Diese Versicherung wird von den Berufsgenossenschaften übernommen. Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit steht. Zur Zeit des Unfalls dürfen sie also nicht privat tätig gewesen sein. Auch der Weg zur Arbeit ist versichert. Allerdings dürfen Unterbrechungen und Umwege nicht allzu groß sein. Daneben sorgt die Berufsgenossenschaft für Schadenverhütung, Rehabilitation und Invalidenrente. Die Beiträge werden von den Unternehmen gezahlt; zivilrechtlich haften nämlich sie für Körperschäden ihrer Arbeiter und Angestellten.
Versicherte. Alle Personen in einem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis sind versichert. Geschützt sind auch Kinder während des Kindergartenbesuchs sowie Schüler und Studenten. Außerdem versichert sind Personenkreise wie Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer, Lebensretter, Blut- und Gewebespender, Teilnehmer an einer Rehabilitations- oder beruflichen Fortbildungsmaßnahme, Entwicklungshelfer, Zeugen, Schöffen und Strafgefangene. Selbständige können sich freiwillig versichern. Anspruch auf Verletztenrente besteht, wenn die durch einen Arbeits- oder Wegeunfall verursachte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus dauert und mindestens 20 Prozent beträgt. Bei einer vorherigen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen anderen Arbeitsunfall oder durch Entschädigungsfälle nach Beamten-, Bundesversorgungs- oder Soldatenversorgungsgesetz von mindestens 10 Prozent reicht eine weitere zehnprozentige Minderung.
Leistungen. Die gesetzliche Unfallversicherung hilft mit Geld oder der Kostenübernahme für die Rehabilitation. Die Geldleistungen umfassen das Verletztengeld. Es entspricht dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, das 80 Prozent des Regellohns beträgt. Das Übergangsgeld während einer beruflichen Rehabilitation (Umschulung) beträgt 68 Prozent des Verletztengeldes, mit Kind 75 Prozent. Außerdem zahlt die Unfallversicherung eine Verletztenrente in Form einer vorläufigen Rente, einer Dauerrente oder Abfindung, Pflegegeld, Kleidermehrverschleiß und besondere Unterstützung sowie Renten an die Hinterbliebenen, also Witwen-/Witwer- oder Waisenrente, Elternrente oder Rente an den geschiedenen Partner. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Nur beim Verletzten- und Übergangsgeld müssen teilweise Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Zusätzlich wird weiterhin Kindergeld gezahlt. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld muss kein konkreter Einkommensverlust nachgewiesen werden. Eine Vollrente kann sogar zu höheren Einkünften führen als das bisherige Nettogehalt.
Träger. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die Seeberufsgenossenschaft, der Bund, die Länder, die Bundesanstalt für Arbeit, die Gemeinden, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Deutsche Bahn und die Post.