04Leistungen Privater Kranken-Vollversicherungen Teil I
Leistungen bei stationärer Behandlung
Eine Behandlung im Krankenhaus ist nicht immer eine stationäre Behandlung im Sinne der Bedingungen. Einmal kann es sich auch um eine ambulante Behandlung handeln, wenn sich der Patient nicht einen vollen Tag in Behandlung und Versorgung befunden hat. Zum anderen kann der Patient an eine so genannte gemischte Anstalt geraten sein. Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlungen in solchen Krankenanstalten, die auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt worden sind. Gemischte Anstalten sind nicht leicht zu erkennen. Selbst zwei getrennte Anstalten Krankenhaus + Sanatorium, die nur eine gemeinsame Organisation und Verwaltung haben, werden als gemischte Anstalten angesehen. Die Anstalten sind nicht verpflichtet, den Patienten von sich aus über ihren Charakter aufzuklären. Er muss danach fragen und sich von seiner Gesellschaft vor der Behandlung eine schriftliche Zusage für die Kostenerstattung einholen.
Eine solche Zusage wird im Allgemeinen nur erteilt, wenn ein Notfall oder eine akute Erkrankung vorliegt oder wenn von einem Krankenhausarzt die medizinisch notwendige Verlegung in eine gemischte Anstalt angeordnet wird. Wurde eine schriftliche Zusage vorher nicht erteilt, so muss die Gesellschaft dann zahlen, wenn eine sofortige Einlieferung in eine gemischte Anstalt als die nächstliegende Klinik erforderlich und der Patient nicht in der Lage war, die Zusage einzuholen. Aber auch die Behandlung in einem anerkannten Krankenhaus garantiert noch nicht die Kostenübernahme durch die private Versicherung. So kann man sich darüber streiten, ob der Klinikaufenthalt von Übergewichtigen zur Durchführung einer Nulldiät medizinisch notwendig und erstattungsfähig ist. Es gibt weitere Grenzfälle – z. B. eine Schönheitsoperation oder ein Pflegefall, die unter Umständen eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellen und einen Krankenhausaufenthalt erfordern können.
Stationäre Kuren sind in der Regel nur durch Zusatztarife abzusichern. Dabei sind die Leistungen unterschiedlich (z. B. die Erstattungssätze und die Zahl der Kuren in bestimmten Zeiträumen). Dieser Versicherungsschutz ist nicht unbedingt erforderlich, weil auch bei Privatversicherten für stationäre Kuren oft andere Leistungsträger – z. B. die Rentenversicherungsträger – zuständig sind. Unterschiede in den Bedingungen kann es geben für stationäre Behandlung von Tbc oder Geisteskrankheiten und für den Krankenrücktransport aus dem Ausland.
Tagegeld
Wer als Erwerbstätiger eine private Kranken-Vollversicherung abschließt, muss in aller Regel auch eine private Krankentagegeldversicherung abschließen.
Empfehlenswerte Anbieter
Nach den obigen Darstellungen zu den Leistungen und Leistungsunterschieden in der PKV wird jeder verstehen, dass es unmöglich ist, Beiträge privater Krankenversicherungen zu vergleichen und private Krankenversicherungsunternehmen zu empfehlen. Deshalb werden im Folgenden nur Spannen angegeben, die von Monatsbeiträgen für ein Zweibettzimmer, 100 Prozent Zahnbehandlung und 80 Prozent Zahnersatz bei unterschiedlichen Selbstbeteiligungen ausgehen, darüber hinaus aber erhebliche Unterschiede in anderen Bereichen aufweisen, sodass die niedrigeren Beiträge in etwa für Minimalleistungen bei günstigen Anbietern und die hohen Beiträge für einen Luxusschutz bei teuren Anbietern zu zahlen sind.
Monatsbeiträge in Euro für Kranken-Vollversicherungen
Zweibettzimmer, 100 % Zahnbehandlung, 80 % Zahnersatz, aber ansonsten erhebliche
Unterschiede
Selbstbeteiligung (SB) | KINDER | MÄNNER Alter 30 | Alter 40 |
ohne SB ca. | um 100 | 200-360 | 300-440 |
ca. 250-300 SB | um 60 | 180-260 | 260-330 |
ca. 500-600 SB | um 40 | 120-250 | 160-310 |
Tagegeld 80 ab 43. Tag | 20- 30 | 25- 45 | |
FRAUEN | |||
ohne SB | um 100 | 340-500 | 380-550 |
250-300 SB | um 60 | 300-380 | 350-450 |
500-600 SB | um 40 | 200-360 | 240-400 |
Tagegeld 80 ab 43. Tag | 18- 40 | 40- 60 |
Wie Angebote für eine Kranken-Vollversicherung einholen?
Wer sich für den Abschluss einer Kranken-Vollversicherung entschieden hat, muss wissen, dass sein Versicherungsantrag nicht angenommen werden muss und dass er nicht angenommen wird, wenn erhebliche Vorerkrankungen bestehen. Also auf keinen Fall einen bestehenden Versicherungsschutz aufgeben, wenn die neue Versicherung noch nicht unter Dach und Fach ist. Wer zur PKV überwechseln will oder innerhalb der PKV zu einer anderen Gesellschaft wechseln will, sollte auf jeden Fall Angebote einholen von:
Alte Oldenburger, Debeka, DEVK, Familienfürsorge, Barmenia, Hallesche, HUK-Coburg, LVM, Süddeutsche, Universa.
Wer sich einen Überblick über alle Versicherungsmöglichkeiten, die verschiedenen Tarife und Beiträge verschaffen will, dem bleibt es nicht erspart, ausnahmslos alle deutschen Krankenversicherungsunternehmen anzuschreiben und um Angebote zu bitten (Adressen siehe Anhang). Wer nur eine Gesellschaft auslässt, kann gerade die günstigste
* Bei Arbeitnehmern eventuell mit niedriger oder keiner Selbstbeteiligung
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Versicherungsmöglichkeit verpassen. Das gilt vor allem bei der Versicherung mehrerer Personen; denn eine Familie sollte durchaus Verträge bei verschiedenen Gesellschaften abschließen – sowohl getrennt für die einzelnen Familienmitglieder wie auch nach einzelnen Tarifarten, z. B. nach Heilkosten und Tagegeld. Wer sich nicht selbst über die vielfältigen Angebote informieren oder sich die Entscheidung erleichtern will oder wer seine eigenen Ergebnisse überprüfen oder seine Versicherung ohne Vertreterbesuch vermittelt haben möchte, kann sich – mit viel Vorsicht – an einen Makler wenden. Wer sich selbst einen umfassenden Überblick über die aktuellen Beiträge und Leistungen der privaten Krankenversicherungsunternehmen verschaffen will, nutzt das Formblatt auf.
Was Sie für eine Gegenüberstellung brauchen, sind von allen Gesellschaften die Beiträge, Leistungen und Leistungseinschränkungen – wie unterschiedliche Selbstbeteiligungen, Erstattungssätze oder Summenbegrenzungen -jeweils nach Alter und Geschlecht der zu versichernden Person. Wichtig ist auch die Frage nach der letzten Beitragserhöhung und nach eventuellen Beitragsrückerstattungen. Beitragsrückerstattungen sind allerdings kaum noch zu berücksichtigen, weil viele Gesellschaften sie streichen und gesetzliche Vorschriften sie künftig unmöglich machen könnten, weil alle Erträge und Überschüsse in Rückstellungen einzubringen sind.
Wichtig zu wissen ist auch, dass die Unternehmen das Eintrittsalter unterschiedlich berechnen. Es gibt drei verschiedene Methoden:
1. Es gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahrgang. Beispiel: geboren am 15. Januar 1966, Versicherungsbeginn 1. Oktober 1994, ergibt 94 minus 66 = Eintrittsalter 28.
2. Es gilt das Eintrittsalter an dem Geburtstag, der dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt. Das Beispiel wie bei Ziffer 1 ergibt das Eintrittsalter 29, da der zu Versichernde am 15. Januar 1995 29 Jahre alt wird und dieser Geburtstag näher am Versicherungsbeginn – dem 1. Oktober 1994 – liegt als der vergangene Geburtstag vom 15. Januar 1994.
3. Es gilt das tatsächlich erreichte Alter. Wiederum am Beispiel nach
Ziffer I ergibt sich das Eintrittsalter 28, da der zu Versichernde am 15. Januar 1994 28 Jahre alt geworden ist.
Die meisten Unternehmen wenden Methode 1 an. Daher ist der 1. Dezember in jedem Jahr ein wichtiger Stichtag. Die Eintrittsalter sind nämlich bei dieser Methode am 1. Dezember alle noch ein Jahr niedriger als am darauf folgenden 1. Januar.
Wenn man privat versichert ist…
Die private Krankenversicherung ist in der Regel immer teurer als die gesetzliche für Familien mit Kindern (bei nur einem Alleinverdiener) und vor allem für ältere Menschen. Eine Rückkehr für Reumütige aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn die Versicherungspflicht neu entsteht. Das heißt: Es muss (vor dem 55. Lebensjahr) ein Arbeitsverhältnis bestehen oder aufgenommen werden mit einem Verdienst unter der jeweiligen Pflichtversicherungs- bzw. Beitragsbemessungsgrenze (in 2001: 40034 Euro) oder jemand muss arbeitslos sein. Und dann muss außerdem die Pflicht-Kassenmitgliedschaft zwölf Monate lang bestanden haben. Danach kann sich das Kassenmitglied – z. B. bei höherem Verdienst oder als Rentner – freiwillig in der Kasse weiterversichern.
Wer nicht in eine Kasse zurückkommt (was in Zukunft vermutlich immer schwieriger werden wird, evtl. durch Heraufsetzen der Pflichtversicherungszeiten von zwölf auf 24 oder 36 Monate), kann einmal in einen neuen jungen und günstigeren Tarif seines privaten Krankenversicherungsunternehmens wechseln (Normaltarif) oder in einen abgespeckten Basis- oder Standardtarif. Sofern dabei keine Leistungserweiterung erfolgt, darf die Gesellschaft keine Gesundheitsprüfung verlangen. Eine weitere Möglichkeit ist das Abspecken des bestehenden Tarifs (Herausnahme von Zahnbehandlung oder Zahnersatz) oder die Vereinbarung höherer Selbstbeteiligungen. Dabei kann sich der Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsausgaben/Sozialabgaben zur Hälfte an den Kosten beteiligen, die der Arbeitnehmer aufgrund der Selbstbeteiligung selbst zu tragen hat.
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