Nach Vertragsabschluss darf die Gefahr (Risiko) ohne Einwilligung des VR nicht erhöht werden (Gefahrstandspflicht).
Das erhöhte Risiko ist vertragswidrig, außerdem erhält der VR dafür keinen adäquaten Beitrag. Soweit das erhöhte Risiko für den VR überhaupt tragbar ist, wird er nur unter der Bedingung einer erneuten Beitragsfestsetzung seine Einwilligung erteilen.
Erlangt der VN Kenntnis von einer Gefahrerhöhung, so hat er sie dem VR unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht).
•Grundsätzlich setzen die Vorschriften über die Gefahrerhöhung nach Abgabe der Vertragserklärung, nach WG a. F. mit dem formellen Beginn der Versicherung ein, da vorherige Umstände noch von der vorvertraglichen Anzeigepflicht erfasst werden. Nach dem VVG a. F. wird die Anwendbarkeit der Vorschriften der Gefahrerhöhung jedoch auf die Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrags ausgedehnt, d.h., der Antragsteller darf nach Antragstellung keine Gefahrerhöhung mehr vornehmen bzw. gestatten.
•Die VVG-Regelung zur Gefahrerhöhung ist vor allem für die Sach- und Kraftfahrtversicherung von Bedeutung, nicht dagegen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung. Weil hier das versicherte Risiko umfangsmäßig ständigen Schwankungen unterworfen ist, ist die Gefahrerhöhung grundsätzlich von vornherein mitversichert. Dafür kann der VR rückwirkend eine dem Risiko angepassten Beitrag berechnen (Beitragsregulierung). Es bedarf dazu nicht der Zustimmung des VN.
Voraussetzungen
Nicht jede Gefahrensteigerung ist eine Gefahrerhöhung im Sinne des WG.
a)Die Gefahrerhöhung muss erheblich sein
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die Gefahrenlage, die dem VR aus dem Vertrag bekannt ist, in einer für ihn ungünstigen Weise ändert. Bei der Frage der Erheblichkeit entscheiden objektive Gesichtspunkte.
Als unerheblich gelten vor allem solche Gefahrerhöhungen, die unvermeidlich bzw. den Umständen nach als vereinbart anzusehen sind, wie z. B. in der Krankenversicherung die Verschlechterung des Risikos mit zunehmendem Alter. Grundsätzlich hat der VR die Gefahrerhöhung als solche zu beweisen hat.
b)Die Gefahrerhöhung muss dem VN subjektiv bekannt sein
Für die Anwendung des § 23 VVG ist Voraussetzung, dass der VN die Tatsachen kennt, die eine Veränderung der Gefahrenlage bedingen.
Beispiel:
Infolge Verschleisses kann der Zylinder des Schlosses zur Wohnungstür auch mit einem fremden Schlüssel bedient werden. Der VN einer Hausratversicherung verzichtet auf die Instandsetzung.
c)Die Gefahrerhöhung muss objektiv von gewisser Dauer sein
Der neue Gefahrenzustand muss so lange andauern, dass er Grundlage eines neuen Gefahrenverlaufs sein kann, der den Eintritt von Versicherungsfällen generell wahrscheinlicher macht.
Beispiel:
Der Verzicht auf Reparatur im vorangegangenen Beispiel macht den Eintritt eines Versicherungsfalles wahrscheinlicher. Hätte der VN die Reparatur eingeleitet, wäre die Zeit zwischen Defekteintritt und Reparatur noch keine Gefahrerhöhung im Sinne des Gesetzes.