Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz wurden ab Januar 1983 Künstler und Publizisten renten- und krankenversicherungspflichtig. Künstler oder Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist ein Selbstständiger, der erwerbsmäßig eine dauernde künstlerische Tätigkeit ausübt. Unter den Begriff der künstlerischen Tätigkeit fällt vor allem das Schaffen, Ausüben oder Lehren von Musik, darstellender oder bildender Kunst und die Arbeit als freier Schriftsteller, Journalist oder Publizist. Durch das Künstlersozialversicherungsgesetz wurde gleichzeitig eine Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven eingerichtet, die selbst kein Versicherungsträger ist, die aber über die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit der einzelnen Künstler und Publizisten entscheidet und die Beiträge kassiert als eine Art Arbeitgeberzuschuss von solchen Unternehmen, die die Produkte von Künstlern und Publizisten vermarkten. Dazu gehören Verlage, Theater, Funk, Fernsehen, Schallplattenhersteller, Theater- und Konzertdirektionen, Galerien, Kunsthändler, Werbeunternehmen, Orchester, Musikschulen, Varietes, Zirkusveranstalter und Museen, die alle zusammen 25 Prozent der Mittel aufbringen.
Weitere 25 Prozent kassiert die Künstlersozialkasse noch als Bundeszuschuss aus Steuermitteln und führt schließlich das ganze Geld ab an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (als Rentenversicherungsträger) und an die von den Künstlern und Publizisten ausgewählten Orts- und Ersatzkrankenkassen (als Krankenversicherungsträger). Die restlichen 50 Prozent tragen die Versicherten selbst. Wer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtig wird, muss bei der Künstlersozialkasse einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht stellen und kann sich dann eine gesetzliche Krankenkasse aussuchen, bei der er krankenversichert sein möchte. Er erhält deren Leistungen und zahlt deren halben Krankenkassenbeitrag. Die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse. Als Berufsanfänger gilt ein Künstler/Publizist innerhalb der ersten fünf Jahre nach erstmaliger Aufnahme seiner künstlerischen/publizistischen Tätigkeit.
Der Berufsanfänger kann wählen, ob er der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten oder sich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichern will. Eine private Krankenversicherung muss nachgewiesen sein und deren Vertragsleistungen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der Antrag, die private Krankenversicherung zu wählen, ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK) zu stellen.
Wer als Berufsanfänger von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, verbleibt auch nach Ablauf der fünfjährigen Berufsanfängerzeit in der privaten Krankenversicherung, es sei denn, er hat innerhalb der fünf Jahre nach erstmaliger Aufnahme der selbstständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit schriftlich erklärt, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der Fünfjahresfrist. Besteht die Befreiung von der Versicherungspflicht auch nach Ablauf der Fünfjahresfrist noch fort, kann die Befreiung nicht mehr widerrufen werden. Es besteht dann in der Zukunft keine Möglichkeit mehr, als selbstständiger Künstler/Publizist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.
Es gibt aber für selbstständige Künstler und Publizisten eine Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die der ihrer angestellten Kollegen entspricht – nämlich aufgrund hohen Einkommens. Als Arbeitseinkommen dieser Berufsgruppe gilt der Gewinn, also Einnahmen abzüglich beruflicher Ausgaben. Wer dementsprechend in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mehr verdient hat als die Summe der entsprechenden Versicherungspflichtgrenzen, kann bis zum 31. März des folgenden Jahres einen Befreiungsantrag stellen. Für 1994 bis 2001 betrugen die Versicherungspflichtgrenzen:
West: | |||||
1994 | 68400 DM | 1995 | 70200 DM | 1996 | 72000 DM |
1997 | 73800 DM | 1998 | 75600 DM | 1999 | 76500 DM |
2000 | 77400 DM | 2001 | 78300 DM | ||
Ost: | |||||
1994 | 53 100 DM | 1995 | 57600 DM | 1996 | 61200 DM |
Beispiel für die neuen Bundesländer:
Wer am 1. Januar 2001 von der Krankenversicherungspflicht befreit werden will, dessen Gesamteinkünfte müssen aus der selbstständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit (Arbeitseinkommen) in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000 insgesamt 191 700 Mark oder mehr betragen haben, sofern er im gesamten Dreijahreszeitraum seinen Tätigkeitsort in den neuen Bundesländern hatte.
Beispiel für die alten Bundesländer:
In den alten Bundesländern müsste für eine Befreiung in den Jahren 1998 bis 2000 ein Arbeitseinkommen in Höhe von 229500 Mark erzielt worden sein. Der Befreiungsantrag ist mit dem Fragebogen einzureichen. Besteht bereits Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), muss der Antrag bis spätestens 31. März des Jahres gestellt werden, der auf den Dreijahreszeitraum folgt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Die einmal ausgespröchene Befreiung von der Versicherungspflicht als Höherverdienender kann nicht widerrufen werden, eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann nicht mehr möglich.
Versicherungsfrei sind Künstler und Publizisten dann, wenn sie im Kalenderjahr voraussichtlich ein nur geringfügiges Einkommen erzielen. Dieser Betrag wurde 2001 auf 3926,70 Euro festgesetzt.
Nicht versichert nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz wird, wer im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, es sei denn, die Beschäftigung des Arbeitnehmers erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig. Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Entgelt 322 Euro (West und Ost) monatlich nicht übersteigt und die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Wer von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit wurde und bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, erhält von der Künstlersozialkasse auf Antrag einen Beitragszuschuss. Dieser beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse an die Krankenkasse zu zahlen hätte, die bei Versicherungspflicht zuständig wäre, höchstens aber die Hälfte des tatsächlichen Beitrags der privaten Krankenversicherung.
Künstler und Publizisten, die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind (Höherverdienende) und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten auf Antrag ebenfalls die Hälfte des freiwilligen Beitrages, höchstens je-doch den Beitragsanteil, den die KSK bei Versicherungspflicht an die Krankenkasse zu zahlen hätte. Wer sich nicht sicher ist, ob er der Versicherungspflicht des Künstlersozialversicherungsgesetzes unterliegt, sollte diese Frage mit der Künstlersozialkasse klären. Dabei darf nicht übersehen werden, dass dieses Gesetz für viele eine Unterstützung für den Krankheits- und Versorgungsfall durch die von Unternehmen und Staat aufgebrachte Beitragshälfte für die Renten- und Krankenversicherung darstellt. Selbstständige Künstler und Publizisten sollten also wie folgt schreiben an:
LVA Oldenburg-Bremen
– Künstlersozialkasse
Langeoogstraße 12
26384 Wilhelmshaven
Ich halte es für wahrscheinlich, dass ich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sein werde.
Wer sich in dieser Form an die Künstlersozialkasse wendet, erhält Informationen und einen Fragebogen, sodass eine Klärung erfolgen kann. Selbstständige Künstler und Publizisten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben die Möglichkeit, gegenüber der KSK zu erklären, dass das Krankengeld nicht erst mit Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt anfangen soll. Dieser Zeitpunkt wird durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgesetzt und ist spätestens der 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Den Erhöhungsbetrag für den vorzeitigen Beginn des Krankengeldbezuges hat der Versicherte allein zu tragen.
Besonderheit für Künstler und Publizisten aus den neuen Bundesländern
Wer nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der ehemaligen DDR (SVG) bereits von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, bleibt aufgrund dieser vor dem I. Januar 1992 ausgesprochenen Befreiung auch im Falle einer Versicherungspflicht nach dem KSVG versicherungsfrei, sofern sich der Tätigkeitsort des Antragstellers am 31. Dezember 1991 in den neuen Bundesländern befand und er seinen Wohnsitz dort vor dem 3. Oktober 1990 hatte. Berufsanfänger können eine solche Befreiung noch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit erstmaliger Aufnahme der selbstständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit widerrufen.