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Rauszukommen aus überflüssigen oder teuren Rechtsschutzversicherungen – hilfreiche Information

Sie haben bereits eine Rechtsschutzversicherung und meinen, dass diese unwichtig und überflüssig sei und Sie die Beiträge besser sparen oder für andere Versicherungen (Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Risiko-Lebensversicherung) ausgeben sollten. Oder Sie haben eine zu teure Rechtsschutzversicherung und wollen wechseln. Rechtsschutz-versicherungen, die in der Regel eine Dauer von fünf Jahren haben, kann man nicht – wie andere Versicherungen – nach einer Zahlung in einem Versicherungsfall kündigen, sondern erst dann, wenn der Versicherer für mindestens zwei Versicherungsfälle Deckung zugesagt oder in einem Fall zu Unrecht abgelehnt hat. Allerdings kann auch der Versicherer kündigen, wenn er innerhalb von zwölf Monaten für mindestens zwei Versicherungsfälle aufkommen musste.

Sonstige Hinweise
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, unternehmen Sie bei einem Versicherungsfall nichts ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft. Sie könnten sonst auf den Kosten eines Verfahrens sitzen bleiben.
Wichtig: Wer eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach § 21 ARB abgeschlossen hat, muss unbedingt einen Fahrzeugwechsel bzw. die Anschaffung eines zusätzlichen Fahrzeugs melden. Ansonsten gefährdet man den Versicherungsschutz.

Wer als Nichtselbstständiger einen Familien-/Privat-Rechtsschutz versichert hat, muss unbedingt melden, wenn er oder ein Ehe-/ Lebenspartner eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt (evtl. auch nur nebenberuflich, wenn die Einkünfte über 6000 Euro betragen). Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung können steuerlich nicht als Sonderausgaben vom Einkommen abgesetzt werden. Einzelne Finanzämter erkennen jedoch Teile des Beitrages als berufliche/betriebliche (Werbungs-)Kosten an:
• den auf den Fahrzeugbereich entfallenden Beitragsanteil, wenn das Fahrzeug beruflich/betrieblich genutzt wird,
• 3/7 des Beitrages für den Privat-/Berufs-Rechtsschutz.

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