Die Sicherheitsvorschriften zählen zu den vertraglichen Obliegenheiten des VN, die während der Vertragsdauer zu erfüllen sind. Sie dienen dazu, die versicherte Gefahr zu vermindern, drohende Gefahrerhöhungen zu verhüten und eingetretene Gefahrerhöhungen auszugleichen.
Wird eine der Sicherheitsvorschriften verletzt, hat der VR das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung des Sicherheitsvorschriften fristlos zu kündigen. Durch die fristlose Kündigung verliert der VN gleichzeitig den Versicherungsschutz, es sei denn, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem VR obliegenden Leistung gehabt hat.
Wurde die Sicherheitsvorschrift unverschuldet verletzt, hat der VR kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen.
Die bedingungsgemäß zu beachtenden Sicherheitsvorschriften gelten für alle versicherten Gefahren. Dennoch dürfte ihr Hauptanwendungsfall die Leitungswasser-, Rohrbruch- und Sturmversicherung sein.
Im Einzelnen gilt:
•Der VN hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Hierzu gehören beispielsweise Vorschriften über den Betrieb von elektrischen Einrichtungen, Garagen, Rauch- und Abgasanlagen. Wird ein Wohngebäude gemischt genutzt, können diese Vorschriften bedeutsam sein.
•Der VN hat die versicherten Sachen, insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Durch diese Vorschrift wird deutlich, dass Kosten der Instandhaltung und Beseitigung von Mängeln nicht Gegenstand der Wohngebäudeversicherung sind.
Bei einem Rohrbruchschaden stellt sich häufig heraus, dass die Rohre weitgehend korrodiert sind. Der VR reguliert dann zwar den angefallenen Schaden, fordert den VN aber gleichzeitig auf, die noch nicht beschädigten Rohrstränge auf seine Kosten zu erneuern. Kommt der VN dieser Aufforderung nicht nach, ist der VR beim nächsten Rohrbruchschaden wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei.
•Der VN hat nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Nicht genutzte Gebäude sind unbewohnte, also leer stehende Gebäude. Ein infolge Urlaub oder Krankheit nicht bewohntes Haus gilt nicht als unbenutzt, wenn es ansonsten ständig bewohnt ist.
Kann ein Gebäude infolge Umbau oder Renovierung insgesamt nicht genutzt werden, ist es unbenutzt; der Versicherungsschutz in der Leitungswasser- und Sturmversicherung entfällt (vgl. §§6 Nr.3 f, 7 Nr.4 b, 8 Nr.4 e VGB 2005), der Feuerversicherungsschutz bleibt jedoch unberührt.
•Der VN hat in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten.
Der VN muss sich auch das Verhalten seines Repräsentanten anrechnen lassen.