Zu Anfang dieses Ratgebers haben Sie gelesen, welche Versicherungen wirklich wichtig sind. Im Folgenden erfahren Sie nun, welchen Versicherungsschutz diese Verträge genau bieten.
Die private Haftpflichtversicherung
Beispiel: Brennspiritus im Grill
Sommerzeit ist die Jahreszeit der Grillfeste und Gartenparties. Herr Richter feierte seinen fünfzigsten Geburtstag auf seinem Gartengrundstück. Beim Anmachen des Grills unterhielt er sich mit seinem Freund, der neben ihm stand. Zum Entzünden des Grills verwendete Herr Richter Brennspiritus. Durch Unachtsamkeit nahm er zu viel davon, sodass eine große Stichflamme entstand. Diese verletzte seinen Freund schwer im Gesicht und am Oberkörper. Krankenhausaufenthalt, große Schmerzen, bleibende Narben und drei Monate Krankschreibung waren die Folge.
Was ist in der privaten Haftpflichtversicherung versichert?
Unter dem Begriff „Haftpflicht“ versteht man die Verpflichtung, einen Schaden zu ersetzen, den man einem anderen zugefügt hat. Hieraus können Schadenersatzansprüche entstehen, die man weder planen noch im Ausmaß durch Eigenmittel abdecken kann. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung zwar keine Pflichtversicherung, aber doch zwingend notwendig. Durch den Abschluss der Versicherung gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung am Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschäden) zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Hatpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Als Grunddeckung werden
● Personenschäden durch
– Tod,
– Verletzung oder
– Gesundheitsschädigung sowie
● Sachschäden durch
– Beschädigung oder
– Vernichtung
versichert.
Somit ist z. B. das Abhandenkommen von Sachen ebenso wenig versichert wie Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind. Hier muss dann ein zusätzlicher Einschluss der Risiken in den Vertrag erfolgen, d. h. diese Risiken müssen eigens in den Vertrag mit aufgenommen werden.
Was leistet die Versicherung?
Werden gegen Sie Forderungen gestellt, übernimmt die Versicherung durch den Versicherungsvertrag folgende Leistungen:
1. Prüfung, ob eine Leistungspflicht besteht. Der Versicherer kann eigene Nachforschungen veranlassen, z. B. Einsicht in die Ermittlungsakte, Einholung von Zeugenaussagen etc.
2. Ist ermittelt, dass Sie für den Schaden aufkommen müssen, leistet die Versicherung die Entschädigung an den Geschädigten.
3. Stellt die Versicherungsgesellschaft fest, dass Sie für den Schaden nicht verantwortlich sind, übernimmt sie die Abwehr der Ansprüche, d. h. notfalls auch die Durchführung des Gerichtsverfahrens.
Was ist nicht versichert?
Natürlich gibt es für diesen Versicherungsbereich auch Ausschlüsse, d. h. Schadensfälle, die nicht versichert sind. Diese sind in den Versicherungsbedingungen festgelegt. Hier einige Beispiele:
Ausschlüsse aus der Haftpflichtversicherung
Schäden infolge der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kfz-Rennen, Box- oder Ringkämpfen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) sind von der Leistungspflicht der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Was hierunter fällt, ist im Einzelfall abzuklären. Da der Ausschluss vor allem die Gefahr hoher Geschwindigkeiten beinhaltet, zählen Dressurwettbewerbe nicht dazu. Bei Gokartrennen ist der Ausschluss zweifelhaft. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sprechen Sie den Versicherer direkt auf Ihre Sportart an und treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung über den Versicherungsschutz. Des Weiteren sollten Sie bei der Ausübung von Sportarten, die unter den Ausschluss fallen, darauf achten, dass der zuständige Sportverband oder die privaten Anbieter ausreichend versichert sind.
Nach der Besitzklausel sind fremde Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies führt zu großem Unverständnis beim Versicherungsnehmer. Beweggrund für diesen Ausschluss war, dass man mit diesen Sachen so umgehen soll, als wenn es die eigenen wären. Da man sich nicht selbst haftbar machen kann, fällt auch hier der Versicherungsschutz weg. Die einzelnen Begriffe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert. Es ist daher genau zu prüfen, ob der Ausschluss greift. Eine bloße Gestattung der Benutzung einer Sache ohne Besitzübertragung reicht nicht aus (z. B. einmalige Nutzung der Sauna). Es ist einleuchtend, dass man keinen Versicherungsschutz genießt, wenn man vorsätzlich eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt. Nach ständiger Rechtsprechung reicht für den Ausschluss allerdings nicht die alleinige vorsätzliche Herbeiführung des Schadens, sondern der Vorsatz muss auch die Schadensfolge umfassen (BGH Vers.R. 75, 557). Hierzu zwei Beispiele:
Beispiel: Folgen nicht beabsichtigt
In einer Schule wurde ein Mitschüler durch vier weitere Schüler auf dem Nachhauseweg belästigt. Erst gab es verbale Angriffe, schließlich wurde der Mitschüler hin- und hergeschubst. Dabei rutschte der Schüler von einer Rasenkante ab, fiel hin und schlug mit dem Kopf gegen ein Metallrohr. Dadurch verletzte er sich schwer und musste ins Krankenhaus eingeliefert werden. Hier liegt zwar Vorsatz für das Schubsen vor, allerdings waren die Folgen nicht vorhergesehen und auch nicht beabsichtigt. Die Versicherung musste für die Arztkosten und Schmerzensgeld aufkommen. Keinesfalls konnten auch die Folgen des Fußballspiels zweier neunjähriger Jungen im Hof eines Wohnblocks als Vorsatz gewertet werden. Durch einen unglücklichen Schuss auf das selbst gebaute Tor ging der Ball daneben und landete punktgenau im Fenster der Wohnung, die sich im Erdgeschoss befand. Hier zerschlug der Ball einige Gläser, Teller und Schüsseln.
Tipp: Beweislast liegt beim Versicherer
Der Versicherer muss stets beweisen, dass der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Gemäß der Angehörigenklausel sind Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Hierzu zählen Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder. Hintergrund ist, dass ein Vortäuschen eines Schadensfalls aufgrund eines solch engen Verhältnisses leichter möglich ist. Außerdem könnte ein solcher Versicherungsschutz zu einem Herabsenken der Schwelle zu schädigenden Handlungen fuhren.
Wie versichere ich mich richtig?
Leider reicht auch bei der Privathaftpflichtversicherung ein einfacher Beitragsvergleich nicht mehr aus. Zum einen werden im Vertrag bestimmte Deckungssummen vereinbart. Verträge sollten eine Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden aufweisen. Es gibt auch Versicherungsgesellschaften, die noch höhere Deckungssummen anbieten.
Tipp: Zu geringe Deckungssummen nicht akzeptieren
Verträge mit einer Deckungssumme von beispielsweise nur 250.000 Euro bei Sachschäden sollten Sie auf höhere Deckungssummen umstellen. Darüber hinaus bieten die Versicherungsgesellschaften ergänzend zum Grundschutz verschiedene Zusatzdeckungen an. Je nach Versicherungsgesellschaft müssen Sie für die Zusatzdeckung Zuschläge zum Versicherungsbeitrag bezahlen. Manchmal sind diese aber auch kostenlos im Vertrag enthalten.
Tipp: Finanztest
In der Zeitschrift „Finanztest“ werden nicht nur die Beiträge der einzelnen Versicherungsgesellschaften überprüft, sondern auch zusätzliche Informationen zum Vertragsinhalt zur Verfügung gestellt. In der Auswertung zur Privathaftpflichtversicherung können Sie dem Heft dann auch die Zusatzdeckungen pro Versicherungsgesellschaft entnehmen.
Einige Besonderheiten
Oftmals entstehen durch den Mieter Schäden am Mietobjekt. Ein kleines Beispiel ist der Rasierer, der ins Waschbecken fällt und dieses beschädigt. Der Vermieter will den Schaden ersetzt haben. In den Standardversicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung wäre dies ausgeschlossen. Daher sollten Sie Mietschäden in Ihren Versicherungsvertrag mit einschließen lassen.
weiterlesen Die private Haftpflichtversicherungen im Test Teil II