Etwas schwierig wird es, wenn Rentenzahlungen geleistet werden. Sie müssen in einen Ertrags- und einen Vermögensteil aufgespalten werden; der Ertragsanteil ist einkommensteuerpflichtig und nach Paragraph 22 Einkommensteuergesetz als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Ertragsanteil wird als Prozentsatz aus den jährlichen Renten errechnet; er richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten und bleibt konstant. Auch bei Gewinnanteilen aus der Rentenversicherung ist nur der Ertragsanteil zu versteuern. Bei sogenannten abgekürzten Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird der Ertrag nach der Lebenserwartung ermittelt. Die Laufzeit wird auf volle Jahre aufgerundet, wenn sie mehr als sechs Monate im Bruchteil beträgt, und abgerundet, wenn sie weniger beträgt. Wenn die Dauer der Rentenzahlung zu Beginn der Berufsunfähigkeit nicht genau zu erkennen ist, wird die voraussichtliche Laufzeit geschätzt. Die Besteuerung von Renten gilt auch für die Pflegerentenversicherung und die Rentenversicherung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Ertragsanteil der Renten ebenfalls steuerpflichtig. Doch können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Altersentlastungsbetrag steuermindernd geltend gemacht werden.
Versteuerung des Ertragsanteils | |
Lebensjahr bei Rentenbeginn | Steuerpflichtiger Ertragsanteil in Prozent |
55 | 38 |
56 | 37 |
57 | 36 |
58 | 35 |
59 | 34 |
60 | 32 |
61 | 31 |
62 | 30 |
63 | 29 |
64 | 28 |
65 | 27 |
66 | 26 |
67 | 25 |
68 | 23 |
69 | 22 |
70 | 21 |
Steuerfrei sind gesetzliche Unfallrenten, Kriegs- und Schwerbeschädigtenrente sowie Wiedergutmachungsrenten.
Kapitalleistungen: Erbschaftsteuer
Vor allem bei einer Lebens- und Unfallversicherung erhalten der Versicherte oder seine Hinterbliebenen im Versicherungsfall sechsstellige Kapitalsummen. Diese lässt das Finanzamt nicht ungeschoren: In jedem Fall sind die Leistungen im Todesfall erbschaftsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier hohe Freibeträge.
Erbschaftsteuer: Die Freibeträge | |||
| Allgemeiner Freibetrag | Versorgungsfreibetrag | Freibetrag für persönliche Gegenstände |
Steuerklasse I Ehegatten Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder,Enkel (deren Eltern nicht mehr leben) bis 5 Jahre bis 10 Jahre bis 15 Jahre bis 20 Jahre bis 27 Jahre Enkel (deren Eltern noch leben),Urenkel, Urgroßeltern, erbende Eltern und Großeltern | 600 000 400 000 100 000 | 500 000* 100 000* 80 000* 60 000* 40 000* 20 000* | 20 000 20 000 20 000 |
Steuerklasse II Eltern und Großeltern bei Schenkung; erbende und beschenkte Geschwister, deren Kinder, Schwiegerkinder, Schwiegerstiefeltern und geschiedene Ehegatten | 20 000 | 20 000 | |
Steuerklasse III alle übrigen | 10 000 | 20 000 |
* Der Betrag wird um den heutigen Wert der Renten- und Pensionsansprüche gekürzt.
Der Freibetrag für persönliche Gegenstände gilt für Fahrzeuge, Sportgeräte, Musikinstrumente. Als normale Wertgegenstände gelten dagegen Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Münzen und Perlen. In den Steuerklassen II und III fallen unter den Freibetrag auch Hausrat, Wäsche und Kleidung. In Steuerklasse I gilt hierfür ein zusätzlicher Freibetrag von 80 000 €.
Grundlage der Erbschaftsteuer ist der Wert der Bereicherung, für den die obigen Freibeträge gelten: Die Versicherungsleistung wird zum übrigen Nachlass addiert, dann gehen die Anteile für Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteile ab. Die Bestattungskosten werden pauschal mit 10 000 € abgezogen.
Unfallversicherung durch den Arbeitgeber. Wenn der Arbeitgeber für seine Angestellten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat, gibt es zwei steuerliche Möglichkeiten: Wenn der Angestellte einen direkten Leistungsanspruch hat, ist die Leistung bei einmaliger Auszahlung steuerfrei, bei einer Rentenzahlung muss der Ertragsanteil versteuert werden. Die Prämien sind lohnsteuerpflichtig. Wenn der Arbeitnehmer nur einen indirekten Leistungsanspruch über die sogenannte Rückdeckungspolice hat, dann muss die Leistung vom Arbeitgeber versteuert werden. Die Prämien sind lohnsteuerfrei. Selbständige können über die Sonderausgabenhöchstgrenze hinausgehende Beiträge als Betriebsausgaben anrechnen lassen, wenn die Unfallversicherung beruflich bedingte Risiken deckt. Einmalige Leistungen sind steuerfrei, bei Rentenzahlung ist der Ertragsanteil zu versteuern.
Erbschaftsteuersätze (in Prozent) | |||
Wert des steuerpflichtigen Erbes (§ 10) bis einschl. € | Steuerklasse | ||
I | II | III | |
100 000 | 7 | 12 | 17 |
500 000 | 11 | 17 | 23 |
1 000 000 | 15 | 22 | 29 |
10 000 000 | 19 | 27 | 35 |
25 000 000 | 23 | 32 | 41 |
50 000 000 | 27 | 37 | 47 |
darüber | 30 | 40 | 50 |
Die Feuerschutzsteuer:
Zur Förderung des Feuerlöschwesens
Wie für so vieles im Leben muss der brave Bürger – ob er will oder nicht – auch für Versicherungen Steuern zahlen. Die Versicherungsteuer von zehn Prozent auf Prämien geht bereits auf die Stempelabgaben auf Policen im 18. und 19. Jahr-hundert zurück. Weniger bekannt ist dagegen die Feuerschutzsteuer, die erst seit 1931 eingezogen wird. Das Reichsgesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmer und Bausparkassen ermächtigte die Länder, für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Feuerlöschwesens, von den Feuerversicherern Abgaben zu verlangen. 18 Länder nutzten diese großzügige Steuerofferte des Reiches und führten per Landesgesetz Ab-gaben ein. 1931 kamen bereits 21 Millionen Mark zusammen. 1939 kam das Feuerschutzgesetz. Heutige Grundlage der Feuerschutzsteuer ist das Feuer-schutzgesetz von 1979. Die Steuereinnahmen von 750 Millionen € im Jahr kommen immer noch den Ländern zugute. Und noch immer wird die Einnahme zur Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes verwendet. Die Feuerschutzsteuer wird bei jeder Feuerversicherung erhoben. 1994 wurde sie von 5 auf 8 Prozent der Prämie erhöht. Bei der Verbundenen Gebäudeversicherung (das Feuerrisiko ist in einem Paket zusammen mit anderen Risiken versichert) unterliegen 25 Prozent der Prämie der Feuerschutzsteuer, bei der Verbundenen Hausratversicherung 20 Prozent.