Beihilfe vom Dienstherrn
Beamte erhalten direkt von ihrem Dienstherrn einen Zuschuss zu den Krankheitskosten, die Beihilfe. Anspruch haben außerdem beamtenähnliche Personen wie Beamtenanwärter sowie Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, aber nur bis zum Ruhestand. Die Beihilfe deckt nur einen prozentualen Anteil der Auslagen ab. Die Beihilfeansprüche sind in Bund, Ländern und Kommunen nicht ganz einheitlich geregelt. Normalerweise aber werden folgende Sätze erstattet:
> 50 Prozent für den beihilfeberechtigten Beamten, 70 Prozent bei zwei und mehr Kindern sowie im Ruhestand oder bei Dienstunfähigkeit,
> 70 Prozent für den Ehepartner (bis zu bestimmten Einkommensgrenzen),
> 80 Prozent für Kinder.
Private Restkostenversicherung meist die bessere Wahl
Um die verbleibende Lücke zu schließen, kann ein Beamter eine private Restkostenversicherung abschließen. Alternativ hierzu ist der Abschluss einer gesetzlichen Krankenversicherung für den gesamten Bedarf möglich. Beihilfe wird in diesem Fall nicht gewährt. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist jedoch nur in Ausnahmefällen die richtige Wahl für Beamte. Denn er muss die Beiträge in voller Höhe tragen, da der Dienstherr im Gegensatz zu anderen Arbeitgebern keinen Zuschuss zu den Beiträgen zahlt. Mit der Beihilfe kann er nur Krankenkosten abdecken, wie z. B. die Wahlleistungen im Krankenhaus bei Bundesbeihilfe, für welche die gesetzliche Krankenkasse nicht aufkommt. Sinnvoll kann eine gesetzliche Versicherung nur vereinzelt sein, wenn der Beamte viele Kinder hat oder haben will und/oder wegen Vorerkrankungen der Beitrag zu hoch ist (Risikozuschlag). Die Mehrzahl der Beamten entscheidet sich daher für eine private Krankenversicherung für die Restkosten, die nicht von der Beihilfe übernommen werden. Da sie im Normalfall nur für maximal die Hälfte der Krankheitskosten aufkommen muss, ist sie relativ günstig. Nach Berechnungen des BdV müssen Männer, Frauen und Kinder mit Zweibettzimmer und freier Arztwahl im Krankenhaus ohne Selbstbeteiligung und ohne Beihilfeergänzungstarif mit durchschnittlich folgenden Monatsbeiträgen (unterstellt wurde ein Beihilfeanspruch von 50 Prozent für Erwachsene, für Kinder von 80 Prozent und Landesbeihilfe Hamburg) in Euro rechnen:
Mann | Frau | Kind | ||
30 Jahre | 40 Jahre | 30 Jahre | 40 Jahre | |
ca. 200 | ca. 250 | ca. 240 | ca. 275 | ca. 35 |
Auch die Belastung durch hohe Beiträge im Alter ist für Beamte viel geringer als für andere privat Krankenversicherte. Denn beim Beihilfesatz von 70 Prozent für Pensionäre wirken sich die Beitragserhöhungen nur auf die verbleibenden 30 Prozent der Restkostenversicherung aus. Eine gute Nachricht gibt es auch für Beamte mit Vorerkrankungen. Etwa die Hälfte der privaten Krankenversicherer hat sich zu einem so genannten Annahmezwang verpflichtet. Das bedeutet, dass sie alle Personen versichern müssen, die erstmalig in das Beamtenverhältnis berufen werden. Dazu gehören Beamte auf Probe und Beamte auf Zeit, aber nicht Beamte auf Widerruf (Beamtenanwärter). Die Krankengeschichte spielt dabei keine Rolle. Der Antrag muss allerdings innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Berufung gestellt werden. Für beihilfefähige Familienangehörige gilt diese Frist entsprechend, wenn sie bei der Beihilfe berücksichtungsfähig sind. Ein Wermutstropfen bleibt allerdings. Denn die Versicherungsunternehmen dürfen Risikozuschläge erheben. Sie sind allerdings auf 30 Prozent des Tarifbeitrages begrenzt. Nicht erlaubt sind dagegen Risikoausschlüsse. Bei der Wahl des Basistarifs dürfen auch keine Risikozuschläge erhoben werden und es besteht ein genereller Annahmezwang, auch für Beamtenanwärter. Dieser Tarif muss seit 1. Januar 2009 von allen Versicherern angeboten werden. Außerdem gibt es seit 2005 die Möglichkeit, für bisher in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Beamte und deren berechtigte Angehörige jederzeit gegen einen Beitragszuschlag von maximal 30 Prozent in die private Krankenversicherung zu wechseln, wenn bereits am 31.12.2004 ein Dienstverhältnis (außer es war ein Beamtenverhältnis auf Widerruf) bestand.
Sonderfall Beamtenanwärter
Für Beamtenanwärter bieten private Krankenversicherungen spezielle Tarife, die ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert sind. Bei vergleichbarer Leistung sind sie günstiger als der Normalbeitrag oder oft als die gesetzlichen Krankenkassen. Aus zwei Gründen müssen Beamtenanwärter, wie z.B. Referendare, allerdings genauer prüfen: Eine Rückkehr in eine gesetzliche Krankenkasse ist nur möglich, wenn eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird oder über eine Familienversicherung. Einige Gesellschaften mit preiswerten Anwärtertarifen sind bei den Volltarifen alles andere als Spitze. Wenn der Vergleich den Verdacht nahe legt, dass es sich eher um Lockangebote handelt und Sie in der private Krankenversicherung bleiben wollen, sollten Sie die Finger von diesen angeblich günstigen Angeboten lassen. Der teure Volltarif wird Sie anderenfalls über viele Jahre begleiten und teuer zu stehen kommen. Deshalb sollten sich Beamtenanwärter bei der Wahl des privaten Krankenversicherers auch die danach geltenden Prämien der normalen Beamtentarife nennen lassen.
Sonderfall Angestellte im öffentlichen Dienst
Angestellte im öffentlichen Dienst haben bei manchen Arbeitgebern die Möglichkeit einen Beihilfeanspruch zu nutzen und für den prozentualen Restanteil eine private Krankenversicherung abzuschließen. Diesen Anspruch haben diese Personen allerdings nur während der aktiven Dienstzeit. Im Ruhestand entfällt er. Angestellte, die sich für eine private Krankenversicherung entscheiden, wären dann im Rentenalter gezwungen ihre Beihilfetarife auf 100-Prozent-Tarife umzustellen und das mit dem entsprechend hohen neuen Eintrittsalter für die Erhöhung der Tarife. Deshalb ist eine solche Lösung für einen Angestellten im öffentlichen Dienst kaum empfehlenswert. Bei Versicherung in einer gesetzlichen Kasse kann hingegen der Arbeitgeberzuschuss in Anspruch genommen werden. Bei Krankheitskosten, die nicht von der Kasse gedeckt sind, kann die Beihilfe genutzt werden.
Angebote einholen
Für die Einholung von Angeboten gelten die gleichen Grundsätze wie bei der privaten Krankenvollversicherung, vor allem im Hinblick auf die Beantwortung der Gesundheitsfragen und die anonyme Risikovoranfrage (vgl. Angebote einholen und vergleichen).
→ Beihilfe und Restkostenversicherung dürfen nicht mehr als 100 Prozent der Krankenkosten abdecken, denn eine Überzahlung der Rechnungen ist nicht erlaubt. Maximal der Rechnungsbetrag darf erstattet werden. Eine Höherversicherung ist daher nicht zulässig.
→ Beihilfeergänzungstarife sind nicht zwingend erforderlich, können jedoch für manche Personen eine sinnvolle Ergänzung darstellen. Bei den nicht beihilfefähigen Restaufwendungen handelt es sich oft um kleinere Beträge, für die keine unbedingte Notwendigkeit zur Absicherung besteht.