Hinsicht eine Einheit bildet, kann er auch normalerweise nur als Ganzes gekündigt werden. In der Verbundenen Wohngebäudeversicherung ist es möglich, jede der Gefahrengruppen auch einzeln zu versichern.
Positionsweise Versicherung und Vorsorgeversicherung
Für die Versicherung des Geschäftsinhalts werden grundsätzlich folgende Positionen unterschieden:
•technische und kaufmännische Betriebseinrichtung einschließlich Gebrauchsgegenständen der Betriebsangehörigen,
•gesamte Warenvorräte,
•Vorsorgesumme.
Die versicherbare Vorsorgesumme im Rahmen der Vorsorgeversicherung dient zum Ausgleich von Werterhöhungen und Bestandsschwankungen, damit im Versicherungsfall keine Unterversicherung besteht.
Beispiel: | ||||
VS | VW | Schaden | ||
1. | Betriebseinrichtung | 100000,00€ | 120000,00€ | 60000,00€ |
2. | Warenvorräte | 200 000,00 € | 230000,00€ | – |
3. | Vorsorgesumme für Pos. 1 und 2 | 50000,00€ |
Die Vorsorgesumme muss hier auf beide Positionen verteilt werden, auch wenn Position 2 nicht vom Schaden betroffen wurde, denn sie wurde für beide Positionen genommen, und beide Positionen weisen eine Unterversicherung aus.
Reicht die Vorsorgesumme nicht aus, wird sie im Verhältnis der Unterversicherungen verteilt.
In der Hausratversicherung kennt man dagegen eine 10%-ige Vorsorgesumme, die ohne besondere Vereinbarung gewährt wird.
Summarische Versicherung
Für die Positionen kann auch eine summarische Versicherung vereinbart werden, wenn jede der Positionen mit gleichem Beitragssatz versicherbar ist. Summarische Versicherung bedeutet, dass die Positionen zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Soweit eine Position unterversichert ist, kann eine evtl. Überversicherung der anderen Position zum Ausgleich dienen.
Beispiel: | |||
VS | VW | Schaden | |
1. Betriebseinrichtung | 130 000,00 € | 100000,00€ | – |
2. Warenvorräte3. Vorsorgesumme | 250000,00€ | 280000,00€ | 60 000,00 € |
Summarische Versicher. | 380000,00€ | 380000,00€ |
Aufgrund der summarischen Versicherung kann die Überversicherung bei Position 1 zum Ausgleich der Unterversicherung bei Position 2 dienen. Ohne summarische Versicherung müsste die Unterversicherung bei der Position Warenvorräte angerechnet werden.
Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutz- und Feuerlöschkosten werden ebenfalls regelmäßig summarisch in einer Position versichert, wobei das Prinzip der Erstrisikoversicherung gilt. Eine Unterversicherung ist deshalb nicht zu prüfen.
Einzeldeklaration und Pauschaldeklaration
Die ohne besondere Vereinbarung nach den Versicherungsbedingungen nicht versicherten Sachen und Kosten können im Rahmen der Einzeldeklaration oder Pauschaldeklaration versichert werden.
a) Einzeldeklaration
Für bestimmte Risiken, z. B. Juwelier-, Uhrmacher- und Bijouteriewarengeschäfte, Banken, Sparkassen und andere Geldinstitute, wird die Einzeldeklaration bei der Versicherung weiterer Sachen und Kosten gefordert. Der Antrag weist hierfür eine Fülle von Positionen aus. Für jede der Positionen ist die exakte VS zu bestimmen.
b) Pauschaldeklaration
Im Interesse der VN wird für die Versicherung von Büros, Geschäften, Betrieben und Lägern die Deklaration für die Versicherung zusätzlicher Sachen und Kosten so pauschal wie möglich gehalten. Der Antrag sieht deshalb zusätzliche Einschlüsse mit pauschalen Summen vor. Die pauschal vereinbarten Summen sind auf Erstes Risiko versichert.
Versicherungsort und Außenversicherung
Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
In der Einbruchdiebstahlversicherung stellen die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume eines Gebäudes den Versicherungsort dar.
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind nach AFB, AWB, AERB und AStB in deren Wohnräumen nicht versichert.
Ein räumlich weiter gehender Versicherungsschutz bedarf im Gegensatz zur Hausratversicherung der besonderen Vereinbarung.
a) Freizügigkeit
Wird Freizügigkeit vereinbart, sind versicherte Sachen eines Versicherungsortes auch an den anderen, im Versicherungsschein namentlich bezeichneten Orten versichert.
Die Freizügigkeit hat Bedeutung, wenn Sachen im Rahmen der Fertigung oder Lagerhaltung zwischen den Versicherungsorten bewegt werden müssen.
Es werden unterschieden:
•Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer VS
•Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemeinsamer VS
b) Abhängige Außenversicherung
Bei der abhängigen Außenversicherung sind Sachen einer Position nicht nur am Versicherungsort, sondern auch bis zu der hierfür vereinbarten besonderen VS außerhalb des Versicherungsortes versichert.
Beispiel: | VS |
Position Vorräte mit fester Versicherungssumme | 100000,00€ |
davon innerhalb der Bundesrepublik | 20000,00€ |
In der Einbrachdiebstahlversicherung bleibt die Gebäudegebundenheit unberührt. In der Sturmversicherung gilt die Außenversicherung nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden.
Eine Unterversicherung kann infrage kommen, wenn
•die besondere VS kleiner ist als der Wert der außerhalb des Versicherungsortes befindlichen Sachen,
•die Position, für die die abhängige Außenversicherung genommen wurde, nicht ausreichend versichert ist.
c)Selbstständige Außenversicherung
Bei der selbstständigen Außenversicherung werden Sachen, die verschiedenen Positionen (z.B. Betriebseinrichtung, Vorräte) angehören können, in einer eigenen Position für den Fall, dass sie sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, versichert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die selbstständige Außenversicherung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Die bei der abhängigen Außenversicherung gemachten Ausführungen zur Einbruchdiebstahl- und Sturmversicherung gelten auch für die selbstständige Außenversicherung.
Eine Unterversicherung kann entstehen, wenn die Außenversicherungssumme nicht ausreicht, die Werte der außerhalb des Versicherungsortes befindlichen Sachen zu decken.
d)Grundsatz: Fremdversicherung vor Außenversicherung
Nach diesem Grundsatz tritt die Außenversicherung nur ein, soweit Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag nicht beansprucht werden kann.
Meldet der VN den Schaden seinem Außen-VR, so tritt dieser auf jeden Fall in Vorleistung.
Entschädigung von Sach- und Kostenschäden
a)Versicherungswert und Entschädigung nach dem Prinzip der Vollwertversicherung
Für die Versicherung von Sachen gilt das Prinzip der Vollwertversicherung, d.h., die VS muss dem VW entsprechen, um den versicherten Sachschaden voll entschädigt zu bekommen.
Als VW kann der Neuwert, der Zeitwert oder der gemeine Wert infrage kommen.
b)Entschädigung nach dem Prinzip der Erstrisikoversicherung
Bei der Versicherung auf Erstes Risiko gelten die Bestimmungen über die Unterversicherung nicht. Der VR entschädigt bis zu Höhe der vereinbarten VS.
Die Bezeichnung Erstrisikoversicherung rührt daher, dass der VR für nach diesem Prinzip versicherte Schäden bzw. Kosten bis zur Höhe der vereinbarten VS als Erster einzutreten hat, während der VN als Zweiter für den Teil eintritt, der die VS übersteigt.
Im Rahmen zusätzlicher Einschlüsse werden insbesondere auf Erstes Risiko versichert:
•Kosten (z.B. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs-, Schutzkosten);
•Wertsachen im Geldschrank oder unter anderem Verschluss;
•Wiederherstellung von Akten, Zeichnungen, Datenträgern;
•Gebäudebeschädigungen;
•Geschäftsberaubung;
•Transportberaubung;
•Sachen im Freien.
In der Hausratversicherung kennt man das Prinzip der Erstrisikoversicherung nicht, da im Falle einer Unterversicherung auch die Kostenentschädigung entsprechend gekürzt wird.