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Krankenhaus-Tagegeldversicherung und Private Pflegezusatzversicherung

a) Gegenstand der Versicherung
Bei einer Krankenhaus-Tagegeldversicherung (KHT-Versicherung) wird für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung ohne Kostennachweis ein Festbetrag (= versicherter Tagessatz) geleistet.
Gründe für den Abschluss einer KHT-Versicherung:
• Deckung von Krankenhauskosten, die nicht durch eine
Krankheitskostenversicherung gedeckt sind
• Kosten einer Haushaltshilfe (ferner: Kinderbetreuungskosten)
• Kosten eines Stellvertreters im eigenen Betrieb
• Fahrtkosten von Angehörigen für Krankenbesuche
• Kosten der Rekonvaleszenz
• Kostentragung für zusätzlichen Bedarf (z. B. Sonderwünsche wie Telefon,
Fernsehapparat usw. im Krankenhaus)
• Deckung des Eigenanteils von 10,00 € täglich für maximal 28 Tage im Kalenderjahr
bei gesetzlich Krankenversicherten

b) Leistung
Für jeden Tag der stationären Behandlung wird ein fester Betrag fällig, wobei der erste und der letzte Tag jeweils als ein Tag gelten. Ein Kostennachweis ist nicht erforderlich.

Beispiel:
Frau Maier befindet sich vom 20. Okt. d.J. bis zum 07. Nov. d.J. zur stationären Behandlung im Krankenhaus. Sie hat eine Krankenhaus-Tagegeldversicherung in Höhe von 25,00 €/Tag abgeschlossen.
Leistung: 20. Okt.-07. Nov. = 19 Tage
19 Tage • 25,00 €/Tag = 475,00 € Versicherungsleistung

Private Pflegezusatzversicherung

Beispiel:
Herr Kreuzer ist nach mehreren Schlaganfällen dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Da eine ambulante Pflege nicht möglich ist, muss er stationär in einem Pflegeheim untergebracht werden. Vom medizinischen Dienst wird Herr Kreuzer in die Pflegestufe III eingruppiert. Das Pflegeheim Katharinenstift berechnet folgenden

Tagessatz: Pflege-Tagessatz: 74,78 €
Unterkunft, Verpflegung: 26,76 €
Investitionsanteil: 14,36 €
Gesamttagessatz: 115,90€

Für den Monat Oktober 2007 muss Herr Kreuzer 3 592,90 € für die stationäre Unterbringung aufwenden. Zu diesen Aufwendungen müssen noch Kosten für persönliche Bedürfnisse wie Kleidung, Friseur, zusätzliche Getränke hinzugerechnet werden. Zur Begleichung dieser Kosten reichen die eigene Rente und die Grundleistung der er sozialen Pflegepflichtversicherung in Höhe von 1 432,00 € bei weitem nicht aus.
Die soziale und die private Pflegepflichtversicherungen stellen lediglich eine Grundversorgung dar. Wie das obige Beispiel darstellt, sind die tatsächlichen Kosten bei Pflegebedürftigkeit erheblich höher. Deshalb bieten die privaten Krankenversicherer zusätzlich zur Pflegepflichtversicherung eine Pflegezusatzversicherung (freiwillige Pflegekrankenversicherung) für privat und gesetzlich versicherte Personen an. Mit dieser Versicherung können die Leistungsansprüche über die gesetzliche Grundversorgung hinaus erweitert und somit an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden.
In der Praxis wird diese Pflegezusatzversicherung in den beiden folgenden Varianten angeboten, die auch das WG vorsieht:
– Pflegetagegeldversicherung

Die Pflegetagegeldversicherung zahlt ein Tagegeld für jeden Tag der festgestellten Pflegebedürftigkeit nach Ablauf einer tariflichen Karenzzeit, und zwar ohne dass die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen.
Das Tagegeld wird in der Regel auch nach den drei Pflegestufen gestaffelt geleistet. Es sind Tagesgeldsätze zwischen 10,00 € und 150,00 € (in 5,00 €-Schritten) möglich
Versicherungsfähig sind jedoch nur Personen bis zu einem Alter zwischen 65 und 70 Jahren.

Beispiel:

PflegestufeTagegeld in % des versicherten Tagessatzes
I30 %
II60 %
III100 %

Beim Abschluss von z. B. 50,00 € pro Tag sind folgende Leistungen fällig: Stufe I 15,00 €, Stufe II 30,00 € und Stufe III 50,00 € Tagesgeld.
– Pflegekostenversicherung
Diese Versicherung sieht eine Aufstockung der Leistungen der privaten bzw. sozialen Pflegepflichtversicherung vor. Nach Ausschöpfung der Höchstsätze der Pflegepflichtversicherung werden verbleibende Aufwendungen bis zu einer bestimmten Höhe übernommen.
Die Pflegekostenversicherung ersetzt z. B. bis zu 50 % der nach Vorleistung der Pflichtversicherung verbliebenen Pflegekosten.
Das Aufnahmehöchstalter für diese Zusatztarife beträgt je nach VR und Tarif zwischen 50 und 65 Jahre.
Steuerzahler haben die Möglichkeit, die Pflegekosten (abzüglich der Leistungen aus der Pflegeversicherung) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

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