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Gegenstand der Haftpflichtversicherung – Versicherte Schadenarten

a) Ansprüche aus Personen- und Sachschäden
In Anlehnung an das Haftpflichtrecht erstreckt sich der Gegenstand der Haftpflichtversicherung – nach AHB – ausdrücklich nur auf folgende Schadenarten:

– Tötung, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden)
Dazu gehören auch psychische Folgen eines Schadenereignisses und Schmerzensgeldansprüche aufgrund einer Gesundheitsschädigung, nicht dagegen Ansprüche aus Verletzung des über § 823 BGB geschützten Persönlichkeitsrechts (Verleumdung, Beleidigung), bei dem nicht gleichzeitig eine Gesundheitsstörung vorliegt.

– Beschädigung und Vernichtung von Sachen (Sachschaden)
Dabei muss nicht die Substanz der Sache beeinträchtigt worden sein. Es genügt eine wesentliche Minderung ihrer Gebrauchsfähigkeit bzw. ihres wirtschaftlichen Wertes. Deshalb ist ein mit Farbe bespritztes Kleidungsstück ebenso sachbeschädigt wie ein Pkw-Reifen, aus dem die Luft durch Öffnen des Ventils herausgelassen wurde.
Dagegen liegt kein Sachschaden vor, soweit eine Sache von vornherein mangelhaft hergestellt wird, denn der Sachschadenbegriff setzt generell eine schon fertige Sache voraus.
– Vermögensfolgeschäden als Folge von Personen- oder Sachschäden <
Sie sind als sog. unechte Vermögensschäden nach AHB im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen ohne weitere Begrenzung immer mitversichert. •

Beispiele:
• Verdienstausfall im Zusammenhang mit einem Personenschaden
• Mietwagenkosten im Zusammenhang mit einem Sachschaden
b) Reine Vermögensschäden
Vermögensschäden, die sich weder auf Personenschäden noch auf Sachschäden zurückführen lassen, sind nach AHB nicht generell mitversichert.

Beispiel:
Das Gepäck, das dem abreisenden Gast zu einem bestimmten Zug gebracht werden sollte, war nicht zur Stelle. Ohne Gepäck war die termingebundene Reise zwecklos. Dem Gast entgeht ein Geschäftsabschluss.
Nach dem Bedingungswerk 1 Proximus Versicherung besteht Deckung für reine Vermögensschäden
• in der Privat-Haftpflichtversicherung,
• in der Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung. Hier werden Vermögensschäden
wie Sachschäden behandelt.

Vermögensschäden können aber auch durch ein eigenständiges Grundbedingungswerk (AVB) versichert sein, das also nicht generell zusammen mit den AHB in einem Versicherungsvertrag vereinbart wird. Dies gilt vor allem für Versicherungen, die bestimmten freien Berufen wie Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern usw. als eigenständige Vermögensschaden-HV angeboten wird.

c) Abhandenkommen von Sachen
Der Verlust einer Sache wäre als Vermögensschaden einzuordnen, wenn nicht die AHB das Abhandenkommen von Sachen als eigene Schadenart ausdrücklich ausgeschlossen hätten. Soll daher auch dieses Risiko mitversichert sein, so bedarf es immer einer zusätzlichen Vereinbarung.
Der Sinn der Regelung, dass Versicherungsschutz wegen Abhandenkommens von Sachen nur auf besondere Vereinbarung hin geboten wird, liegt darin, dass der VR nicht mit den Problemen unklarer Ersatzverpflichtungen des VN aus der Haftung für Abhandenkommen von Sachen belastet werden will.
Allerdings ist eine Sache nur dann abhanden gekommen, wenn der Besitz an ihr zwar entzogen, sie aber dennoch tatsächlich irgendwo unversehrt vorhanden ist und auch grundsätzlich wiedererlangt werden kann. Ist die abhanden gekommene Sache dagegen beschädigt oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt worden, so liegt ein schon nach AHB generell versicherter Sachschaden vor.

Beispiel:
Auf einem Passagierschiff stößt der VN versehentlich die Videokamera (den Goldring) eines Mitreisenden ins Wasser.
Hinsichtlich der Videokamera liegt ein versicherter Sachschaden vor, denn hier ist auch die Gebrauchsfähigkeit der Sache (empfindliches elektronisches Gerät) beeinträchtigt worden. Anders beim Goldring, soweit bestritten wird, dass ein Abhandenkommen dieser Art schon aus wirtschaftlicher Sicht einer Substanzvernichtung nahe kommt.
In der Privat-HV wiederum sind Schlüsselverlustschäden, für die der VN z.B. von seinem Vermieter haftbar gemacht werden könnte, häufig mitversichert; in den sog. Komfort- bzw. Kompakttarifen sogar ohne Beitragszuschlag.
Sind dagegen die Schlüssel des geschädigten Dritten durch einen gleichzeitig eingetretenen (vom VN verschuldeten) Personen- oder Sachschaden abhanden gekommen, so ist der Schlüsselverlust schon als Vermögensfolgeschaden – also ohne besondere Vereinbarung -nach AHB immer gedeckt.

• Personen- und SachschadenTod, Verletzung u. Gesundheitsschädigung, Sachsubstanz- u. Gebrauchsbeeinträchtigung inkl. jeweilige Vermögensfolgeschäden = unechte Vermögensschädengenerellversichert
• Vermögensschadenweder durch einen Personen- noch durch Sachschaden entstandeni.d.R. nur aufgrund einerbesonderen Vereinbarung mitversichert
• Abhandenkommen von Sachenunfreiwilliger Besitzverlust einer Sache, die noch unversehrt vorhanden und auch grundsätzlich wiedererlangbar ist
Aug 14, 2015gesundhe-admin
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