Die Verbraucherrechte haben in der Lebens- und Krankenversicherung besonders hohen Stellenwert erlangt, weil diese Sparten ihrer Natur nach meistens zu langfristigen und für den Versicherungsnehmer beitragsintensiven Vertragsbindungen führen. Im Rahmen der VVG-Reform sind diese Rechte weiter gestärkt und dabei auch gewandelte Tendenzen in der Rechtsprechung der höchsten Gerichte berücksichtigt worden.
Im Rahmen der erweiterten Informationspflichten sind nun dem Kunden bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses an definierte Standards gebundene Informationen zu liefern, die sich auf das Versicherungsunternehmen, die im Vertrag angebotene Leistung, individuelle und allgemeine Vertragsumstände (zum Beispiel Widerrufsrechte) und den Rechtsweg im Falle von Streitigkeiten beziehen. Darüber hinaus regelt die Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV), dass dem Versicherungsnehmer über die oben genannten Aspekte hinaus Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, zu:
• den Kosten für Vertragsabschluss und Vertrieb, die in die Prämie eingerechnet sind,
• den Grundsätzen für die Ermittlung und Berechnung der Überschüsse,
• den bei vorzeitiger Kündigung zu erwartenden Leistungen (Rückkaufswerte),
• dem Niveau der garantierten Leistungen,
• allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung von Versicherungsleistungen,
• der möglichen Entwicklung der Versicherungsleistungen unter Einbeziehung der Überschüsse im Rahmen einer Modellrechnung,
• gegebenenfalls produktspezifischen Daten bei fondsgebundenen Versicherungen.
Diese zusätzlichen Vorschriften gelten mit Ausnahme der Modellrechnung auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung, teilweise auch für das Kombinationsprodukt Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr. Das Vorsichtsprinzip in § 11 VAG verpflichtet Versicherungsunternehmen zu defensiver Beitragskalkulation, um ihre Verpflichtungen mit hoher Gewissheit erfüllen zu können. Dies führt besonders bei langfristigen Versicherungsverträgen im Laufe der Zeit zu Überschüssen. Diese müssen den Versicherungsnehmern größtenteils zurückerstattet werden, da es sich nicht um Gewinne im üblichen Sinne handelt, die aus erfolgreicher Geschäftstätigkeit resultieren.
Nach § 154 VVG haben Modell- oder Beispielrechnungen, mit denen für die mögliche Überschussentwicklung des Vertrages geworben werden soll, branchenweit einheitliche definierte Szenarien abzubilden. Dabei sind für eine Hochrechnung der gesamten Ablaufleistung unternehmensunabhängige, an der Kapitalmarktentwicklung orientierte Zinssätze zu verwenden; auch diese werden in der Informationspflichtenverordnung festgeschrieben. Der Versicherungsnehmer muss in verständlicher Weise darauf hingewiesen werden, dass es sich um unverbindliche Vorhersagen handelt, da die Entwicklung an den Kapitalmärkten nicht über Zeiträume von mehreren Jahren hinreichend präzise vorhergesagt werden kann.
Die Zuteilung der Überschüsse auf einen Vertrag, der an einer Überschussbeteiligung teilnimmt, ist schärfer gefasst worden. Bisher wurde die Überschussbeteiligung auf der Basis des Jahresabschlusses ermittelt und den Verträgen über verschiedene Verteilungsverfahren zugeteilt. Nach neuem Recht fließen bei der Überschussermittlung auch Bewertungsreserven ein. Das sind Positionen, die sich aus Besonderheiten bei der Bewertung von Kapitalanlagen ergeben. Sie können im Laufe der Zeit stark schwanken und sowohl als Gewinne (stille Reserven) als auch als Verluste (stille Lasten) erscheinen.
Im Gegensatz zu den laufend zugeteilten Überschüssen, die dem Vertrag dauerhaft gutgeschrieben werden, handelt es sich bei den Bewertungsreserven nur um mögliche Zuteilungen. Sie werden erst dann dem Versicherungsnehmer gutgeschrieben, wenn der Vertrag regulär endet oder vorzeitig aufgelöst (gekündigt) wird. Die Gutschrift ist auf 50 % der anteiligen Bewertungsreserven beschränkt, um die Pufferfunktion vorsichtig bewerteter Kapitalanlagen aufrechtzuerhalten. Das Beteiligungssystem ist insofern unsymmetrisch, als nur positive stille Reserven zur Verteilung kommen. Negative Bewertungsreserven (stille Lasten) hingegen bleiben unberücksichtigt, führen also nicht zu einer Kürzung der ausgezahlten Leistungen.
Übergeordnet bleiben die aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen, die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen. Stünde dies infrage, etwa weil einer der obligatorischen Stresstests der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verletzt wird, kann die Beteiligung an den Bewertungsreserven gekürzt werden.
Über den erreichten Stand seiner Überschussbeteiligung und seiner anteiligen Bewertungsreserven ist der Kunde nach § 155 VVG jährlich zu unterrichten. Ergeben sich im Laufe der Zeit Abweichungen von der ursprünglichen Modellrechnung, weil etwa die tatsächlich erwirtschafteten Überschüsse niedriger ausgefallen sind, muss der Kunde darauf ebenfalls hingewiesen werden. Dies spielt eine Rolle bei Verträgen, die zur Deckung einer Verbindlichkeit abgeschlossen werden, zum Beispiel eines Hypothekendarlehens. Entwickelt sich die Ablaufleistung des
Vertrages schwächer als ursprünglich angenommen, kann sich daraus eine Deckungslücke ergeben, auf die der Versicherungsnehmer reagieren muss.
Eine Gefahrerhöhung oder -minderung kann der Versicherer bzw. der Versicherungsnehmer nur dann nachträglich beitragswirksam geltend machen, wenn dies bei Vertragsabschluss als zulässig vereinbart worden ist (§§ 164 und 164a VVG-alt, die bisher die Gefahrminderung ausgeschlossen haben, bzw. neuerdings einheitlich § 158 VVG).
Wie in der Kranken- und Unfallversicherung sind Drittrechte auch in der Lebensversicherung besonders gestaltet, da der Versicherer zwar nach § 150 VVG eine andere Person versichern, dabei jedoch selbst das Bezugsrecht behalten kann. Bei dieser Konstellation, die außerhalb der Personenversicherung naturgemäß ausgeschlossen ist, handelt es sich nicht um einen Versicherungsvertrag für fremde Rechnung.
Die Lebensversicherung kann aber für fremde Rechnung abgeschlossen werden, indem ein Dritter als versicherte Person und zugleich als Bezugsberechtigter festgelegt wird. Zum Schutz des Dritten ist bei Versicherungen auf den Todesfall – außer bei Kollektivrahmenversicherungen im Rahmen betrieblicher Altersversorgung – dessen Einwilligung erforderlich, wenn die Versicherungssumme übliche Beerdigungskosten übersteigt.
Da die versicherte Person für das versicherte Risiko maßgeblich ist, darf der Versicherungsnehmer sie nicht gegen eine andere austauschen. Das Bezugsrecht kann widerruflich oder unwiderruflich gestaltet werden. Im ersten Fall soll der benannte Dritte das Recht auf die Leistung erst bei Eintritt des Versicherungsfalles erwerben. Solange dieser nicht eingetreten ist, kann der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht jederzeit auf einen anderen oder sich selbst übertragen, was die Kennzeichnung des Bezugsrechts als widerruflich motiviert. Im zweiten Fall erhält und behält der benannte Dritte das Bezugsrecht von Anfang an. Diese Bestimmung des unwiderruflichen Bezugsrechts wurde ins neue VVG aufgenommen, um die Absicherung einer anderen Person schon beim Vertragsabschluss dauerhaft festlegen zu können; das spielt vor allem in der betrieblichen Altersversorgung eine Rolle (§ 159 VVG).
Die Herbeiführung des Versicherungsfalles ist in der Lebensversicherung häufig mit dem Tod eines Menschen verbunden. Im Fall der Selbsttötung galt bisher die Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 169 VVG-alt). In zahlreichen AVB wurde allerdings im Laufe der Zeit eine in den reformierten §161(1) VVG übernommene dreijährige Ausschlussfrist vereinbart, nach deren Ablauf die Leistungspflicht des Versicherers bestehen bleiben soll. Die Frist kann zum Beispiel bei hohen Versicherungssummen individuell auch länger vereinbart werden (§ 161 (2) VVG). Die Leistungspflicht besteht ebenfalls, wenn die Selbsttötung „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist“. Bei Leistungsfreiheit ist stattdessen der Rückkaufswert samt Überschussanteilen zu zahlen.
§ 162 VVG unterbindet einen Leistungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer oder eine andere bezugsberechtigte Person den Tod der versicherten Person widerrechtlich herbeifuhrt. Dieser Ausschluss greift zum Beispiel nicht bei einer Tötung in Notwehr.
Wegen ihres langfristigen Charakters kann der Versicherer Änderungen am Vertragszustand in der Lebens- wie in der Krankenversicherung nur unter einschränkenden Voraussetzungen vornehmen (Anpassungsmöglichkeit nach §§305, 306 und 315 BGB). Der bisherige § 172 VVG-all wurde aufgeteilt in § 163 VVG, der die Anpassung von Beiträgen und Leistungen betrifft und § 164 VVG, der eingeschränkt die Anpassung von Vertragsbedingungen zulässt, wenn eine Bestimmung der AVB höchstrichterlich oder durch einen abschließenden Akt der Aufsichts- oder Kartellbehörde für unwirksam erklärt worden ist (Verstoß gegen §§307-309 BGB).
Beiträge können in der Lebensversicherung demnach nur angepasst werden, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen dauerhaft so geändert haben, dass ohne Anpassung die langfristige Erfüllbarkeit der Leistungen gefährdet wäre. Eine von Anfang an unzureichende Kalkulation darf der Versicherer infolgedessen nur über Eigenmittel ausgleichen; § 172 VVG-alt ließ auch hier grundsätzlich eine Beitragsanpassung zu. Die Beitragsanpassung muss angemessen sein und von einem Treuhänder bestätigt oder durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Bei beitragsfreien Versicherungen, deren Beitrag ja nicht mehr angepasst werden kann, kann der Versicherer stattdessen seine Leistungszusage herabsetzen.
Eine Besonderheit bei vielen Produkten der Lebensversicherung ist der Aufbau eines Deckungskapitals (auch Deckungsrückstellung), das als Beitragspuffer für Leistungen dient, die der Versicherer erst zukünftig erbringen muss. Dies erfordert Sonderregelungen, wenn der Versicherungsnehmer die Beitragszahlung beenden oder eine Seite den Vertrag kündigen will.
Eine wichtige Rolle spielt dabei traditionell der Begriff des Rückkaufswertes (§ 176 VVG-alt bzw. § 169 VVG), der denjenigen Geldbetrag bezeichnet, auf den der Versicherungsnehmer in jedem Fall ein Anrecht hat. Der Rückkaufswert bildet, wie bisher schon, die rechnerische Basis für die Leistungsbestimmung bei der Beitragsfreistellung sowie bei der Vertragsbeendigung durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Die unscharfe Definition des Rückkaufswertes im bisherigen Gesetz, die auf den Zeitwert der Versicherung Bezug nahm, wurde durch engere Vorschriften ersetzt. Dies geschah in Anwendung eines richtungsweisenden Urteils des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005.
Danach bleibt der Zeitwert nur dort Festlegungsgrundlage für den Rückkaufswert, wo er sich sachlich eindeutig ergibt und auch geboten ist, weil das Produktrisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, im Wesentlichen also bei fondsgebundenen Versicherungen. Ansonsten gilt als Rückkaufswert das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechnete Deckungskapital.
Von der neuen Grundregel „Rückkaufswert = Deckungskapital oder Zeitwert“ wird in dreierlei Hinsicht abgewichen:
• Im Falle einer Vertragskündigung dürfen Abschlusskosten nicht mehr im bisherigen Sinne „gezillmert“ (nach dem Versicherungsmathematiker August Zillmer) werden. Dabei werden bis zu einer Höchstgrenze, die sich nach den über die gesamte Laufzeit zu entrichtenden Beiträgen richtet, Abschlusskosten dem Vertrag sofort belastet und in der ersten Vertragsphase durch die laufenden Beiträge getilgt. Die Tilgung kann bei langfristigen Verträgen mehrere Jahre dauern. Der aufsichtsrechtlich zugelassene Höchstzillmersatz (im November 2007 4 % der Beitragssumme) muss dem Kunden zukünftig während einer Vertragsbeendigung in den ersten fünf Vertragsjahren anteilig zurückerstattet werden. Dieses Verfahren wird bereits bei Rentenversicherungen im Rahmen des so genannten Riester-Modells (benannt nach dem seinerzeit zuständigen Bundesminister Walter Riester) angewandt.
• Von dem so ermittelten Betrag darf ein Stornoabschlag wie bisher nur erhoben werden, wenn er vereinbart und angemessen ist. Ungetilgte Abschlusskosten dürfen dabei dem Kunden nach neuem Recht nicht mehr belastet werden; der Stornoabschlag muss zudem schon beim Vertragsabschluss der Höhe nach beziffert werden.
• Der Rückkaufswert muss im Kündigungsfall nur insoweit ausgezahlt werden, als er die Leistung nicht übersteigt, die sich beim Eintritt eines Versicherungsfalles zum Kündigungszeit- punkt ergäbe; ein etwaiger Restbetrag ist in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln.
Zudem sind die eingerechneten Abschlusskosten sowie die Rückkaufswerte künftig bei Vertragsabschluss für jedes Versicherungsjahr anzugeben, um dem Kunden den Vergleich von gezahlten Beiträgen und zu erwartender Leistung im Kündigungsfall zu erleichtern.
Die Verteilung der Abschlusskosten und die Begrenzung von Stornoabschlägen dienen der Besserstellung des Versicherungsnehmers bei Frühstorno in den ersten Vertragsjahren. Hintergrund ist die Überlegung, dem Kunden dürfe keine Strafgebühr dafür auferlegt werden, dass er sein gesetzlich verbrieftes Kündigungsrecht wahrnimmt.
Die geänderten Modalitäten bei der Berechnung von Rückkaufswerten gelten nur für Vertragsabschlüsse nach dem 1. Januar 2008. Sie werden auf den Altbestand auch in Zukunft nicht angewendet, für diesen gilt § 176 VVG-alt unbefristet weiter.
Unverändert bleibt auch das grundsätzliche Recht des Versicherungsnehmers, jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode den Versicherungsvertrag beitragsfrei stellen zu lassen (§ 174 VVG-alt bzw. § 165 VVG). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Vertragsabschluss in der Regel nicht absehbar ist, ob der Versicherungsnehmer die Zahlung laufender Beiträge bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit durchhält, die in der Lebensversicherung durchaus mehrere Jahrzehnte betragen kann.
Die beitragsfreie Leistung ist aus dem Rückkaufswert zu berechnen. Aus verwaltungstechnischen Gründen schreibt der Versicherer normalerweise für beitragsfreie Verträge eine Mindestleistung vor. Wird diese nicht erreicht, muss stattdessen der Rückkaufswert zuzüglich der bisher dem Vertrag zugewiesenen Überschussanteile ausgezahlt werden.
Kündigt der Versicherer den Vertrag, weil der Versicherungsnehmer Obliegenheiten verletzt hat oder seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachgekommen ist, wird der Vertrag beitragsfrei gestellt. Zahlungsverzug bei laufenden Beiträgen führt nicht zur Leistungsfreiheit, wenn zwischenzeitlich ein Versicherungsfall eintritt (so folgt es für Nicht-Lebensversicherungsverträge aus § 38 (2) VVG); stattdessen wird die beitragsfreie Versicherungssumme fällig (§166 VVG). Rücktritt und Anfechtung führen dagegen wie bisher zur Vertragsbeendigung. Der Versicherer muss dann den Rückkaufswert samt Überschussanteilen an den Versicherungsnehmer auszahlen.
Neu aufgenommen in die Kündigungsregularien wurde eine Hinweispflicht für Verträge der betrieblichen Altersversorgung. Versäumte hier der Arbeitgeber die Beitragszahlung, erfuhr dies der Arbeitnehmer bisher in der Regel nicht. Diesem Defizit wird nun dadurch abgeholfen, dass der Versicherer den bezugsberechtigten Arbeitnehmer darüber informieren muss, wenn die Arbeitgeberbeiträge ausbleiben. Der Arbeitnehmer kann dann die Beiträge innerhalb einer mindestens zwei Monate betragenden Frist selbst leisten (§ 166 (4) VVG).
Der Versicherungsnehmer darf demgegenüber das Versicherungsverhältnis stets zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 VVG), wenn laufende Beitragszahlung vereinbart ist oder wenn es sich um eine Versicherung gegen Einmalbeitrag handelt, bei der „der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist“. Die zweite Alternative bezieht sich beispielsweise auf typische Sparprodukte der Lebensversicherung, wie die kapitalbildende Lebensversicherung oder Rentenversicherungen. Bei solchen Versicherungen muss der Versicherer den Rückkaufswert auszahlen; bei anderen Vertragstypen kann er den Rückzahlungsanspruch freier festlegen und insbesondere höhere Stornoabschläge erheben.
Neu hinzugekommen ist zudem eine Ausnahmeregelung, nach der Verträge der betrieblichen Alters Vorsorge nicht gekündigt werden dürfen, wenn eine Verwertung der Leistungsansprüche vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist.