(Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ARB 94)
Was ist versichert?
Die Aufgabe der Rechtsschutzversicherung ist die Übernahme der Kosten für eine rechtliche Interessenwahrnehmung. Folgende Leistungsarten stehen zur Verfügung:
● Schadenersatz-Rechtsschutz
● Arbeitsrechtsschutz
● Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz
● Steuer-Rechtsschutz
● Sozialrechtsschutz
● Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
● Disziplinär- und Standesrechtsschutz
● Strafrechtsschutz
● Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz
● Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht
Jede Leistungsart ist vom Umfang klar bestimmt. Besonders wichtig ist es, die Ausschlüsse zu kennen.
Kein Versicherungsschutz besteht für
● den Erwerb oder die Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
● die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
● die Finanzierung eines Grundstücks oder Gebäudes oder von Gebäudeteilen,
● die steuerliche Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie Erschließungs- oder sonstige Anliegerabgaben, es sei denn, dass es ich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt,
● Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Halte- oder Parkverstoßes (zwischenzeitlich haben einige Versicherer dies mit Sondervereinbarung in den Versicherungsschutz mit aufgenommen).
Im Rechtsschutzfall werden
● die gesetzliche Vergütung des beauftragten Anwalts,
● die Verfahrenskosten,
● Kautionen,
● sämtliche Kosten des Gegners,
● Zwangsvollstreckungskosten von bis zu drei Vollstreckungsaufträgen je Titel und
● die Kosten eines Korrespondenzanwalts in Zivilsachen
übernommen. Die Übernahme der Kosten für einen Korrespondenzanwalt ist nur möglich, wenn der Versicherungsnehmer mehr als 160 Kilometer vom zuständigen Gericht entfernt wohnt.
Nun kann jeder Versicherungsnehmer zwischen verschiedenen Versicherungsarten auswählen.
Verkehrsrechtsschutz
Bei dieser Rechtsschutzversicherung besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeugs. Des Weiteren ist er als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrvermietungsfahrzeug im vorübergehenden Gebrauch gemietete Motorfahrzeug zu Land versichert. Der Versicherungsschutz kann eingeschränkt werden auf gleichartige Fahrzeuge, z. B. Pkw, Lastkraftwagen oder Krafträder.
Man kann einen Versicherungsschutz auch für Fahrzeuge vereinbaren, die nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen worden sind. Der Versicherungsschutz umfasst dann wieder einzelne Leistungsarten. Im Verkehrsrechtsschutz sind dies:
● Schadenersatz-Rechtsschutz
● Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
● Steuerrechtsschutz vor Gerichten
● Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen
● Strafrechtsschutz
● Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Zusätzlich besteht Rechtsschutz mit Ausnahme des Vertrags- und Sachenrechts auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger oder Radfahrer.
Fahrer- Rechtsschutz
Wie der Name dieser Rechtsschutzversicherung verdeutlicht, ist der Versicherungsschutz auf den Versicherungsnehmer als Fahrer jedes Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, das ihm weder gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit Kennzeichen versehen ist, abgestellt. Auch hier greift der Versicherungsschutz als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige
Dieser Versicherungsschutz beinhaltet den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers. Zusätzlich ist der Ehepartner oder nichteheliche Lebenspartner versichert. Voraussetzung ist, dass diese keine gewerbliche, freiberufliche oder eine andere selbstständige Tätigkeit mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 6.000 Euro ausüben. Bei der Ermittlung, ob eine Überschreitung der Grenze vorliegt, wird das letzte Kalenderjahr bewertet. Achten Sie darauf, dass Ihr Lebenspartner im Vertrag namentlich genannt wird. Minderjährige Kinder sind automatisch mit eingeschlossen. Bei unverheirateten volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht Versicherungsschutz allerdings nur, solange sie keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und dafür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Der Versicherungsschutz beinhaltet folgende Leistungen:
● Schadenersatz-Rechtsschutz
● Arbeits-Rechtsschutz
● Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
● Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
● Sozialgerichts-Rechtsschutz
● Disziplinär- und Standesrechtsschutz
● Strafrechtsschutz
● Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
● Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
Versicherungsschutz besteht hier für
● Eigentümer,
● Vermieter,
● Verpächter,
● Mieter,
● Pächter und
● Nutzungsberechtigte
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Achten Sie darauf, dass das Grundstück oder Gebäude richtig im Vertrag aufgeführt wurde. Melden Sie bei einem Umzug die neue Adresse.
Wie versichere ich mich richtig?
Haben Sie alle notwendigen Versicherungen abgeschlossen, können Sie sich den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung überlegen. Rechtsstreitigkeiten können teuer werden. Es ist schon ärgerlich, wenn man die gerichtlichen Instanzen nicht ausschöpfen kann, weil das Geld nicht reicht. Es sind aber nicht alle Streitigkeiten versichert. Prüfen Sie daher, ob bereits
● z. B. über den Mieterverein oder die Gewerkschaft Versicherungsschutz besteht.
● Wenn Ihr Einkommen zu niedrig ist, können Sie auch Beratungs- und Prozesskostenhilfe für eventuelle Gerichtsverfahren erhalten.
● Auch die Automobilclubs bieten günstige Versicherungsprämien für eine Verkehrsrechtsschutz an.
Wichtig ist, wie bei den anderen Versicherungsarten, die Prüfung der Versicherungsbedingungen. Die aufgeführten allgemeinen Rechtsschutzbedingungen werden von den Versicherungsgesellschaften nicht einheitlich genutzt. So sind z. B. die Höchstversicherungssummen, bis zu denen die Kosten für einen Rechtsstreit übernommen werden, unterschiedlich. Achten Sie darauf, dass sie ausreichend hoch bemessen sind.
Zuschauerfragen aus der Redaktion
Herr Jacob aus Pritzwalk:
„Welche Wartezeiten gibt es in der Rechtsschutzversicherung?“
In der Regel beträgt die Wartezeit drei Monate. So will man verhindern, dass der Vertragsabschluss in Anbetracht eines drohenden Rechtsstreits abgeschlossen wird. Ausnahme von der Wartezeit in den Versicherungsbedingungen ARB 94 ist
● die Beratung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten,
● Disziplinär- und Standesrecht,
● Strafrechtsschutz und
● Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz.
Sprechen Sie vor Vertragsabschluss mit Ihrem Abschlussvermittler über die Wartezeiten des jeweiligen Versicherungsunternehmens.
Frau Molchau aus Apolda:
„Wenn ich einen Leistungsfall mit der Rechtsschutzversicherung habe, was muss ich dann tun?“
Als Versicherungsnehmer können Sie sich frei einen Anwalt aussuchen. Die Versicherungsgesellschaft schlägt lediglich auf Anforderung einen Anwalt vor. Sie sind verpflichtet, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu informieren. Dann entscheidet der Rechtsschutzversicherer, ob er für den Fall Deckungsschutz erteilt. In der Regel erfolgt ein anderer Verfahrensweg. Hier übernimmt Ihr Anwalt die Deckungsanfrage bei der Versicherungsgesellschaft. Dazu benötigt er Ihren Versicherungsvertrag, den Sie dann zum ersten Beratungsgespräch mitbringen müssen.
Tipp: Kostenübernahme vorher absprechen
Besprechen Sie mit Ihrem Anwalt, ob Sie auch ohne Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung den Rechtsstreit führen wollen. Ist dies nicht der Fall, vereinbaren Sie, dass nur die Deckungsanfrage eingeholt werden soll. Sie können aber auch im Vorfeld eine Deckungsbestätigung direkt beim Versicherer anfordern.
Herr Chlausig aus Zittau:
„Was passiert, wenn die Versicherung die Kostenübernahme verweigert?“
Nach den alten Bedingungen ARB 75 zur Rechtsschutzversicherung war eine verbraucherfreundliche Regelung festgeschrieben. Der Versicherer konnte zwar aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten die Leistungspflicht unter Angabe von Gründen verneinen, der Versicherungsnehmer hatte jedoch die Möglichkeit, über den beauftragten Anwalt auf die Ablehnung einzuwirken. Der Anwalt konnte eine begründete Stellungnahme beim Versicherer einreichen, in der die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage dargestellt war. Die Entscheidung des Anwalts war für beide Seiten bindend, es sei denn, die Argumentation wich von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab. In den neuen Versicherungsbedingungen ARB 94 ist die Angelegenheit nicht mehr so einfach. Der Versicherer kann jetzt auch aufgrund fehlender Erfolgsaussichten die Kostenübernahme unter Angabe von Gründen ablehnen. Dann muss der Versicherer darauf hinweisen, dass der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung die Möglichkeit hat, vom Versicherer die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens zu verlangen.
Teilt der Versicherungsnehmer dem Versicherer mit, dass ein Schiedsgutachterverfahren verlangt wird, muss der Versicherer dies wiederum mit einer Frist von einem Monat einleiten. Der Schiedsgutachter muss ein seit mindestens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt sein, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Die Entscheidung ist für den Versicherer bindend. Des Weiteren muss der Versicherungsnehmer, sollte der Schiedsgutachter die Ablehnung bestätigen, sowohl seine eigenen Kosten als auch die Kosten des Schiedsgutachters bezahlen. In den neuen Versicherungsbedingungen ARB 2000 kann der Versicherer entscheiden, welche der beiden Varianten er wählen möchte. Es gibt ganz wenige Versicherungsgesellschaften, die dann die Kosten des Schiedsverfahrens voll übernehmen. Bis zum heutigen Tag wurde das Schiedsverfahren sehr selten gewählt.
Frau Daust aus Pegnitz:
„Ist eine Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung sinnvoll?“
Hierzu vergleichen Sie die Versicherungsbeiträge der einzelnen Versicherungsgesellschaften. Es muss sich schon rechnen, wenn Sie einen bestimmten Betrag selbst übernehmen.
Frau Zander aus Berlin:
„Ich habe keine Rechtsschutzversicherung, aber es soll Unternehmen geben, die einen Prozess finanzieren?“ Dies ist über einige Firmen möglich. Nach dem Einreichen der Unterlagen wird geprüft, ob Erfolgsaussichten bestehen. Wenn dann der Fall übernommen wird, trägt der Prozessfinanzierer sämtliche Kosten – allerdings nicht ohne Gegenleistung. Bei Erfolg zieht der Prozessfinanzierer zwischen 20 und 50 Prozent von der erstrittenen Summe ab. Damit sich dies für die Firma rechnet, werden nur hohe Streitwerte angenommen. Die Spanne reicht von 10.000 Euro bis 100.000 Euro Streitwert.
Herr Feldmann aus Marburg:
„Sind die Streitwerte gering, kann der Versicherer dann den Versicherungsschutz versagen?“
Der Rechtsstreit muss vernünftig sein, d. h. die Kosten müssen im Verhältnis zum Streitwert stehen. So hat das Amtsgericht Köln zfs 1995, 312 entschieden, dass bei einem Bußgeld von zehn Euro Verteidigungskosten über 600 Euro nicht gerechtfertigt sind.