Keineswegs unproblematisch ist der Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung. Hierbei muss eine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden, sonst riskiert der Versicherte, am Ende ganz ohne Versicherungsschutz dazustehen. Zuerst muss die Zusage der privaten Krankenversicherung vorliegen. Wichtig sind eventuelle Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge. Erst wenn die private Krankenversicherung den Antrag annimmt, wird bei der gesetzlichen Krankenkasse gekündigt: Die Kündigung wird am Ende des übernächsten Monats wirksam. Neben diesen formalen Problemen treten für nicht ganz Gesunde erhebliche Schwierigkeiten auf, überhaupt eine private Krankenversicherung zu finden. Für viele Krankheiten werden Risikozuschläge erhoben, entweder dauerhaft oder zeitlich befristet. Einige Versicherer schließen bestimmte Krankheiten einfach aus oder lehnen den Antrag ab. Schon eine Magenschleimhautentzündung kann einen Risikozuschlag nach sich ziehen. Die Versicherer begründen dies mit der Gefahr eines Rückfalls und den hohen Kosten der Behandlung. Die Sachbearbeiter benutzen zwar die Kölner Systematik, einen 1968 vom Verband der privaten Krankenversicherer erarbeiteten, nach Gruppen geordneten Krankheitenkatalog. Dennoch gibt es keine einheitliche Regelung der Risikozuschläge. Jede Gesellschaft verfährt hier anders. Personen mit Vorerkrankungen sollten daher bei mehreren Gesellschaften einen Probeantrag stellen. Das ist nicht verpflichtend, wenn es auf dem Antrag vermerkt ist, und nur so erfährt man die vertraglichen Bedingungen und die Höhe der eventuellen Risikozuschläge. Allerdings macht auch der Versicherer diese Angaben nur auf Probe: Sie sind für den tatsächlichen Abschluss nicht bindend.
Der Wechsel von der Privaten zur Privaten
Der Versicherungswillige sollte sich über die Langfristigkeit seiner Wahl eines privaten Krankenversicherers klar sein: Ein Wechsel zu einer anderen privaten Krankenversicherung kostet viel Geld. Der Versicherte wird zu einem neuen Eintrittsalter und höheren Beiträgen eingestuft. Außerdem verliert er seine vom Versicherer angesammelten Rückstellungen für das Alter. Dennoch kann ein Versicherungswechsel auch noch nach 15 Jahren lohnen. Hier lohnt die Prüfung im Einzelfall. Der Vertrag mit der privaten Krankenversicherung kann nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden. Kündigungsfrist sind drei Monate. Bei Versäumen der Kündigung trotz Abschluss einer neuen Versicherung zahlt der Versicherte eventuell doppelt. Allerdings sollte erst gekündigt werden, wenn die schriftliche Zusage des neuen Versicherers eintrifft.
Die Kündigung
Beitragserhöhungen oder Leistungseinschränkungen. Der Privatversicherte kann bei Beitragserhöhungen oder Leistungseinschränkungen innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nachricht kündigen. Diese Regelung gilt auch für Beitragserhöhungen aufgrund einer Anpassungsklausel.
Verdienst unter Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Krankheitskostenvollversicherung und der Krankentagegeld-Versicherung wird der Versicherte wieder gesetzlich versicherungspflichtig, wenn er wieder weniger als die Beitragsbemessungsgrenze verdient. Die Kündigung kann zum Ende des Monats erfolgen, in dem die neue Versicherungspflicht nachgewiesen wird. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Versicherungs-pflicht erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Versicherte Anspruch auf Familienhilfe hat oder Wehrdienst ableisten muss und daher freie Heilfürsorge hat. Auf Antrag bei der örtlichen AOK kann der Privatversicherte aber auch weiter privat versichert bleiben und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist dann aber endgültig.
Arbeitslosigkeit. Wer arbeitslos wird, kommt automatisch wieder in die gesetzliche Kasse. Ab 55 klappt dies jedoch nur noch, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens die Hälfte der Zeit gesetzlich krankenversichert waren. Er sollte sich aber sein günstiges Eintrittsalter in der PKV sichern: Lassen Sie Ihre Police drei Jahre ruhen, oder schließen Sie eine Anwartschaftsversicherung. Wenn Sie dann zurückkehren wollen, entfällt die Gesundheitsprüfung.
Tod. Stirbt der Versicherungsnehmer, können die mitversicherten Personen den Vertrag innerhalb von zwei Monaten auf ihren Namen umschreiben lassen. Wenn eine versicherte Person stirbt, endet dieser Vertragsteil. Bei Umzug ins Ausland kann der Vertrag am Umzugstag enden. Bei der
Krankentagegeld-Versicherung endet der Vertrag auch bei einer Berufsunfähigkeit des Versicherten.