Abredeversicherung: Arbeit nehmende, die ihre Stelle verlieren und deshalb nicht mehr der obligatorischen Unfallversicherung angehören, können den Versicherungsschutz für weitere sechs Monate ausdehnen.
Berufsunfall und Nichtberufsunfall: Die Unfallversicherung unterscheidet Unfälle, die während der Arbeit (einschließlich Arbeitsweg) geschehen, und solche, die sich in der Freizeit ereignen. Für die beiden Kategorien werden separate Prämien erhoben und es gelten teilweise unterschiedliche Regeln (etwa punkto Versicherungsunterstellung, Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit).
Beschwerde: Einsprache entscheide der Sozialversicherungen können innert 30 Tagen mit einer Beschwerde beim zuständigen kantonalen Sozialversicherungsgericht (je nach Kanton das Versicherungs- oder Verwaltungsgericht) angefochten werden. Forderungen in Haftpflichtprozessen folgen einem anderen Instanzenweg (siehe Zivilgericht/Zivil weg).
Eidgenössisches Versicherungsgericht (EVG): Wer mit einem kantonalen Urteil in 5ozialversicherungsfragen nicht einverstanden ist, kann den Fall mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Sitz in Luzern) weiterziehen. Dieses ist die oberste Instanz in Versicherungsfragen.
Eingliederung: Bei der IV gilt der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Erst wenn durch berufliche Maßnahmen keine Verbesserung der Integration ins Erwerbsleben mehr möglich ist, kommt die Ausrichtung einer Rente in Frage. Die fünfte IV-Revision sieht eine weitere Stärkung dieses Grundsatzes vor.
Einsprache verfahren: Wer mit einer Verfügung einer Sozialversicherung nicht einverstanden ist, kann diese mit Einsprache innert 30 Tagen anfechten (Ausnahme: die IV mit Vorbescheid verfahren). Die Versicherung prüft den Fall noch einmal und erlasst einen Einsprache entscheid. Dieser kann mit Beschwerde weitergezogen werden.
Ergänzungsleistungen (EL): Bezügerinnen und Bezöget einer IV- oder AHV- Rente, die in schlechten finanziellen Verhältnissen leben, haben einen Rechtsanspruch auf Zusatzzahlungen in Form von Ergänzungsleistungen. Diese ergänzen die erste Säule mit dem Ziel, den Existenzbedarf zu decken.
Erwerbsunfähigkeit: Maßgebend für die Erwerbsunfähigkeit ist die Einbuße der Leistungsfähigkeit bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt (mehr dazu auf unserem Versicherung-Ratgeber).
Grobfahrlässigkeit: Eine schwere Verletzung der üblichen Sorgfalt, ein unverständliches Verhalten. Führt die Grobfahrlässigkeit zum Schadenfall, kann sie eine Reduktion der Leistungspflichten oder den Rückgriff des Versicherers nach sich ziehen (zum Beispiel Geschwindigkeitsexzesse oder Fahren i m angetrunkenen Zustand im Straßen verkehr.
Haftpflicht: Einstehen müssen für einen Schaden, der einem anderen entstanden ist. Invalidität: Invalid ist, wer als Folge eines Gesundheitsschadens voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist.
Invaliditätsgrad: Die Differenz zwischen dem Einkommen, dass jemand ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde, und dem Einkommen, das mit der Beeinträchtigung noch erzielt werden kann (in Prozent umgerechnet). Je höher der Invaliditätsgrad, desto höher die Invalidenrente.
Kausalhaftung: Aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen kann die bloße Schadenszufügung genügen, um haftpflichtig zu werden. Es ist kein Verschulden nötig. Bei einer milden Kausalhaftung kann sich der Verursacher von der Haftpflicht befreien, wenn er beweist, dass er die nötigen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat (beispielsweise genügende Beaufsichtigung des Tieres bei der Tierhalterhaftung). Eine scharfe Kausalhaftung besteht zum Beispiel beim Betrieb eines Motorfahrzeugs (Auto, Motorrad) oder dem Betrieb einer Atomanlage. Hier wird nicht nur ohne Verschulden gehaftet, es besteht auch keine Möglichkeit eines Entlastungsbeweises.
Kausalzusammenhang: Unfall- und Haftpflichtversicherungen übernehmen nur Folgen von Gesundheitsschädigungen, die in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die gesundheitliche Einschränkung aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise auf den Unfall zurückzuführen ist. Wenn also der Gesundheitsschaden ohne Unfall so nicht entstanden wäre (Kondition sine qua non). Der adäquate Kausalzusammenhang wird bejaht, wenn eine konkrete Gesundheitsschädigung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch dem Unfall zugeordnet werden kann. Damit soll erreicht werden, dass die Versicherung oder der Haftpflichtige nicht für völlig sachfremde und vollkommen ungewöhnliche gesundheitliche Nachteile aufkommen muss (mehr dazu auf unserem Versicherung-Ratgeber).
Nachdeckung: Der Schutz der obligatorischen Unfallversicherung, die über den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, dauert 30 Tage über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus an. Dasselbe gilt für die Abdeckung des Invaliditäts- und Todesfallrisikos durch die Pensionskasse.
Privatversicherung: Während die Sozialversicherungen als Teil des sozialen Sicherheitssystems der Schweiz weitgehend gesetzlich geregelt sind, gilt beim Abschluss einer privat finanzierten Versicherung die Vertragsfreiheit. Die Versicherer können Antragsteller nur mit Vorbehalten oder nur nach Durchführung einer Gesundheitsprüfung aufnehmen oder auch gänzlich ablehnen. Auch in der Prämiengestaltung sind die Versicherer weitgehend frei (mehr dazu auf unserem Versicherung-Ratgeber).
Schaden: Unterschieden wird zwischen zwei Arten von Schaden. Einerseits, was einen wirtschaftlichen – materiellen – Nachteil hat. Das können sein: zusätzliche Kosten, die Verminderung des Vermögens (etwa zerstörte Gegenstände) oder entgangene Einnahmen (Lohnausfall, aber auch ein entgangener Auftrag oder eine entgangene Beförderung). Die Kompensation dafür ist der eigentliche Schaden-ersatz. Die zweite Schadensartist wirtschaftlich nicht fassbar, ist immateriell: Schmerzen, Depressionen, verminderte Lebensqualität etc. Die Kompensation für den immateriellen Schaden ist die Genugtuung (umgangssprachlich Schmerzens-geld; mehr zu den Schadensarten auf unserem Versicherung-Ratgeber).
Schadensversicherung: Bei Eintritt des versicherten Ereignisses wird nur der effektive Schaden vergütet (bis maximal zur vereinbarten Versicherungssumme). Dies im Gegensatz zur Summenversicherung.
Sozialversicherungen: Das Sozialversicherungsnetz soll einem möglichst großen Teil der Bevölkerung einen sinnvollen minimalen Versicherungsschutz gewährleisten. Es ist daher nicht möglich, jemanden, der als schlechtes Risiko gilt, von der Versicherung auszuschließen oder Vorbehalte anzubringen (im Gegensatz dazu die Privatversicherung). Die bei einem Unfall relevanten Sozialversicherungen sind: obligatorische Unfallversicherung (UVG), Invalidenversicherung (IV), Krankenkasse (nur Grundversicherung) und Pensions-kasse (nur BVG-Obligaterem).
Summenversicherung: Anders als bei der Schadensversicherung wird bei der Summenversicherung beim Eintritt des versicherten Ereignisses die vereinbarte Versicherungssumme unabhängig von der Höhe des finanziellen Schadens ausgerichtet. Ob Summen- oder Schadensversicherung geht aus den Policen oft nicht eindeutig hervor.
Überentschädigung: Wenn nach einem Unfall mehrere Versicherungen leistungspflichtig werden, würde theoretisch insgesamt mehr Geld fließen, als erforderlich ist, um den Schaden zu decken. Solche Überentschädigungen führen häufig dazu, dass einzelne Versicherer ihre Leistungen kürzen. Fallen beispielsweise die Renten von IV und obligatorischer Unfallversicherung zusammen, dürfen sie insgesamt nicht mehr 90 Prozent des früheren Verdienstes ausmachen. Die Unfallversicherung richtet in diesem Fall nur eine reduzierte Komplementärrente aus.
Unentgeltlicher Rechtsbeistand: Wenn jemand nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um in einem Rechtsstreit einen Anwalt beizuziehen, hat er oder sie allenfalls Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Dies allerdings nur, wenn der Prozessstandpunkt nicht von vornherein aussichtslos erscheint und eine anwaltliche Vertretung wegen der Schwierigkeit der Sache angezeigt ist.
Unfall: Ein Unflat ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äußeren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (mehr dazu auf unserem Versicherung-Ratgeber).
Verfügung: Zum Abschluss eines Verfahrens erlassen die Sozialversicherungen eine Verfügung, in der die geschuldeten Leistungen oder die zu bezahlenden Beiträge festgelegt werden. Die Verfügung muss eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, in der steht, wo und innert welcher Frist die versicherte Person sich gegen den Entscheid wehren kann.
Verjährung: Nach Ablauf einer gewissen Frist können Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Weil die Fristen meist nach Jahren bestimmt sind, spricht man von Verjährung. Je nach Anspruch sind die Verjährungsfristen unterschiedlich lang (von einem Jahr bis zehn Jahre).
Versicherter Verdienst: Versichert ist der Teil des Verdienstes, auf dem Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Die Unfallversicherung geht für die Berechnung der Leistungen vom AHV-Lohn aus, der maximale versicherte Verdienst liegt bei 106 800 Franken. In der beruflichen Vorsorge wird vom AHV-Lohn der Koordinationsbetrag von 23 205 Franken abgezogen, Löhne unter 19 890 Franken sind nicht versichert. Der maximale versicherte Verdienst liegt im BVG-Obligaterem bei 79 560 Franken (alle Zahlen Stand 2007).
Vorbescheidverfahren: Gegen eine Verfügung der IV muss – in Abweichung zu den anderen Sozialversicherungszweigen – direkt Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht werden. Eine Einsprache bei der IV ist nicht möglich. Die Versicherten erhalten vorgängig zur Verfügung einen Vorbescheid, in dem ihnen der vorgesehene Inhalt mitgeteilt wird. Anschließend haben sie Gelegenheit, innert einer bestimmten Frist (in der Regel 30 Tage) dazu Stellung zu nehmen.
Zivilgericht/ Zivilweg: Forderungen in Haftpflichtfällen müssen mit einer Klage vor Zivilgericht durchgesetzt werden. Sie laufen zuerst über die kantonalen Instanzen (je nach Kanton Bezirks-, Kantons- oder Amtsgericht als erste Instanz, Obergericht oder Kantonsgericht als zweite Instanz), danach über das Bundesgericht in Lausanne (letzte Instanz).