Häusliche Pflege
Leistungen der häuslichen Pflege erhalten Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt oder in einem Haushalt, in den sie aufgenommen wurden, gepflegt werden. Die Leistungen der häuslichen Pflege sind jedoch nicht daran gebunden, dass Pflegebedürftige in ihrem Haushalt gepflegt werden. So können zum Beispiel auch Bewohner von Altenwohnheimen und Einrichtungen des betreuten Wohnens die Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen.
Nicht erbracht werden dürfen solche Leistungen in stationären:
■ Vertrags-Pflegeeinrichtungen,
■ Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
■ Einrichtungen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Kranker oder Behinderter im Vordergrund stehen, und
■ in Krankenhäusern.
Sachleistungen oder Geldleistung
Pflegebedürftige können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie die Pflege-Sachleistungen (Pflegeeinsätze „professioneller“ Pflegedienste, die von den Pflegekassen im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen direkt bezahlt werden) oder Geldleistungen („Pflegegeld“, das den Pflegebedürftigen von den Pflegekassen ausgezahlt wird) in Anspruch nehmen möchten. Der Umfang der Leistungen richtet sich nach der jeweiligen Stufe der Pflegebedürftigkeit.
Pflegestufe | Pflegesachleistung | Geldleistung |
erheblich | Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert | 205 Euro |
Pflegebedürftige | von 384 Euro | |
Schwerpflege | Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert | 410 Euro |
bedürftige | von 921 Euro | |
Schwerstpflege | Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert | 665 Euro |
bedürftige | von 1.432 Euro (in besonders schweren Fällen | |
auch bis zu 1.918 Euro) |
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nur, wenn der Pflegebedürftige selbst seine Pflege durch eine Pflegeperson seines Vertrauens sicherstellt. Zur Sicherung der Pflegequalität hat jeder, der ausschließlich Pflegegeld erhält, mindestens einmal halbjährlich (Pflegestufen 1 und 2) bzw. mindestens einmal vierteljährlich (Pflegestufe 3) einen Pflegeeinsatz von einer professionellen Pflegeeinrichtung durchführen zu lassen. Die Kosten dieses Einsatzes zahlt die Pflegekasse.
Wenn der Anspruch auf das Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen.
Beispiel:
(Pflegestufe 2 = 410 Euro monatlich)
Beginn der Pflegebedürftigkeit am 15. April 2004
410 Euro : 30 Tage = 13,67 Euro (Pflegegeld für einen Tag) x 16 Tage = 218,72 Euro (Pflegegeld für 16 Tage/Zeitraum 15.-30. April 2004)
Kombinationsleistung
Pflegebedürftige können auch die so genannte Kombinationsleistung wählen, das heißt, die Sachleistungen und die Geldleistung jeweils anteilig beanspruchen.
Beispiel:
(Pflegestufe 2)
Sachleistungen (Pflegeeinsätze) im Wert von 644,70 Euro (= 70 Prozent vom größtmöglichen Gesamtwert 921 Euro)
Geldleistung (Pflegegeld) + 123 Euro (= Geldleistung in der Pflegestufe 2 in Höhe von 410 Euro, vermindert um 70 Prozent)
Wer die Kombinationsleistung wählt, ist daran grundsätzlich mindestens für sechs Monate gebunden. Wenn das Ausmaß der benötigten Pflege-Sachleistungen nicht im Voraus zu bestimmen ist, kann beantragt werden, dass das anteilige Pflegegeld monatlich im Nachhinein ermittelt und gezahlt wird.